Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 43 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
(NGO) wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter der Leitung des ältesten
anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes, das dazu den Vorsitz übernimmt, aus
seiner Mitte die Ratsvorsitzende bzw. den Ratsvorsitzenden. ( Siegfried Körner * 1934, Hubert Meißner * 1937, Dr.
Gerhard Scharf * 1939 ) Gewählt wird gemäß § 48 Abs. 1 NGO schriftlich; ist nur ein
Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt.
Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gemäß § 48 Abs. 2 NGO ist die Person gewählt, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (mindestens 22 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Oberbürgermeister zu ziehen hat. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: |
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