Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:
Die Verwaltung nimmt zu dem beigefügten Antrag wie folgt Stellung:
Die Hansestadt Lüneburg ist gemäß § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Aufnahmegesetz zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom originär zuständigen Landkreis Lüneburg per Satzung herangezogen. Der Landkreis Lüneburg ist bezüglich der Aufgabenerledigung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen weisungsbefugt. Entsprechend wäre ein solcher Antrag an den Landkreis zu richten. Unabhängig davon bereitet aktuell das Land Niedersachsen landesweit die verpflichtende Einführung einer einheitlichen Bezahlkarte vor. Vor diesem Hintergrund ist ein solcher Antrag an das Land zu richten.
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich auch deshalb geschlossen für das System mit ausgesprochen, da durch die Einführung eines Bezahlkartensystems mit der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen gerechnet wird. Wenn Leistungsbeziehende kein eigenes Bankkonto haben, erfolgt die Leistungsgewährung in Form eines Barschecks, für dessen Erstellung neben dem zuständigen Leistungsbereich auch die kommunalen Kassen beteiligt sind. Dieser Verwaltungsablauf bindet erhebliche Personalressourcen, zumal die Erstellung vielfach auf Einzelfallentscheidungen basiert. Zudem verursacht die Erstellung eines Barschecks zusätzliche Kosten, die durch ein Bezahlkartensystem ebenfalls entfallen.
Aktualisierung, Stand 19.11.2024:
Mit Schreiben vom 04.11.2024 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (Nds. MI) Hinweise zur Einführung der Bezahlkarte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Niedersachsen gegeben. Es wurde ein Rahmenvertrag zwischen der secupay AG als Anbieterin des Bezahlkartensystems und 14 am Vergabeverfahren teilnehmenden Bundesländern geschlossen. Die Bezahlkarte für Asylsuchende dient als Bargeldersatz. Es handelt sich um eine guthabenbasierte Debitkarte ohne Kontobindung, bei der eine Überziehung des Guthabenbetrages ins Minus nicht möglich ist. Die Einsatzmöglichkeit der Karte wird über das allgemein verbreitete Akzeptanzstellensystem VISA sichergestellt. Mit Blick auf die in Deutschland nahezu flächendeckend verbreiteten Möglichkeiten bargeldlosen Bezahlens wird davon ausgegangen, dass mit der Bezahlkarte grundsätzlich alle Waren zur Bedarfsdeckung bezahlt werden können.
Bezahlkarten können von der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Rahmenvertrag abgerufen werden. Die Hansestadt Lüneburg ist gemäß § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Aufnahmegesetz zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom originär zuständigen Landkreis Lüneburg per Satzung herangezogen und somit nicht abrufberechtigt. (Der Landkreis Lüneburg ist bezüglich der Aufgabenerledigung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen weisungsbefugt.)
Ziel der Einführung der Bezahlkarte in Niedersachsen ist es, so das Nds. MI, durch reibungslose Verwaltungsabläufe innerhalb und zwischen den Leistungsbehörden mit einem einheitlichen Bezahlkartensystem echte Einspareffekte im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand zu erreichen.
Das Bezahlkartensystem wird eine Nachnutzung der in der LAB NI ausgegebenen Bezahlkarten in den jeweiligen kommunalen Leistungsbehörden ermöglichen. Einzelheiten zum Rollout der Bezahlkarte in den kommunalen Leistungsbehörden sollen in einem späteren Erlass folgen.
Zur Durchführung des AsylbLG in Bezug auf die Bezahlkarte und für eine möglichst einheitliche Leistungsgewährung hat das MI mit o.g. Schreiben zugleich eine Weisung erteilt. Diese regelt u.a. - den Zeitrahmen zur Einführung der Bezahlkarte in den kommunalen Leistungsbehörden, - welche Leistungsberechtigten eine Bezahlkarte erhalten, - den abhebbaren Bargeldbetrag, der für jede leistungsberechtigte Person als Orientierung 50,- Euro im Monat vorsieht sowie eine Erhöhung im Einzelfall (Ermessensentscheidung), wenn die „örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen“ (BT-Drs. 20/11006, S. 101) dies zwingend erfordern.
Ferner sind landesseitig Einschränkungen im Bezahlkartensystem geregelt, so dass Änderungen durch einzelne Leistungsbehörden ausscheiden, so z.B. der Einsatz der Karte im Ausland oder eine Online- oder Offline-Nutzung von Money-Transfer-Services.
Das Land Niedersachsen übernimmt als Aufraggeber für die Vertragslaufzeit die durch den konkreten Leistungsabruf auf Grundlage der Rahmenvereinbarung entstehenden Kosten. Dies umfasst auch die Kosten, die durch die Einführung der Bezahlkarte in den Kommunen entstehen. Das Land trägt die Kosten: - für das länderübergreifende Vergabeverfahren, - für die Bereitstellung eines Bezahlkartensystems (Bereitstellungskosten), - für die Lieferung abgerufener Bezahlkarten, - für Transaktionskosten je Aufladung einer Bezahlkarte, - für die weiteren Dienstleistungen, die nach dem Preisblatt als Teil des Vertrages mit der secu-pay AG vergütet werden, insb. auch die Dienstleistungen zur Anbindung von Fachverfahren. Eine detaillierte Aufstellung der Kosten, die vom Land übernommen werden, erfolgt in dem unter angekündigten erweiterten Erlass.
Etwaige Personalkosten, die in den Kommunen durch die Einführung der Bezahlkarte anfallen, sind von der Finanzierung durch das Land ausgenommen.
Für das Gelingen der Einführung der Bezahlkarte stehen Hansestadt und Landkreis Lüneburg in engem Austausch. Das Nds. MI geht davon aus, dass die kommunalen Leistungsbehörden von den ersten Erfahrungen der LAB NI, wo die Ausgabe erster Bezahlkarten für Dezember 2024 vorgesehen ist, profitieren können und Anfang 2025 in die Lage versetzt werden, Abrufe aus dem Rahmenvertrag zu tätigen. Infolgedessen geht der Landkreis davon aus, dass es frühestens zum Februar 2025 zum Betrieb des Bezahlkartensystems kommen wird.
Das Nds. MI hat mit Mail vom 19.11.2024 (an den Landkreis Lüneburg) für den 13.12.2024 zu einer Informationsveranstaltung zur Bezahlkarte eingeladen. An der Informationsveranstaltung wird auch die Hansestadt teilnehmen.
(Hinweis: Die von der Hansestadt Lüneburg aufgrund vorstehender Heranziehungssatzung erbrachten (Transfer-)Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden 1:1 durch den Landkreis Lüneburg erstattet.) Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,-- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Antrag "Bezahlkarte" (Antrag der Gruppe die Partei/Die Linke vom 15.10.2024)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |