Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Die Gebühren der Musikschule der Hansestadt Lüneburg werden in der Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Lüneburg geregelt (siehe aktuelle Verwaltungskostensatzung in der Anlage). Sie sollen zum 1. Oktober 2024 angepasst werden. Seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2020 hat es in Deutschland erhebliche Preissteigerungen in allen Lebensbereichen gegeben. Die vorliegende Neufassung führt zu einer voraussichtlichen Erhöhung der Gebühreneinnahmen in Höhe von bis zu 50.0000 € p.a.. Damit wird eine Steigerung der Einnahmen von rd. 6 % gegenüber dem Ergebnis von 2023 erreicht. Eine Tabelle mit den vorgeschlagenen Änderungen findet sich als Anlage zu dieser Vorlage (Synopse neue Musikschulgebühren).
Die Anpassung wird nach den folgenden Grundsätzen erstellt:
Diese Änderungen sollen ab dem 01.10.2024 in der dann 13. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Lüneburg gelten.
Die Satzung der Musikschule der Hansestadt Lüneburg muss ebenfalls angepasst werden. Dabei handelt es sich jedoch um lediglich redaktionelle Änderungen der Überschriften in §3 (Aufbau):
§3 Aufbau
Der Aufbau richtet sich nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM), soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Das musikpädagogische Angebot gliedert sich in folgende Abteilungen:
ELEMENTARBEREICH (bisher: A. Abteilung A (Grundstufe): Grundausbildung (Dauer 1-2 Jahre)
1. Musikalische Früherziehung für 4-jährige (MFE) Dauer 2 Jahre, wöchentlich eine Unterrichtsstunde 10 – 12 Schülerinnen/Schüler
2. Musikalische Früherziehung für 5-jährige (MFE-Vorkursus) Dauer 1 Jahr, wöchentlich eine Unterrichtsstunde 10 – 12 Schülerinnen/Schüler
B. Abteilung B (Unterstufe) Elementares Instrumentalspiel (Dauer 2 Jahre) – ENTFÄLLT!
3. Elementarinstrumentaler (bisher: Instrumentaler) Gruppenunterricht inklusive Musiklehre, Dauer 2 Jahre, wöchentlich 1,33 Unterrichtsstunden 5 – 8 Schülerinnen/Schüler
INSTRUMENTALER UND VOKALER HAUPTFACHUNTERRICHT (bisher: C. Abteilung C (Mittel- und Oberstufe): Instrumentaler/vokaler Hauptfachunterricht)
1. Gruppenunterricht (3 – 4 Schülerinnen/Schüler)
2. Partner*innenunterricht (2 Schülerinnen/Schüler)
3. Einzelunterricht (1 Schülerin/1 Schüler)
a) Halbe Einzelstunde [22,5 Min.]
b) Ganze Einzelstunde [45 Min.]
ERGÄNZUNGSUNTERRICHT / ÖFFENTLICHKEITSARBEIT(bisher: D. Abteilung D (Mittel- und Oberstufe): Ergänzungsunterricht/Öffentlichkeitsarbeit)
1. Musizierkreise, Ensembles, Orchester, Chor, Tanz (Förderkurs) fachübergreifender Unterricht, Theorieunterricht
2. Studienvorbereitende Ausbildung (Die Teilnahme richtet sich nach den „Richtlinien des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen“)
3. Projektorientierter Unterricht (Inhaltlich abgeschlossene Angebote von jeweils begrenzter Laufzeit.)
TANZ (bisher: E. Abteilung E (Grundstufe-Oberstufe): Tanz
Klassenunterricht (8 – 18 Schülerinnen/Schüler) I) Tanz Tanz 45 Min.
Der Wegfall der Begriffe „Abteilung A-E“ in §3 der Satzung führt zu weiteren redaktionellen Änderungen den §§ 8 und 9. Diese Änderungen wurden in den Entwurf für die 9. Änderungssatzung (s. Anhang) bereits eingearbeitet.
§8 Lernmittel, Mietinstrumente
(1) Lernmittel müssen von den Schülerinnen und Schülern beschafft werden.
