Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Nach eingehender Beratung
und Information im Volkshochschulbeirat war die Verwaltung mit Beschluss des
Beirates vom 05.07.2004 beauftragt worden, die vorbereitenden Tätigkeiten zur
Umwandlung der Volkshochschule der Stadt Lüneburg aus der jetzigen Rechtsform
einer unmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts (Regiebetrieb) in eine
eigene Rechtspersönlichkeit (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter
Haftung) aufzunehmen. Dieser Beratung war eine Anhörung von Vertretern von
Volkshochschulen anderer Kommunen vorausgegangen, die diesen Weg bereits
eingeschlagen hatten, teilweise unter Zusammenlegung von Volkshochschulen aus
einer Stadt und ihrem Umland. Eine solche aus Sicht der Stadt Lüneburg nach wie
vor wirtschaftlich sinnvolle (und die Bildungsregion Lüneburg stärkende) Fusion
zwischen Stadt- und Kreisvolkshochschule, ggf. weiteren Bildungsträgern,
scheint gegenwärtig nicht erreichbar. Indessen hat die Verwaltung bei Vorbereitung der
GmbH-Gründung weitere Überlegungen angestellt, um die Effizienz der Aufgabenerledigung
und die flexible bürgerfreundliche Gestaltung von Bildungsangeboten zu
verbessern. In Betracht käme hierzu die Gründung nicht nur einer "vhs
gGmbH", sondern - insofern möglicherweise unter Einbeziehung zunächst der
Musikschule Lüneburg - die Gründung einer umfassender angelegten Bildungs-
und Kulturgesellschaft Lüneburg mit beschränkter Haftung. Bei entsprechend
offener Fassung des Gesellschaftszweckes würde ein solcher GmbH-Mantel es für
die Zukunft offen lassen, dieser Gesellschaft auch künftig weitere im Bildungs-
und Kultursektor tätige städtische Einrichtungen zuzuordnen. Zahlreiche im
Zusammenhang mit der Diskussion einer vhs GmbH erörterte Vorteile in der
Aufgabenerfüllung würden auch für eine solch umfassendere gemeinnützige Kulturgesellschaft
gelten, etwa die größere Flexibilität bei der Gewinnung von befristet
beschäftigtem Personal, bei der Verbesserung der Marktpräsenz durch
Werbemaßnahmen oder durch Organisation gemeinsamer Kundenberatung und
Anmeldung. Auch in anderen Kommunen ist es im Übrigen nicht ungewöhnlich, wenn
über die klassischen Volkshochschultätigkeiten hinaus weitere benachbarte
Bereiche in eine solche Gesellschaftsgründung mit einbezogen werden. Häufig
sind dies Ausbildungs- oder Beschäftigungsgesellschaften, bisweilen auch andere
Jugendbildungseinrichtungen (etwa Kunstschulen) über deren Einbeziehung
nachgedacht wird. Weder das Erwachsenenbildungsgesetz noch
gesellschaftsrechtliche Regelungen stünden einer solchen Absicht entgegen. Zu
diskutieren wäre allerdings, ob die gegenwärtig noch vorhandenen
Gestaltungsspielräume im Bereich der Organisation des Kulturlebens, die
unmittelbar dem Rat und seinen Ausschüssen zugeordnet sind, künftig den
(kleineren, meist nichtöffentlich tagenden) Beratungs- und Aufsichtsgremien einer
solchen privat-rechtlich organisierten Gesellschaft zugeordnet werden sollten. Mit dieser Vorlage (siehe Anlage)
wird ein Gesellschaftsvertrag vorgestellt. Die weiter erforderlichen
begleitenden Regelungen (Personalgestellung, Geschäftsordnung für den
Aufsichtsrat usw.) sind in Vorbereitung. Der Kultur- und
Partnerschaftsausschuss wird um grundsätzliche Meinungsbildung gebeten. Die
Beschlussfassung über die genauere Ausgestaltung der Aufgaben und der
Binnenstruktur (Organe/Geschäftsführung) der zu gründenden Gesellschaft erfolgt
letztendlich in Verwaltungsausschuss und Rat (nach vorheriger Beteiligung auch
des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen). Ergänzende Sachdarstellung für den Ausschuss für Wirtschaft und städtische
Beteiligungen am 23.05.2005 Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss wurde in der Sitzung
am 02.05.2005 um grundsätzliche Meinungsbildung gebeten. Nach eingehender
Beratung hat der Ausschuss dem Beschlussvorschlag zugestimmt, die Verwaltung
mit der Erarbeitung eines Gesellschaftsvertrages zu beauftragen sowie
begleitende Regelungen (Personalgestellungsvertrag, Eröffnungsbilanz, Wirtschaftsplan,
etc.) vorzubereiten. Die Musikschule soll nach Auffassung des Kultur- und
Partnerschaftsausschusses, ebenso wie nach Auffassung der Verwaltung, nicht von
Anfang an in die Kultur GmbH einbezogen werden. Der Gesellschaftsvertrag (siehe Anlage) wird in der Fassung
vorgelegt, die auch im Kultur- und Partnerschaftsausschuss vorgestellt wurde.
Der Ausschuss für Wirtschaft und städtische Beteiligungen wird um ein
grundsätzliches Meinungsbildung gebeten. Die Beschlussfassung über die genauere Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrages, insbesondere der Aufgabenverteilung und der
Binnenstruktur in der zu gründenden Gesellschaft, erfolgt im Verwaltungsausschuss
und im Rat. Diesbezüglich wird die Verwaltung den Gesellschaftsvertrag auf
Basis der Beratungsergebnisse des Kultur- und Partnerschaftsausschusses und des
Ausschusses für Wirtschaft und städtische Beteiligungen überarbeiten. Weiterer Vortrag erfolgt mündlich. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 50 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlage: Entwurf des Gesellschaftsvertrages
Beschlussvorschlag: Der
Gründung der vorgeschlagenen Bildungs- und Kulturgesellschaft Lüneburg wird
grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, den
Gesellschaftsvertrag abschließend zu formulieren sowie begleitende Regelungen
(Personalgestellungsvertrag, Eröffnungsbilanz und Wirtschaftsplan,
Geschäftsordnung etc.) vorzubereiten und in die weiteren Gremienberatungen zu
geben. |
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