Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Der Status der Vorlage ist auf „nicht-öffentlich“ gesetzt, da zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung (noch) nicht die Zuständigkeit des Rates mittels Heranziehungsbeschlusses begründet ist. Sollte der Rat am 03.03.2025 einen solchen fassen, wird der Status der Vorlage unverzüglich auf „öffentlich“ gesetzt.
Im Jahr 2009 hat die Entwurfsplanung für den Neubau der A39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg als vierstreifige Autobahn mit jeweils zwei Fahrstreifen und Standstreifen je Fahrtrichtung begonnen. Die Hansestadt ist seitdem in den verschiedenen Verfahrensschritten immer beteiligt gewesen und hat sich bei den Planungen für den Trassenverlauf innerhalb des Stadtgebietes gegenüber der Planungsbehörde und der Vorhabenträgerin für die Interessen der Hansestadt und ihrer Bürgerschaft intensiv eingesetzt.
Auf Grundlage der Beschlusslagen des Verwaltungsausschusses vom 27.06.2012 (VO/4678/12) und vom 17.07.2012 (VO/4709/12) hat die Hansestadt Lüneburg seit Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine kritisch konstruktive Haltung gegenüber dem Bauvorhaben eingenommen. Auf die letztmalige umfassende Vorlage VO/10169/22 wird an dieser Stelle verwiesen.
Der städtische Begleitauschuss A39 wurde frühzeitig als Informations- und Austauschgremium installiert und befasste sich je nach Bedarf mit den jeweiligen Planungsständen und Entwicklungen; er tagte letztmalig am 19.02.2025.
Der nun auf den 18.12.2024 datierte Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStbV) betreffend den 1. Bauabschnitt der A 39, von der Anschlussstelle Lüneburg-Nord bis Anschluss an die B216 im Bereich des Bilmer Berg, ist in der Zeit vom 22.01.2025 bis zum 04.02.2025 veröffentlicht worden und dokumentiert und präzisiert abschließend die Neubauplanung zur A39 in diesem Abschnitt.
Der Planfeststellungsbeschluss umfasst 447 Seiten sowie rd. 500 beigefügte Dateien, Pläne und Anhänge, die für eine Prüfung des Beschlusses durch die Verwaltung zu sichten sind. In den Jahren seit 2012 hat die Hansestadt sowohl als Träger öffentlicher Belange als auch als betroffene Grundstückeigentümerin mehrfach Stellungnahmen und Einwendungen abgegeben, die Eingang in die Planungen der Vorhabenträgerin und folglich in den Planfeststellungsbeschluss nehmen sollten (Stellungnahmen und Einwendungen sind hinterlegt unter www.hansestadt-lueneburg.de -> Bauen und Mobilität –> Mobilität -> A 39 -> Dokumente).
Wesentliche Schwerpunkte städtischer Forderungen waren:
der bestmögliche Immissionsschutz sowohl hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsemissionen als auch innerhalb der Bauphase durch Baulärm und Erschütterungen, ein Umleitungskonzept, das die verkehrlichen Belange der Hansestadt und des Verflechtungsraumes, ihrer Einrichtungen und der betroffenen Anwohner berücksichtigt, der Erhalt von Wegebeziehungen, Brückenbauwerken, der Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten, der Erschließung und Erreichbarkeit von Einrichtungen, die Sicherstellung der Steuerung von Lichtsignalanlagen, die Gewährleistung des Brandschutzes, insbesondere bezogen auf das Tunnelbauwerk sowie Aspekte des Gewässer- und Artenschutzes.
Angesichts der Auslegung bis zum 04.02.2025 ist anhand der Monatsfrist die Einlegung von Rechtsmitteln beim Bundesverwaltungsgericht bis zum 04.03.2025 möglich. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO hat eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss aber keine aufschiebende Wirkung. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann aber deren Anordnung – ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht – beantragt werden.
Die Verwaltung hat durch die in der Vergangenheit beteiligten Fachbereiche eine Sichtung des Beschlusses vorgenommen, um zu klären, in welchem Umfang städtische Einwendungen und Stellungnahmen der Vergangenheit (abschließend) berücksichtigt wurden. Laut Planfeststellungsbeschluss gelten alle Einwendungen als zurückgewiesen, sofern ihnen nicht durch den Beschluss insgesamt oder teilweise stattgegeben wurde oder sie sich auf anderem Wege, z.B. auch durch Zusagen der Vorhabenträgerin, erledigt haben.
In den bisherigen Verfahrensschritten wurde die auf das Öffentliche Recht spezialisierte Kanzlei Blume, Wiemann, Kiesewetter für die juristische Aufbereitung der städtischen Interessen in Stellungnahmen und Einwendungen beauftragt sowie als Vertretung der Hansestadt in Erörterungsterminen mandatiert.
Für eine juristische Abwägung zwischen den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses und den in der Vergangenheit vorgebrachten Anforderungen und Interessen der Hansestadt, sowie der daraus folgenden Abschätzung von Erfolgsaussichten zur Einlegung von Rechtsmitteln ist deshalb erneut Herr Rechtsanwalt Blume, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, beauftragt worden.
Trotz der umfassenden Dokumentenlage und der anspruchsvollen Zeitschiene zur Prüfung hat die Kanzlei eine Einschätzung zu den Rechtschutzmöglichkeiten der Hansestadt Lüneburg erstellt, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist.
Herr Rechtsanwalt Blume geht hierbei sowohl auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen ein, auf die im Wesentlichen zu betrachtenden Prüffelder als auch auf die Erfolgsaussichten der möglichen Rechtsbehelfe. Zur Sitzungsvorbereitung wird um Sichtung des Schriftsatzes gebeten, auf den in der Sitzung Bezug genommen wird. Die Verwaltung kann die getätigten fachlichen Ausführungen der Kanzlei als schlüssig nachvollziehen und und teilt grundsätzlich die anwaltliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten von Rechtmitteln.
Im Rahmen der Sitzung des Verwaltungsausschusses wird Herr Rechtsanwalt Blume mündlich umfassend zu den Optionen und Erfolgsaussichten der möglichen Rechtsmitteln vortragen und für Nachfragen zur Verfügung stehen.
Zu den ggf. entstehenden Kosten und dem Prozesskostenrisiko sind entsprechende Schätzungen bei den finanziellen Auswirkungen aufgenommen worden (s.u.).
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,-- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: Prozesskostenrisiko einer Klage liegt bei mind. 20.000 €, Kosten d. Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bei mind. 8.000 € (bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu gesetzlichen Gebühren) d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Schriftsatz zu Rechtschutzmöglichkeiten der Kanzlei Blume, Wiemann, Kiesewetter vom 28.02.2025
Beschlussgegenstand:
Eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss "Neubau A 39, 1. Bauabschnitt: Lüneburg-Nord (AS L 216) bis östlich Lüneburg (AS B 216)“ wird durch die Hansestadt erhoben.
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