Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 61 Abs. 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/Innen des Oberbürgermeisters, die ihn bei der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde vertreten. Die Vertretung erfolgt gleichberechtigt. Die Reihenfolge der Vertretung wird in der Hauptsatzung nicht mehr geregelt. Die Vertreterinnen und Vertreter führen in kreisfreien und großen selbständigen Gemeinden die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Gewählt wird gemäß § 48 Abs. 1 NGO schriftlich; ist nur ein
Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt.
Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gemäß § 48 Abs. 2 NGO ist die Person gewählt, für die die
Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (mindestens 22 Stimmen). Wird dieses
Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen
abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los, das der Oberbürgermeister zu ziehen hat. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Beschlussvorschlag: Die Zahl der Vertreter/Innen beträgt: ________ Zur Bürgermeisterin/ zum Bürgermeister werden gewählt: ___________________________ bei Ja- Nein-Stimmen Enthaltungen ___________________________
bei Ja- Nein-Stimmen Enthaltungen ___________________________
bei Ja-
Nein-Stimmen Enthaltungen |
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