(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellt die Musikschule Schülerinnen und Schülern der Musikschule für das erste und zweite Unterrichtsjahr im elementarinstrumentalen Unterricht (bisher: der Abteilung B) sowie für das erste Unterrichtsjahr im Hauptfachunterricht (bisher: in der Abteilung C) ein Mietinstrument (außer Klavier, Harfe, Schlagzeug) zur Verfügung. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich; es besteht hierauf jedoch kein Anspruch. Näheres regelt die „Vereinbarung zur Nutzung von Mietinstrumenten“. Die Höhe der Mietgebühr ist in der Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Lüneburg vom 30.05.1991 in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§9 Anmeldungen, Ummeldungen, Abmeldungen, Probezeit
(1) An-, Um- und Abmeldungen sind auf dem dafür vorgesehenen Formular (Abmeldungen auch formlos) vorzunehmen und an das Sekretariat der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist die schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Mit der Anmeldung wird die Satzung anerkannt. Gehen mehr Aufnahmeanträge ein, als Schülerinnen und Schüler aus räumlichen oder personellen Gründen unterrichtet werden können, richtet sich die Aufnahme in der Regel nach § 5 Abs. 3 der Satzung.
(2) Ummeldungen (Änderung der Unterrichtsform, Wechsel der Lehrkraft, Erweiterung/Reduzierung der Fächerbelegung) sind i. d. R. nur zum 1. April (Schulhalbjahr) und zum 1. Oktober (Schuljahresbeginn) möglich und müssen spätestens einen Monat vorher schriftlich zugegangen sein. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
(3) Abmeldungen im Bereich der musikalischen Früherziehung (bisher: in der Abteilung A) sind nur zum Schuljahresende (30. September möglich, in den übrigen Unterrichtsbereichen (bisher: in den Abteilungen B/C/D/E) zum 31. März (Schulhalbjahr) und 30. September (Schuljahresende). Sie müssen spätestens einen Monat vorher schriftlich zugegangen sein und werden durch Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Außerhalb dieser Termine (mit gleicher Frist) können Schülerinnen und Schüler nur in begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen (z. B. Wechsel des Wohnortes [gilt nicht innerhalb des Landkreises Lüneburg] oder längere Krankheit) schriftlich abgemeldet werden. Ein geeigneter Nachweis ist vorzulegen (z.B. Ummeldebestätigung, Immatrikulationsbescheinigung). Liegt dem Sekretariat der Musikschule keine fristgerechte schriftliche Abmeldung vor, ist die gültige Gebühr bis zum bestätigten Abmeldetermin weiter zu entrichten.
(4) In allen Unterrichtsbereichen gilt das erste Vierteljahr als Probezeit. Während der Probezeit kann das Unterrichtsverhältnis mit 14tägiger Frist zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit entsteht durch eine Ummeldung kein Anspruch auf eine erneute Probezeit. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
(5) Jede Änderung der persönlichen Daten (z. B. neue Anschrift, Telefonnummer, Wechsel der Bankverbindung) ist dem Sekretariat der Musikschule umgehend mitzuteilen.
Diese Änderungen sollen ab dem 01.10.2024 in der dann 9. Änderungssatzung zur Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Teilnahme am Unterricht der Musikschule und Erhebung der Unterrichtsentgelte (Musikschulsatzung) gelten.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. 262,00 € b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: x Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 43020 Produkt / Kostenträger: 263001 / 26300101 Haushaltsjahr: 2024
e) mögliche Einnahmen:
bis zu 50.000 € / Jahr
Anlagen: Aktuelle Verwaltungskostensatzung (12. Änderungssatzung) Synopse neue Musikschulgebühren ab 01.10.2024 Entwurf neue Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung (13. Änderungssatzung) Aktuelle Musikschulsatzung (8. Änderungssatzung) Entwurf Neue Musikschulsatzung (9. Änderungssatzung)
Beschlussvorschlag: Der vorgelegten Neufassung der Musikschulgebühren in der Verwaltungskostensatzung (13. Änderungssatzung) und der Änderung in § 3, 8, 9 der Satzung der Musikschule der Hansestadt Lüneburg (9. Änderungssatzung) zum 01.10.2024 wird zugestimmt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||