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Vorlage - VO/11798/25  

 
 
Betreff: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Förderverein des SCHUBZ e.V.
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Regina Schallar
Federführend:Fachbereich 5-2 - Kinder- und Jugendhilfe Beteiligt:Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung
Bearbeiter/-in: Schallar, Regina  Bereich 55 - Schulen
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
24.04.2025 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 75 SGB VIII anerkannt werden, wenn sie

 

1.  auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat bedeutsame Konsequenzen, sie eröffnet einen besonderen Status für dessen Rechtsstellung im Verhältnis zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe. So ist die Anerkennung unter anderem in der Regel Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung und aus diesem Grunde für viele freie Träger existenziell wichtig.

Anerkannte Träger müssen darüber hinaus vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe frühzeitig an der Jugendhilfeplanung beteiligt werden. Sie sind grundsätzlich Mitglied der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.

Das Lüneburger SCHUBZ ist seit mehr als 35 Jahren aktiv und ein vom Niedersächsischen Kultusministerium anerkannter außerschulischer Lernort in der Trägerschaft der Hansestadt Lüneburg. Es wird zu gleichen Teilen von der Hansestadt und dem Landkreis Lüneburg finanziell gefördert. Das Lernkonzept bieten für Kinder und Jugendliche eine besondere Bildungs- und Entwicklungschance. Die Einrichtung ist ein sicherer Raum, der den jungen Menschen nicht nur eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung bietet, sondern auch ihre Persönlichkeitsentwicklung fördert. Der SCHUBZ e.V. ist als gemeinnützig anerkannt und verfolgt laut Satzung entsprechende Ziele (Auszug):

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Förderung der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. die Durchführung von erlebnisorientierten, tiergestützten und umweltpädagogischen Veranstaltungen, und

2. die Förderung von Kindern und Jugendlichen, auch mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen durch tiergestützte Interventionen, Naturerfahrungen sowie Bildungsangebote,

3. die Durchführung von integrativen pädagogischen Angeboten zur Persönlichkeitsentwicklung und um Benachteiligungen abzubauen oder zu verhindern.

 

Der SCHUBZ e.V. beschäftigt bereits 4 Mitarbeiterinnen, die fachliche Qualifikationen im Feld der Jugendhilfe mitbringen.

Das Angebot wird in der Sitzung vorgestellt und Fragen beantwortet.

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

+

Zweck des Vereins: Förderung der Erziehung, Bildung und Ausbildung von Jugendlichen

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und erteilt  SCHUBZ e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Finanzielle Aufwendungen sind mit der Anerkennung nicht verbunden.