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Vorlage - VO/1425/05  

 
 
Betreff: Antrag des Institutes für Erlebnispädagogik e.V. an der Universität Lüneburg auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Otte
Federführend:Bereich 55 - Zentrale Dienste der Jugendhilfe Bearbeiter/-in: Otte, Marlis
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
09.03.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Im Februar 1990 wurde in Lüneburg das „Institut für Erlebnispädagogik“ gegründet. Dabei geht es einerseits um die wissenschaftliche Begleitung von Praxisprojekten und andererseits um die Sicherung der Forschungsergebnisse.

 

Die zentralen Absichten, die durch das Institut verfolgt werden, lassen sich unter anregen, beraten, begleiten und innovieren zusammenfassen.

 

Über die Ziele und Projekte des Institutes für Erlebnispädagogik wird Herr Prof. Dr. Ziegenspeck vortragen.

 

§ 75 SGB VIII (KJHG) lautet:

 

(1)   Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.  auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2.            gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.            aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4.  die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

(2)   Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

(3)   Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

 

Unter diesen Voraussetzungen gibt es für die Anerkennung keinen Ermessensspielraum. Der Umfang der Beteiligung freier Träger der Jugendhilfe an öffentlichen Aufgaben ist indessen einzelfallbezogen zu beurteilen.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:      20

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 


 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Das Institut für Erlebnispädagogik e.V. an der Universität Lüneburg wird als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII anerkannt.