Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Neben
vielen kleinen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind vor allem § 5 und
§ 6 der Benutzungsordnung inhaltlich neu gefasst worden. Mit
§ 5 wird die Haftung der Benutzer für Schäden umfassender als vorher
beschrieben. Mit
dem neu geschaffenen § 6 wird erstmalig die Haftung der Ratsbücherei für entstehende
Schäden beim Benutzer ausgeschlossen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 25,- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: 50,- c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Beschlussvorschlag: Die
Benutzungsordnung der Stadt Lüneburg für die Ratsbücherei in der derzeit
gültigen Fassung vom 01.01.1998 wird mit Wirkung vom 01.06.2005 wie folgt
geändert: Benutzungsordnung der
Stadt Lüneburg für die Ratsbücherei § 1 Anmeldung Zur Entleihung von Medien
bedarf es des Bibliotheksausweises der Ratsbücherei, der gegen Vorlage des
gültigen Personalausweises ausgestellt wird. Der Ausweis ist nicht übertragbar.
Sein Verlust ist unverzüglich der Ratsbücherei zu melden, ebenso ein Wohnungswechsel und Veränderungen der
Personalien. Die eingetragene Benutzerin / der eingetragene Benutzer haftet für
Schäden, die durch Missbrauch des Ausweises entstehen. Für die Ausstellung
eines neuen Ausweises als Ersatz für einen verlorenen oder beschädigten Ausweis
wird eine Gebühr erhoben. Durch die Unterschrift auf
dem Bibliotheksausweis wird die Benutzungsordnung als verbindlich anerkannt. §
2 Gebühren Die Benutzungsgebühren werden nach dem Kostentarif der
Verwaltungskostensatzung der Stadt Lüneburg erhoben. Zusätzlich dazu sind
Auslagen, wie zum Beispiel Portokosten, die der Ratsbücherei bei der Abwicklung
der Mahnvorgänge, Vorbestellungen und des auswärtigen Leihverkehrs entstehen,
gemäß § 6 der Verwaltungskostensatzung der Stadt Lüneburg in der zur Zeit
geltenden Fassung zu erstatten §
3 Allgemeine Ordnung Vor Betreten der Bibliotheksräume sind Taschen und
sonstige Gepäckstücke in die hierfür im Erdgeschoss aufgestellten Schließfächer
einzuschließen. Rauchen, Essen, Trinken und der Gebrauch eines Handys sind in
den Räumen der Ratsbücherei nicht erlaubt. Hunde haben keinen Zutritt. Im
übrigen sollen sich alle in den Räumen der Ratsbücherei so verhalten, dass
andere Personen nicht gestört werden. §
4 Ausleihe Die Medien können an den Regalen selbst ausgesucht, oder es kann die
Beratung des bibliothekarischen Personals in Anspruch genommen werden. Auf
Wunsch können Medien vorbestellt werden. Schrifttum, soweit es in der Ratsbücherei
nicht vorhanden ist, kann über den auswärtigen Leihverkehr besorgt werden. Die
Leihfrist beträgt in der Regel drei Wochen. Eine Verlängerung um weitere drei
Wochen ist möglich, wenn das Medium nicht vorbestellt ist. Bei Überschreiten
der Leihfrist ist ein Versäumnisentgelt zu zahlen. Werden die Medien auch mit
Ablauf der in der Mahnung festgesetzten Frist nicht zurückgegeben, werden sie
gegen Kostenerstattung eingezogen. Für die Benutzung der Artothek gelten besondere Bedingungen. Die Ratsbücherei kann eine
weitere Ausleihe von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Zahlung
fälliger Gebühren abhängig machen. Für Kassetten und Videos, die bei Rückgabe nicht zurückgespult sind,
wird eine Gebühr erhoben. §
5 Haftung der Benutzerin/des Benutzers Die
Einrichtungen der Ratsbücherei und die Medien sind im allgemeinen Interesse
schonend zu behandeln. Bei Entgegennahme eines Mediums soll die Benutzerin /
der Benutzer auf sichtbare Mängel hinweisen. Für jede Beschädigung oder jeden
Verlust ist die Benutzerin / der Benutzer schadenersatzpflichtig, unabhängig
davon, ob sie / ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Die Höhe des
Schadenersatzes richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten
oder verlorenen Gegenstandes zuzüglich einer Einarbeitungspauschale. § 6 Haftungsausschluss
der Ratsbücherei Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für abhanden
gekommene oder beschädigte Gegenstände oder Garderobe der Benutzer. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die bei Verwendung
ausgeliehener Datenträger an Dateien, Datenträgern und Hardware entstehen, die
Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Das gilt auch für Schäden, die durch die
Benutzung der öffentlichen Bibliotheksrechner entstehen können. §
7 Verstöße Bei
Verstoß gegen diese Benutzungsordnung entsteht eine Haftung für den daraus
entstandenen Schaden. Dies kann auch zu einem Ausschluss von der
Benutzung der Ratsbücherei für dauernd oder für bestimmte Zeit führen. §
8 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 01.06.2005 in
Kraft. Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung für die Ratsbücherei vom 01.01.1998
außer Kraft gesetzt. Lüneburg, 01.06.2005 Mädge Oberbürgermeister Auszug aus dem Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Lüneburg– in der zur Zeit geltenden Fassung – 27 Ratsbücherei € 27.1
Lesegebühren 27.1.1. jährlich
(Lesefrist 3 Wochen) 15,00 ab 01.01.06: 17,00 ab 01.01.08: 20,00 halbjährlich 10,00 ab 01.01.06: 12,00 ab 01.01.08: 15,00 27.1.2 Für Personen, die sich in
der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden, einen gültigen Seniorenpass
oder Schwerbehindertenausweis besitzen,
Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit beziehen oder Sozialhilfe
erhalten jährlich 9,00 ab 01.01.06: 11,00
ab 01.01.08: 14,00 halbjährlich 6,50 ab 01.01.06: 8,50
ab 01.01.08: 10,00 Kinder und Jugendliche
bis zum 16. Lebensjahr sind von der Zahlung der Lesegebühren befreit. 27.2
Ausstellung eines Ersatzausweises
5,00 27.3
Bezug von Medien im auswärtigen Leihverkehr für jede
aufgegebene Bestellung 1,50 27.4
Benutzung der Altbestände 27.4.1 Für
Recherchen schwieriger Art aus den Altbeständen wird für den
Benutzer eine Gebühr nach dem
Zeitaufwand erhoben, je angefangene halbe
Stunde 15,50 27.5
Versäumnisgelder 27.5.1 Für Personen ab dem 16.
Lebensjahr pro ausgeliehenes Medium und Woche, jeweils beginnend mit dem ersten Tag der zweiten überschrittenen Woche 1,50 27.5.2 Für Jugendliche bis zum
16. Lebensjahr pro ausgeliehenes Medium und Woche, der zweiten überschrittenen Woche 0,50 27.6 Einziehungsgebühr 7,50 27.7 Zurückspulen von Kassetten und
Videos 1,00 27.8 Einarbeitungsgebühr bei Verlust
von Medien 5,00 |
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