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Vorlage - VO/11712/25  

 
 
Betreff: Antrag "Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen" (Antrag des VCD vom 22.01.2025, eingegangen am 22.01.2025)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag
Verfasser:Hagmaier, Bastian
Federführend:DEZERNAT III Beteiligt:03 - Steuerung und Service
Bearbeiter/-in: Berek, Ann-Kathrin  Fachbereich 3b - Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Mobilität
   Bereich 34 - Klimaschutz und Nachhaltigkeit
   Bereich 35 - Mobilität
Beratungsfolge:
Ausschuss für Mobilität Vorberatung
05.02.2025 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung nimmt zu dem beigefügten Antrag „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“ wie folgt Stellung:

 

Die Verwaltung verweist zunächst auf die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung des Verkehrszeichens.

 

Gemäß Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift der StVO (VwV-StVO) zu Zeichen 277.1 Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen des § 41 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) soll dieses Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo aufgrund

 

 der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere bei Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken oder

 einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage

 

ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet ist.

 

Nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Verkehrszeichen, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergeben, sind jedoch nach Abs. 1 S. 4 der VwV-StVO zu den §§ 39-43 StVO nicht anzuordnen.

 

 

Der VCD Elbe-Heide nimmt im Antrag Bezug auf die einschlägige gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 4 S. 2 und 3 StVO, wonach beim Überholen mit dem Kraftfahrzeug von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden jederzeit ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden muss und andernfalls nicht überholt werden darf. Dieser beträgt innerorts mindestens 1,50 m und außerorts mindestens 2,00 m.

 

Insbesondere innerorts besteht daher bereits oftmals aufgrund begrenzter Fahrbahnbreiten oder durchgezogenen Linien ein Überholverbot und das Verkehrszeichen ist somit nicht zusätzlich anzuordnen. In der Arbeitspraxis der Straßenverkehrsbehörden hat das Verkehrszeichen bislang keine nennenswerte Bedeutung.

 

Eine Anordnung von Verkehrszeichen zum Zwecke der Verkehrserziehung, wie hier beabsichtigt, ist zudem rechtlich weder zulässig noch geboten, da dies dem Grundsatz der StVO, nur so viele Verkehrszeichen wie nötig, so wenige wie möglich anzuordnen, entgegensteht. Dieser Grundsatz dient der Lichtung des Schilderwaldes und ist in Abs. 1 der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO verbindlich verankert.

 

Die Anordnung des VZ 277.1 für Straßen(abschnitte) ist als Teil der laufenden Aufgabenerfüllung der Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall zu prüfen und entsprechend anzuordnen.

Eine flächendeckende Prüfung für das Stadtgebiet ist bereits aufgrund der begrenzten personellen Kapazitäten in der Straßenverkehrsbehörde bei gleichzeitig hoher Aufgabenbelastung und prioritär zu bearbeitenden Projekten nicht leistbar.

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage:  80,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 X Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

Antrag des VCD „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“ vom 22.01.25

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (132 KB)