Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Das
Land Niedersachsen beabsichtigt, die anliegend zeichnerisch beschriebene und
südlich des Brockwinkler Weges sowie unmittelbar westlich der vorhandenen
Bebauung des Niedersächsischen Landeskrankenhauses gelegene Fläche zum Zwecke
einer Bebauung mit Einfamilienhäusern zu veräußern. Planungsrechtlich
ist dieses Gebiet dem Außenbereich i. S. von § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
zuzuordnen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt dort im wesentlichen eine
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Krankenhaus" und eine
Teilfläche der ursprünglich vorgesehenen westlichen Ortsrandstraße dar. Eine
Nutzung in dem eingangs erwähnten Sinne erfordert somit eine entsprechende 57.
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie parallel die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 130 "Brockwinkler Weg" mit örtlicher
Bauvorschrift über die Gestaltung. Im
Rahmen dieser Bebauungsplanaufstellung sollen daher insbesondere
Einfamilienhausgebiete für ca. 70 Wohngrundstücke, Grün- und Verkehrsflächen
festgesetzt werden. Als
erster Schritt zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist der
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen. Ferner kann über die
Art und Weise der frühzeitigen Bürgerbeteiligung i. S. von § 3 Abs. 1 BauGB
beschlossen werden. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 150,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan,
Verfahrensübersicht
Beschlussvorschlag: 1.
Der
Verwaltungsausschuss beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan Nr.
130 "Brockwinkler Weg" mit örtlicher Bauvorschrift über die
Gestaltung für den in der Anlage zeichnerisch beschriebenen Geltungsbereich
aufzustellen. Ziel der Planung ist insbesondere die Festsetzung von
Wohngebieten, Grün- und Verkehrsflächen. 2.
Im
Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 130 mit örtlicher
Bauvorschrift über die Gestaltung ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung i. S.
von § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen
durch Pressebekanntmachung und Aushängen von Planvorentwürfen im Bereich
Stadtplanung erfolgen. |
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