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Vorlage - VO/1658/05  

 
 
Betreff: Entwurf einer Verordnung der Stadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Bearbeiter/-in: Bussler, Sascha
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
29.09.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Entwurf einer Verordnung der Stadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV)

 

Durch Änderungsgesetz vom 11.12.2003 (Nds.GVBl. S. 414) hat der Niedersächsische Landtag das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) in des Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) umbenannt und damit das gesetzliche Schutzgut der öffentlichen Ordnung wieder eingeführt. Die Fassung des Nds. SOG vom 11.12.2003 wurde am 16.09.2004 geändert (Nds. GVBL. S. 362).

 

Hierdurch wird es erforderlich, die auf Grundlage des früheren NGefAG erlassene Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Lüneburg (insbesondere auf Straßen sowie in Grünlagen) – GefAVO – vom 20.10.1994 zu überarbeiten, zumal sich in der zurückliegenden Zeit in einigen Bereichen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf ergeben hat.

 

Unter Beteiligung der betroffenen Bereiche sowie des Rechtsamtes wurde der Entwurf einer neuen Verordnung der Stadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) erstellt.

 

Aus der beigefügten Synopse sind die vorgenommenen inhaltlichen Änderungen erkennbar.

 

Eine Regelung, welche Graffitischmierereien verhindern soll, ist in der SOV nicht erforderlich. Dieser Tatbestand ist seit dem 01.09.2005 im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. In § 303 Abs. 2 StGB wird das unbefugte Verändern des Erscheinungsbild einer fremden Sache unter Strafe gestellt. Einer ähnliche Regelung war ursprünglich im Rahmen der neuen SOV vorgesehen. Eine Gesetzeswiederholung ist aber unzulässig. Aus gleichen Gründen wird auch der § 4 Abs. 3 der SOV ersatzlos gestrichen. Die bislang von dieser Vorschrift erfassten Tatbestände sind jetzt ebenfalls in § 303 Abs. 2 StGB abschließend geregelt.

 

Beim Schutz der Grünanlagen (§ 7 der SOV) ist ein zweiter Absatz hinzugekommen. Dieser macht die Anwendung des höherrangigen Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung deutlich.

 

Der bisherige § 9 (Wagenwäsche) war ersatzlos aufzuheben, da die Regelungen bereits in der als Spezialnorm zu sehenden Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Lüneburg (§§ 11 (10.), 23) enthalten sind.

 

Die Spielplätze sind in § 8 erfasst. Hier wird in Absatz 1 die Zugangsberechtigung zu den Spielplätzen geregelt. Demnach sind diese Kinder und Jugendlichen vorbehalten. Absatz 2 Buchstabe c) weist zudem ausdrücklich auf ein Alkoholverbot auf Spielplätzen hin. Die beiden Neuerungen sind erforderlich geworden, weil die Spielplätzen in der Vergangenheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen oftmals für Feste genutzt wurden, bei denen insbesondere Alkohol konsumiert wurde.

 

Die Betriebszeiten der Spielplätze sollen zukünftig in Form einer Allgemeinverfügung durch ein Schild am Eingang des Spielplatzes festgesetzt werden.

 

§ 11 (Hunde) musste überarbeitet werden, da die bisherigen Verordnungsregelungen ganz überwiegend im sogenannten Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12.12.2002 (Nds. GVBl. Nr. 1 / 2003) aufgenommen wurden. Da reine Gesetzeswiederholungen in der Verordnung unzulässig sind, wird die Änderung notwendig.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das frühere Feld- und Forstordnungsgesetz vom 30.08.1994 mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112) aufgehoben wurde. Eine gesonderte Verordnungsermächtigung, die der bisherigen Rechtslage entspricht, besteht im NWaldLG folglich nicht mehr.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage: 150,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:


 

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VorlageSOV Stand13.09.2005 (73 KB) PDF-Dokument (74 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die in der rechten Spalte der Anlage abgedruckte Verordnung der Stadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) wird beschlossen.