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Sachverhalt: Im März 2023 hat der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung beschlossen, dass unter anderem die städtische Freifläche am Schwarzen Berg hinsichtlich der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen näher geprüft wird und die Einleitung der erforderlichen Bauleitplanverfahren vorbereitet wird.
Im Ergebnis wurde ein Bereich als zu entwickelnde Fläche ausgewählt, der einen sinnvoll großen Abstand zu den denkmalgeschützten Bereichen des Nord-West-Friedhofes und bestehender Wohnbebauung hält, hochwertige Biotope und bestehende Ausgleichsflächen ausspart und sich mit im Verfahren zu prüfenden Maßnahmen wie freizuhaltenden Flächen und einer Randeingrünung etc. am Besten in das Landschaftsbild einfügen lässt.
Im parallel erarbeiteten „Standortkonzept für PV-Freiflächenanlagen“ wurde eine Teilfläche des Geltungsbereichs als Gunstfläche ausgewiesen. Um einen wirtschaftlich und räumlich sinnvollen Flächenzuschnitt zu erreichen, wurden angrenzende Ackerflächen mit Ackerzahlen >30 hinzugenommen, die sich landschaftlich gut integrieren lassen. Außerdem befindet sich im Nordosten eine Teilfläche, die im Standortkonzept aufgrund besonderer Blickbeziehungen in die Landschaft, einem erhöhten Potenzial für Naherholung und Naturschutz als „eher ungeeignet“ eingestuft wurde. Der Bereich wurde dennoch mit einbezogen, um im Verfahren festzulegen, welche Flächen in dem Bereich für PV-Freiflächenanlagen geeignet sind und welche als Ausgleichs- oder Naherholungsflächen im Verfahren festgesetzt werden sollen.
Die Flächen liegen im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Für die Ermöglichung einer PV-Freiflächenanlage sind die Änderung des Flächennutzungsplanes und parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Bebauungsplan soll voraussichtlich ein Sondergebiet „Solarpark“ festsetzen sowie weitere im Verfahren zu ermittelnde Regelungen zu Ausgleich und Ersatz, bestehenden Leitungen, Erschließung, Gestaltung und Eingrünung sowie ggf. Biotopverbindungen etc. enthalten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird über die K 21 „Am Wienebütteler Weg“ erschlossen und liegt jeweils mit Abstand nördlich der Sportanlagen und des Bauwagenplatzes am Ebelingweg, östlich des Nord-West-Friedhofes, westlich der Wohnbebauung am Wildgehege sowie südlich der Ortslage Ochtmissen. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Ochtmissen Teilbereiche der Flurstücke 3, 5/17 und 62/1 der Flur 5 und eine Fläche von ca. 13,6 ha. Der Geltungsbereich ist auf beigefügtem Lageplan, der Bestandteil der Beschlussvorlage ist, dargestellt.
Die Flurstücke im Geltungsbereich befinden sich im Eigentum der Hansestadt Lüneburg und sind an einen Landwirt verpachtet. Es handelt sich um Ackerfläche, wobei ein kleinerer Teil der Fläche im Norden seit ca. 2018 brach liegt. Östlich grenzt ein Gewässer mit Baumbestand an, westlich eine Ausgleichsfläche und ein Funkturm, nördlich eine Ausgleichsfläche und südlich ein landwirtschaftlicher Weg und weitere Ackerflächen.
Die Flächen sollen im Verfahren hinsichtlich einer ggf. teilweise naturschutzrechtlichen Wertigkeit geprüft und bei Bedarf geschützt und um den für die Gebietsentwicklung erforderlichen Ausgleich ergänzt werden. Vorhandene Wegebeziehungen werden geprüft und ggf. aus- oder zurückgebaut. Die quer durchs Gebiet verlaufenden Hochspannungs- und Gasleitungen werden berücksichtigt soweit erforderlich. Erste Gespräche mit der Avacon haben stattgefunden. Die Leitungen stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Ein Anschluss der Flächen ist grundsätzlich möglich. Genaueres dazu muss im Verfahren ermittelt werden, wenn klar ist, welche Leistung auf der Fläche erzeugt werden soll bzw. kann.
Um die betroffenen Belange und verschiedenste Anforderungen z.B. aus Freizeit, Wohnen, Landwirtschaft und Naturschutz zu ermitteln und gerecht untereinander abzuwägen sowie eine geregelte städtebauliche Entwicklung planungsrechtlich abzusichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans (und 91. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren) erforderlich.
Die Planzeichnung und die Begründung werden durch die Verwaltung erstellt. Das Grundstück gehört der Stadt. Anfallende Kosten für die Planung, Begleitung, den Umweltbericht und erforderliche Gutachten etc. sind durch die Hansestadt Lüneburg zu tragen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen x Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 253,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Anlage 1 Geltungsbereich
Beschlussvorschlag:
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