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Vorlage - VO/11575/24  

 
 
Betreff: Sachstandsbericht zur Durchgängigkeit der Ilmenau - Planung der Anlagen zum Fischaufstieg
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Schulz, Volker
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Schütte, Katrin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten Kenntnisnahme
19.11.2024 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten (Dez. III)    

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Im Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten wurde am 18.09.2024 unter TOP 8 über den aktuellen Sachstand zur Herstellung der Durchgängigkeit der Ilmenau berichtet. Es wurden die Vor- und Nachteile von verschiedenen technischen Bauwerken diskutiert, insbesondere über die Eignung der von der Stadt beantragten Anlage der Fa. Fishcon .

 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) teilt mit, dass „bei Schwerpunkt- bzw. Prioritätsgewässern einschließlich überregionaler Wanderrouten sowie Laich- und Aufwuchsgewässern für die Fischfauna (Anmerkung: z.B. die Ilmenau) der ökologischen Durchgängigkeit grundsätzlich Vorrang eingeräumt werden soll.“

 

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fordert nach § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer -, dass bei oberirdischen Gewässern mit vorhandenen Stauanlagen die Durchgängigkeit wiederherzustellen ist. § 35 WHG Wasserkraftnutzung fordert, dass bei vorhandenen Wasserkraftanlagen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werdenssen. Sofern vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen entsprechen, sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. „Erforderliche Maßnahmen“ ist ein Begriff, der im Wasserrecht nicht konkretisiert ist. Das Niedersächsische Fischereigesetz fordert zum Schutz der Fische bei einer Rechenanlage einen Stababstand von mindestens 20 mm, was in den Fischereigesetzen anderer Bundesländer als zu groß gewertet wird. In einigen anderen Ländern werden neben kleineren Stababständen noch zusätzliche Bedingungen zum Fischschutz gestellt, z.B. eine bestimmte maximale Anströmgeschwindigkeit vor der Turbine. Die Wasserkraftbetreiberin an der Abts- und Lüner Mühle, die Hydroenergie Lüneburg GmbH & Co. KG, hat derzeit eine abgängige Rechenanlage mit einem Stababstand von 20 mm eingebaut.  In Lüneburg ist zusätzlich seitlich des Rechens eine Öffnung eingebaut, in welche die Fische einschwimmen können und dann durch ein Rohr schadlos in die untere Ilmenau geführt werden. Kleinen Fischen ist es jedoch schwer möglich, die Öffnung zu finden. Gemäß einer der Wasserkraftbetreiberin erteilten Genehmigung soll die vorhandene Anlage zeitnah durch eine neue Anlage mit einem Stababstand von 15 mm ersetzt werden.

 

Wasserrechtlich ist es nicht zulässig, die aktuelle Genehmigung der neuen Anlage an der Abts- und Lüner Mühle aufzuheben und weitergehende Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist das begründet durch ein bestehendes „Altes Recht“, das eine eigentumsgleiche Wirkung entfaltet.

 

Das Land Niedersachsen (MU und NLWKN) vertritt die fachliche Auffassung, dass der Bau einer geeigneten Anlage zur Schaffung der Durchgängigkeit und insbesondere die Förderung einer derartigen Maßnahme nur sinnvoll sei, wenn flussaufwärts wandernde Fische auch schadlos wieder absteigen können. An der Abts- und Lüner Mühle ist das nur eingeschränkt möglich (s.o.).

 

Der NLWKN hat aktuell mitgeteilt, dass mit einem Zuwendungsbescheid nicht mehr in 2024 gerechnet werden könne. Außerdem würde der Zuwendungsbescheid nicht mit den Inhalten erfolgen, wie er im Juni von der Stadt beantragt wurde. Details wurden nicht mitgeteilt.

 

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass weitere Informationen zum Sachstand frühestens in der ersten Ausschusssitzung 2025 gegeben werden können.

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

+

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen: