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Sachverhalt: Entwurf einer Verordnung der Stadt Lüneburg über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) Durch Änderungsgesetz vom 11.12.2003 (Nds.GVBl. S. 414) hat der Niedersächsische Landtag das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) in des Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) umbenannt und damit das gesetzliche Schutzgut der öffentlichen Ordnung wieder eingeführt. Die Fassung des Nds. SOG vom 11.12.2003 wurde am 16.09.2004 geändert (Nds. GVBL. S. 362). Hierdurch wird es erforderlich, die auf Grundlage des
früheren NGefAG erlassene Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit in der Stadt Lüneburg (insbesondere auf Straßen sowie
in Grünlagen) – GefAVO – vom 20.10.1994 zu überarbeiten, zumal sich in der
zurückliegenden Zeit in einigen Bereichen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf
ergeben hat. Unter Beteiligung der betroffenen Bereiche sowie des
Rechtsamtes wurde der Entwurf einer neuen Verordnung der Stadt Lüneburg über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) erstellt. Aus der beigefügten Synopse sind die vorgenommenen
inhaltlichen Änderungen erkennbar. Eine Regelung, welche Graffitischmierereien verhindern soll,
ist in der SOV nicht erforderlich. Dieser Tatbestand ist seit dem 01.09.2005 im
Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. In § 303 Abs. 2 StGB wird das unbefugte Verändern des Erscheinungsbild einer fremden
Sache unter Strafe gestellt. Einer ähnliche Regelung war ursprünglich im Rahmen
der neuen SOV vorgesehen. Eine Gesetzeswiederholung ist aber unzulässig. Aus
gleichen Gründen wird auch der § 4 Abs. 3 der SOV ersatzlos gestrichen. Die
bislang von dieser Vorschrift erfassten Tatbestände sind jetzt ebenfalls in §
303 Abs. 2 StGB abschließend geregelt. Beim Schutz der Grünanlagen (§ 7 der SOV) ist ein zweiter
Absatz hinzugekommen. Dieser macht die Anwendung des höherrangigen
Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung deutlich. Der bisherige § 9 (Wagenwäsche) war ersatzlos aufzuheben, da
die Regelungen bereits in der als Spezialnorm zu sehenden
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Lüneburg (§§ 11 (10.), 23) enthalten
sind. Die Spielplätze sind in § 8 erfasst. Hier wird in Absatz 1
die Zugangsberechtigung zu den Spielplätzen geregelt. Demnach sind diese Kinder
und Jugendlichen vorbehalten. Absatz 2 Buchstabe c) weist zudem ausdrücklich
auf ein Alkoholverbot auf Spielplätzen hin. Die beiden Neuerungen sind
erforderlich geworden, weil die Spielplätzen in der Vergangenheit von
Jugendlichen und jungen Erwachsenen oftmals für Feste genutzt wurden, bei denen
insbesondere Alkohol konsumiert wurde. Die Betriebszeiten der Spielplätze sollen zukünftig in Form einer Allgemeinverfügung durch ein Schild am Eingang des Spielplatzes festgesetzt werden. § 11 (Hunde) musste überarbeitet werden, da die bisherigen
Verordnungsregelungen ganz überwiegend im sogenannten Niedersächsischen Gesetz
über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12.12.2002 (Nds. GVBl. Nr. 1 / 2003)
aufgenommen wurden. Da reine Gesetzeswiederholungen in der Verordnung
unzulässig sind, wird die Änderung notwendig. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das frühere Feld-
und Forstordnungsgesetz vom 30.08.1994 mit Inkrafttreten des Niedersächsischen
Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002
(Nds. GVBl. S. 112) aufgehoben wurde. Eine gesonderte Verordnungsermächtigung,
die der bisherigen Rechtslage entspricht, besteht im NWaldLG folglich nicht
mehr. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 150,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen:
Beschlussvorschlag: Die
in der rechten Spalte der Anlage abgedruckte Verordnung der Stadt Lüneburg über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) wird
beschlossen. |
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