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Sachverhalt:
Die SPD-Fraktion hat den beigefügten Antrag "Fernewärmeabrechnung - Überprüfung durch Fachanwalt" vom 06.03.2024 gestellt.
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Die finanzielle Unterstützung für Personen, für die die Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts auf Grund ihrer finanziellen Situation eine erhebliche Herausforderung darstellt, ist bundesgesetzlich geregelt. Das Beratungshilfegesetz (BerHG) sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Die entsprechende Einkommensprüfung erfolgt auf der Grundlage von 110 % der Regelbedarfssätze für Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. dem SGB XII (Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Daher haben sowohl alle Personen, die Leistungen des Jobcenters oder des Sozialamtes beziehen, als auch Personen, deren Einkommen 10 % über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegt, dem Grunde nach Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Die Zuständigkeit für die Gewährung dieser Unterstützungsleistungen liegt bei den Amtsgerichten. Beim Amtsgericht Lüneburg kann die Beratungshilfe schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beantragt werden, nach Auskunft des Amtsgerichts wird über den Antrag i.d.R. innerhalb von zwei Wochen entschieden. Bei Bewilligung der Beratungshilfe stellt das Amtsgericht sodann einen Beratungshilfeschein aus, mit dem die ratsuchende Person eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt ihrer Wahl aufsuchen kann.
Das im Rahmen einer Beratungshilfe von der ratsuchenden Person an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu zahlende Entgelt für eine Rechtsberatung beträgt 15,00 €.
Wie bereits in der Ratssitzung am 29.02.2024 erläutert (siehe Präsentation TOP 6 Folien 11-14), sind bei der Betrachtung möglicher Leistungsgewährungen hinsichtlich der Heizkosten drei Personenkreise zu betrachten:
- Personen im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld), - Personen im laufenden Bezug von SBG XII- Leistungen vom Sozialamt (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt), - Personen, die in keinem Leistungsbezug stehen mit geringem Einkommen.
Der Bereich Soziale finanzielle Hilfen (‚Sozialamt‘) ist nur zuständig für die Leistungsgewährung nach dem SGB XII (Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Erwerbsunfähigkeit) und ggf. für Personen mit geringem Einkommen, aber ebenfalls im Rahmen des SGB XII (z.B. Gewährung einer Beihilfe).
Nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes ist die Verwaltung „an Gesetz und Recht gebunden“. Das heißt die Verwaltung darf nur Handeln bzw. Leistungen gewähren, wenn es gesetzliche Grundlagen gibt (Vorbehalt des Gesetzes). Insofern ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Übernahme von Rechtsberatungs- und Prozesskosten für sämtliche Mieterinnen und Mieter über den Rahmen des SGB XII nicht möglich.
Entsprechend dem sozialhilferechtlichem Individualprinzip hat jeder Leistungsberechtigte einen eigenständigen Hilfeanspruch. Aufgabe der Leistungen des SGB XII ist es, im Einzelfall den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören u.a. die angemessenen Kosten der Unterkunft, resultierend aus einem Mietvertrag; allerdings nicht etwaige Kosten für Mietrechtsstreitigkeiten, die sich auf der Privatrechtsebene abspielen. Denn das ‚Sozialamt‘ ist nicht Mietvertragspartei. Gleichwohl bewegt sich das ‚Sozialamt‘ bei der Frage der angemessenen Unterkunftskosten (unbestimmter Rechtsbegriff) in einem Spannungsverhältnis zwischen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf der einen Seite und dem Wunsch des Leistungsberechtigten auf Übernahme aller Kosten, also einschließlich sämtlicher Heizkosten, auf der anderen Seite.
Insofern ist für die Frage, ob überdurchschnittliche Heizkosten oder damit verbundene anwaltliche Kosten zu übernehmen sind, stets eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung durch das ‚Sozialamt‘ unter Berücksichtigung der schlüssigen Umstände vorzunehmen.
Bei Vorlage einer möglicherweise fehlerhaften Heizkostenabrechnung ist die leistungsberechtigte Person zunächst auf die Beratungshilfe, als staatliche Sozialleistung, an das Amtsgericht zu verweisen. Ergibt die dortige Prüfung, dass eine anwaltliche Beratung notwendig ist, wird gegen eine Gebühr von 15,- € ein Beratungshilfeschein erteilt. Die anwaltlichen Aktivitäten sind auf eine außergerichtliche Vertretung begrenzt, dem Tätigwerden vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Übernahme der vorstehenden Gebühr durch das ‚Sozialamt‘ wäre unter Abwägung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände denkbar.
Ist eine außergerichtliche Klärung nicht möglich und im Weiteren der Klageweg notwendig, muss die leistungsberechtigte Person zunächst Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen, die bei Erfolgsaussicht erteilt wird.
Hinsichtlich der Übernahme möglicher weiterer Anwaltskosten bedarf es einer erneuten Abwägung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Antrag "Fernewärmeabrechnung - Überprüfung durch Fachanwalt"
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