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Vorlage - VO/11198/24  

 
 
Betreff: Antrag "Fernwärmeabrechnung - Überprüfung durch Fachanwalt" (Antrag der SPD-Fraktion vom 06.03.2024, eingegangen am 06.03.2024)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag
Verfasser:Frau Kamionka
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Kamionka, Andrea   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
02.04.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
04.04.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg zurückgestellt   
25.04.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg zurückgestellt   
30.05.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   
Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt Vorberatung
03.09.2024 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt zurückgezogen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die SPD-Fraktion hat den beigefügten Antrag "Fernewärmeabrechnung - Überprüfung durch Fachanwalt" vom 06.03.2024 gestellt.

 

Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:

 

Die finanzielle Unterstützung für Personen, für die die Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts auf Grund ihrer finanziellen Situation eine erhebliche Herausforderung darstellt, ist bundesgesetzlich geregelt. Das Beratungshilfegesetz (BerHG) sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Die entsprechende Einkommensprüfung erfolgt auf der Grundlage von 110 % der Regelbedarfssätze für Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. dem SGB XII (Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Daher haben sowohl alle Personen, die Leistungen des Jobcenters oder des Sozialamtes beziehen, als auch Personen, deren Einkommen 10 % über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegt, dem Grunde nach Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

 

Die Zuständigkeit für die Gewährung dieser Unterstützungsleistungen liegt bei den Amtsgerichten. Beim Amtsgericht Lüneburg kann die Beratungshilfe schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beantragt werden, nach Auskunft des Amtsgerichts wird über den Antrag i.d.R. innerhalb von zwei Wochen entschieden. Bei Bewilligung der Beratungshilfe stellt das Amtsgericht sodann einen Beratungshilfeschein aus, mit dem die ratsuchende Person eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt ihrer Wahl aufsuchen kann.

 

Das im Rahmen einer Beratungshilfe von der ratsuchenden Person an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu zahlende Entgelt für eine Rechtsberatung beträgt 15,00 €.

 

Wie bereits in der Ratssitzung am 29.02.2024 erläutert (siehe Präsentation TOP 6 Folien 11-14), sind bei der Betrachtung möglicher Leistungsgewährungen hinsichtlich der Heizkosten drei Personenkreise zu betrachten:

 

-          Personen im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld),

-          Personen im laufenden Bezug von SBG XII- Leistungen vom Sozialamt (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt),

-          Personen, die in keinem Leistungsbezug stehen mit geringem Einkommen.

 

 

Der Bereich Soziale finanzielle Hilfen (‚Sozialamt) ist nur zuständig für die Leistungsgewährung nach dem SGB XII (Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Erwerbsunfähigkeit) und ggf. für Personen mit geringem Einkommen, aber ebenfalls im Rahmen des SGB XII (z.B. Gewährung einer Beihilfe).

 

Nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes ist die Verwaltung  „an Gesetz und Recht gebunden“. Das heißt die Verwaltung darf nur Handeln bzw. Leistungen gewähren, wenn es gesetzliche Grundlagen gibt (Vorbehalt des Gesetzes). Insofern ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Übernahme von Rechtsberatungs- und Prozesskosten für sämtliche Mieterinnen und Mieter über den Rahmen des SGB XII nicht möglich.

 

Entsprechend dem sozialhilferechtlichem Individualprinzip hat jeder Leistungsberechtigte einen eigenständigen Hilfeanspruch. Aufgabe der Leistungen des SGB XII ist es, im Einzelfall den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören u.a. die angemessenen Kosten der Unterkunft, resultierend aus einem Mietvertrag; allerdings nicht etwaige Kosten für Mietrechtsstreitigkeiten, die sich auf der Privatrechtsebene abspielen. Denn das ‚Sozialamt ist nicht Mietvertragspartei. Gleichwohl bewegt sich das Sozialamt bei der Frage der angemessenen Unterkunftskosten (unbestimmter Rechtsbegriff) in einem Spannungsverhältnis zwischen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf der einen Seite und dem Wunsch des Leistungsberechtigten auf Übernahme aller Kosten, also einschließlich sämtlicher Heizkosten, auf der anderen Seite.

 

Insofern ist für die Frage, ob überdurchschnittliche Heizkosten oder damit verbundene anwaltliche Kosten zu übernehmen sind, stets eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung durch das ‚Sozialamt unter Berücksichtigung der schlüssigen Umstände vorzunehmen.

 

Bei Vorlage einer möglicherweise fehlerhaften Heizkostenabrechnung ist die leistungsberechtigte Person zunächst auf die Beratungshilfe, als staatliche Sozialleistung, an das Amtsgericht zu verweisen. Ergibt die dortige Prüfung, dass eine anwaltliche Beratung notwendig ist, wird gegen eine Gebühr von 15,- € ein Beratungshilfeschein erteilt. Die anwaltlichen Aktivitäten sind auf eine außergerichtliche Vertretung begrenzt, dem Tätigwerden vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Die Übernahme der vorstehenden Gebühr durch das ‚Sozialamtre unter Abwägung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände denkbar.

 

Ist eine außergerichtliche Klärung nicht möglich und im Weiteren der Klageweg notwendig, muss die leistungsberechtigte Person zunächst Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen, die bei Erfolgsaussicht erteilt wird.

 

Hinsichtlich der Übernahme möglicher weiterer Anwaltskosten bedarf es einer erneuten Abwägung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände.

 

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 


Anlagen:

Antrag "Fernewärmeabrechnung - Überprüfung durch Fachanwalt"

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SPD-Antrag Fernwärme Fachanwalt (270 KB)