Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Die Verwaltung nimmt zu dem beigefügten Antrag „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“ wie folgt Stellung:
Die Verwaltung verweist zunächst auf die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung des Verkehrszeichens.
Gemäß Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift der StVO (VwV-StVO) zu Zeichen 277.1 Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen des § 41 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) soll dieses Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo aufgrund
• der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere bei Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken oder • einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage
ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet ist.
Nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Verkehrszeichen, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergeben, sind jedoch nach Abs. 1 S. 4 der VwV-StVO zu den §§ 39-43 StVO nicht anzuordnen.
Der VCD Elbe-Heide nimmt im Antrag Bezug auf die einschlägige gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 4 S. 2 und 3 StVO, wonach beim Überholen mit dem Kraftfahrzeug von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden jederzeit ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden muss und andernfalls nicht überholt werden darf. Dieser beträgt innerorts mindestens 1,50 m und außerorts mindestens 2,00 m.
Insbesondere innerorts besteht daher bereits oftmals aufgrund begrenzter Fahrbahnbreiten oder durchgezogenen Linien ein Überholverbot und das Verkehrszeichen ist somit nicht zusätzlich anzuordnen. In der Arbeitspraxis der Straßenverkehrsbehörden hat das Verkehrszeichen bislang keine nennenswerte Bedeutung.
Eine Anordnung von Verkehrszeichen zum Zwecke der Verkehrserziehung, wie hier beabsichtigt, ist zudem rechtlich weder zulässig noch geboten, da dies dem Grundsatz der StVO, nur so viele Verkehrszeichen wie nötig, so wenige wie möglich anzuordnen, entgegensteht. Dieser Grundsatz dient der Lichtung des Schilderwaldes und ist in Abs. 1 der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO verbindlich verankert.
Die Anordnung des VZ 277.1 für Straßen(abschnitte) ist als Teil der laufenden Aufgabenerfüllung der Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall zu prüfen und entsprechend anzuordnen. Eine flächendeckende Prüfung für das Stadtgebiet ist bereits aufgrund der begrenzten personellen Kapazitäten in der Straßenverkehrsbehörde bei gleichzeitig hoher Aufgabenbelastung und prioritär zu bearbeitenden Projekten nicht leistbar.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 80,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: X Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Antrag des VCD „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“ vom 22.01.25
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