Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Der
Verwaltungsausschuss hat am 18.11.2003 gemäß § 2 Abs. 1 und 4 Baugesetzbuch
(BauGB) beschlossen, den Flächennutzungsplan in einem 51. Änderungsverfahren
für den Teilbereich "Ehemalige Keulahütte" zu ändern. Ziel der
Planung ist insbesondere die Darstellung einer Sonderbaufläche für Einzelhandel,
Fachmarktzentrum und Dienstleistungen. In
dem bisherigen Verfahrensablauf zur Flächennutzungsplanänderung wurde die
frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durch Pressebekanntmachung
in der Landeszeitung für die Lüneburger Heide (12.04.2005) und Aushängen der
Vorentwürfe im Bereich Stadtplanung (27.04. bis 10.05.2005) durchgeführt.
Träger öffentlicher Belange haben ebenfalls anlässlich einer frühzeitigen
Beteiligung in der Zeit vom 30.03. bis 10.05.2005 Gelegenheit erhalten, die
Planungen einzusehen und Stellung zu nehmen. Als
nächster Schritt kann nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über den Entwurf des
Flächennutzungsplanes nebst Erläuterungsbericht und über die öffentliche
Auslegung beschlossen werden. Im Rahmen dieses Auslegungsverfahrens wird den Bürgern
erneut Gelegenheit geboten, Anregungen vorzubringen. Die Träger öffentlicher
Belange werden nochmals förmlich beteiligt. Das Bauleitplanverfahren wird nach
den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden
Fassung fortgeführt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 150,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan,
Verfahrensübersicht, Erläuterungsbericht, Flächennutzungsplan Beschlussvorschlag: Der
Verwaltungsausschuss der Stadt Lüneburg beschließt: Dem
Auslegungsentwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes für den anliegend
zeichnerisch beschriebenen Teilbereich "Ehemalige Keulahütte" nebst
Entwurf des Erläuterungsberichtes wird zugestimmt; die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. |
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