Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 75 SGB VIII anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat bedeutsame Konsequenzen, sie eröffnet einen besonderen Status für dessen Rechtsstellung im Verhältnis zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe. So ist die Anerkennung unter anderem in der Regel Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung und aus diesem Grunde für viele freie Träger existenziell wichtig. Anerkannte Träger müssen darüber hinaus vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe frühzeitig an der Jugendhilfeplanung beteiligt werden. Sie sind grundsätzlich Mitglied der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII. Das Lüneburger SCHUBZ ist seit mehr als 35 Jahren aktiv und ein vom Niedersächsischen Kultusministerium anerkannter außerschulischer Lernort in der Trägerschaft der Hansestadt Lüneburg. Es wird zu gleichen Teilen von der Hansestadt und dem Landkreis Lüneburg finanziell gefördert. Das Lernkonzept bieten für Kinder und Jugendliche eine besondere Bildungs- und Entwicklungschance. Die Einrichtung ist ein sicherer Raum, der den jungen Menschen nicht nur eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung bietet, sondern auch ihre Persönlichkeitsentwicklung fördert. Der SCHUBZ e.V. ist als gemeinnützig anerkannt und verfolgt laut Satzung entsprechende Ziele (Auszug): Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. die Durchführung von erlebnisorientierten, tiergestützten und umweltpädagogischen Veranstaltungen, und 2. die Förderung von Kindern und Jugendlichen, auch mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen durch tiergestützte Interventionen, Naturerfahrungen sowie Bildungsangebote, 3. die Durchführung von integrativen pädagogischen Angeboten zur Persönlichkeitsentwicklung und um Benachteiligungen abzubauen oder zu verhindern.
Der SCHUBZ e.V. beschäftigt bereits 4 Mitarbeiterinnen, die fachliche Qualifikationen im Feld der Jugendhilfe mitbringen. Das Angebot wird in der Sitzung vorgestellt und Fragen beantwortet.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und erteilt SCHUBZ e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Finanzielle Aufwendungen sind mit der Anerkennung nicht verbunden.
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