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Vorlage - VO/11122/24  

 
 
Betreff: Zweitwohnungssteuer - Verwaltungsvereinfachung durch Ehegattenprivileg nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Dibowski
Federführend:Bereich 21 - Steuern Beteiligt:DEZERNAT I
Bearbeiter/-in: Dibowski, Ralf  DEZERNAT II
   Fachbereich 2 - Finanzen
   30 - Rechtsamt
   Bereich 34 - Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Interne Services Vorberatung
15.03.2024 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Interne Services geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
02.04.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
04.04.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

In der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Lüneburg (ZwWStS) findet sich keine Definition, wann eine Zweitwohnung vorliegt. Es wird der Einfachheit halber auf die melderechtlichen Verhältnisse zu Haupt- und Nebenwohnungen abgestellt. Eigene, aufwändige Feststellungen sind damit in der Regel entbehrlich.

 

Anders bei verheirateten und verpartnerten Personen. 

 

hrend es im Melderecht r die Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung grundsätzlich auf die vorwiegend benutzte Wohnung des jeweiligen Einwohners ankommt, bestimmt der Gesetzgeber bei verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohnern die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie zur Hauptwohnung.

 

Meldet dann ein Verheirateter, neben der so bestimmten ehelichen Hauptwohnung eine weitere Wohnung an, so kann er sich wegen dieser gesetzlichen Fiktion dort nur mit Nebenwohnung anmelden, was zwangsläufig zur Zweitwohnungssteuerpflicht führt. Sollte es sich jedoch bei dieser weiteren Wohnung wegen überwiegender Nutzung materiell tatsächlich um eine Hauptwohnung des Verheirateten handeln, so ist er - anders als ein Lediger - wegen der gesetzlichen Fiktion aus melderechtlichen Gründen gehindert, eine entsprechende Anmeldung als Hauptwohnung vorzunehmen. Es kommt insoweit zu einer Diskriminierung von Verheirateten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316)

 

Das bedeutet jedoch nicht, dass Art. 6 Abs. 1 GG dazu zwingt einen Verheirateten auch dann von der Zweitwohnungssteuerpflicht zu befreien, wenn es sich bei der Nebenwohnung mangels überwiegender Nutzung tatsächlich um eine Zweitwohnung handelt (vgl. OVG Lüneburg, Entscheidung vom 27.01.2010, 9 LA 318/08, BeckRS 2010, 46259).

 

Daraus folgt, dass (im Gegensatz zu alleinstehenden Personen) bei verheirateten bzw. verpartnerten Personen zusätzlich der Aufwand für die Feststellung der tatsächlichen Meldeverhältnisse zu betreiben ist. Zudem muss diese Prüfung in etwa 40 % der Fälle jährlich wiederholt werden. Damit liegt der Aufwand der Hansestadt Lüneburg für diese Fallkonstellation um das 2- bis 3-fache über dem von nicht verheirateten Personen. Aber auch den verheirateten Personen selbst entsteht durch die Prüfung der tatsächlichen melderechtlichen Verhältnisse zusätzlicher Aufwand durch die abzugebende Erklärung und die jährlich zu führenden und vorzulegenden Aufzeichnungen und Belege.

 

Dem Aufwand der Hansestadt Lüneburg von rund 26.000 € p.a. (Arbeitsplatzkosten insg.) stehen Erträge von lediglich knapp 10.000 € p.a. gegenüber. Damit steht der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag.

 

Es wird daher empfohlen, bei verheirateten bzw. verpartnerten Personen künftig von einer Heranziehung zu Zweitwohnungssteuer abzusehen. Die unwirtschaftliche Situation kann damit beendet, der Aufwand für alle Beteiligten deutlich verringert und erfolglose Klageverfahren vermieden werden. Der Verlust nennenswerter Erträge wäre nicht zu verzeichnen und die bisher hierfür gebundenen Personalressourcen könnten an anderer Stelle sinnvoller und wirtschaftlicher zur Erzielung von Einnahmen verwendet werden.

 

Konkret wäre hierzu § 1 Abs. 4 der ZwWStS um den Buchstaben c) wie folgt zu ergänzen:

 

(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:

 

c) Wohnungen die verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft führende Personen innehaben und die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie oder ihrem Lebenspartner leben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute oder der Lebenspartner außerhalb der Hansestadt Lüneburg befindet.“

 

Es handelt sich um eine Befreiungsvorschrift nach dem Vorbild der Städte München und Freising. Die dort zusätzlich enthaltene Einschränkung „aus beruflichen Gründen“ ist entbehrlich, denn hierbei handelt es sich nur scheinbar um eine wertende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen. Der maßgebliche Differenzierungsgrund liegt aber vielmehr darin, dass es sich um Nebenwohnungen handelt, die verheiratete bzw. verpartnerte und nicht dauernd getrennt lebende Personen in der Hansestadt Lüneburg innehaben, sofern sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Hansestadt Lüneburg befindet. Die Ausnahmeregelung knüpft damit an den Familienstand und an die auswärtige Lage der Wohnung der Familie an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 -1 BvR 1833/13 -).

 

Ein solches „Ehegatten-Privileg ist auch zulässig. Nach dem v.g. Beschluss des BVerfG vom 31.10.2016 steht es dem Satzungsgeber frei, verheiratete/verpartnerte und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber/-innen von Nebenwohnungen von diesen finanziellen Belastungen auszunehmen. Der Satzungsgeber darf in typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass diesem Personenkreis im Unterschied zu ungebundenen Personen nicht ohne Weiteres die Möglichkeit offensteht, durch schlichte Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Ort der Beschäftigung der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen.


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

-/-

Keine Angaben

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

-/-

Keine Angaben

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

-/-

Keine Angaben

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

-/-

Keine Angaben

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

-/-

Keine Angaben

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

-/-

Keine Angaben

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

-/-

Keine Angaben

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

-/-

Keine Angaben

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

-/-

Keine Angaben

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irrehrung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 228 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2. Änderungssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung (374 KB)      
Anlage 2 2 Zweitwohnungssteuersatzung i.d.F. der 2. Änderungssatzung (407 KB)      
Anlage 3 3 Änderungsantrag Zweitwohnungssteuer - nicht verheiratete und nicht verpartnerte Personen gleichstellen (108 KB)      
Anlage 4 4 Änderungsantrag Zweitwohungssteuer Ergänzung erhalten (110 KB)      
Anlage 5 5 Stellungnahme_VO11122_Zweitwohnungssteuer (171 KB)      

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt mit Wirkung zum 01.07.2024 die beiliegende 2.

Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung.