Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
In der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Lüneburg (ZwWStS) findet sich keine Definition, wann eine Zweitwohnung vorliegt. Es wird der Einfachheit halber auf die melderechtlichen Verhältnisse zu Haupt- und Nebenwohnungen abgestellt. Eigene, aufwändige Feststellungen sind damit in der Regel entbehrlich.
Anders bei verheirateten und verpartnerten Personen.
Während es im Melderecht für die Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung grundsätzlich auf die vorwiegend benutzte Wohnung des jeweiligen Einwohners ankommt, bestimmt der Gesetzgeber bei verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohnern die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie zur Hauptwohnung.
Meldet dann ein Verheirateter, neben der so bestimmten ehelichen Hauptwohnung eine weitere Wohnung an, so kann er sich wegen dieser gesetzlichen Fiktion dort nur mit Nebenwohnung anmelden, was zwangsläufig zur Zweitwohnungssteuerpflicht führt. Sollte es sich jedoch bei dieser weiteren Wohnung wegen überwiegender Nutzung materiell tatsächlich um eine Hauptwohnung des Verheirateten handeln, so ist er - anders als ein Lediger - wegen der gesetzlichen Fiktion aus melderechtlichen Gründen gehindert, eine entsprechende Anmeldung als Hauptwohnung vorzunehmen. Es kommt insoweit zu einer Diskriminierung von Verheirateten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316)
Das bedeutet jedoch nicht, dass Art. 6 Abs. 1 GG dazu zwingt einen Verheirateten auch dann von der Zweitwohnungssteuerpflicht zu befreien, wenn es sich bei der Nebenwohnung mangels überwiegender Nutzung tatsächlich um eine Zweitwohnung handelt (vgl. OVG Lüneburg, Entscheidung vom 27.01.2010, 9 LA 318/08, BeckRS 2010, 46259).
Daraus folgt, dass (im Gegensatz zu alleinstehenden Personen) bei verheirateten bzw. verpartnerten Personen zusätzlich der Aufwand für die Feststellung der tatsächlichen Meldeverhältnisse zu betreiben ist. Zudem muss diese Prüfung in etwa 40 % der Fälle jährlich wiederholt werden. Damit liegt der Aufwand der Hansestadt Lüneburg für diese Fallkonstellation um das 2- bis 3-fache über dem von nicht verheirateten Personen. Aber auch den verheirateten Personen selbst entsteht durch die Prüfung der tatsächlichen melderechtlichen Verhältnisse zusätzlicher Aufwand durch die abzugebende Erklärung und die jährlich zu führenden und vorzulegenden Aufzeichnungen und Belege.
Dem Aufwand der Hansestadt Lüneburg von rund 26.000 € p.a. (Arbeitsplatzkosten insg.) stehen Erträge von lediglich knapp 10.000 € p.a. gegenüber. Damit steht der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag.
Es wird daher empfohlen, bei verheirateten bzw. verpartnerten Personen künftig von einer Heranziehung zu Zweitwohnungssteuer abzusehen. Die unwirtschaftliche Situation kann damit beendet, der Aufwand für alle Beteiligten deutlich verringert und erfolglose Klageverfahren vermieden werden. Der Verlust nennenswerter Erträge wäre nicht zu verzeichnen und die bisher hierfür gebundenen Personalressourcen könnten an anderer Stelle sinnvoller und wirtschaftlicher zur Erzielung von Einnahmen verwendet werden.
Konkret wäre hierzu § 1 Abs. 4 der ZwWStS um den Buchstaben c) wie folgt zu ergänzen:
„(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:
c) Wohnungen die verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft führende Personen innehaben und die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie oder ihrem Lebenspartner leben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute oder der Lebenspartner außerhalb der Hansestadt Lüneburg befindet.“
Es handelt sich um eine Befreiungsvorschrift nach dem Vorbild der Städte München und Freising. Die dort zusätzlich enthaltene Einschränkung „aus beruflichen Gründen“ ist entbehrlich, denn hierbei handelt es sich nur scheinbar um eine wertende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen. Der maßgebliche Differenzierungsgrund liegt aber vielmehr darin, dass es sich um Nebenwohnungen handelt, die verheiratete bzw. verpartnerte und nicht dauernd getrennt lebende Personen in der Hansestadt Lüneburg innehaben, sofern sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Hansestadt Lüneburg befindet. Die Ausnahmeregelung knüpft damit an den Familienstand und an die auswärtige Lage der Wohnung der Familie an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 -1 BvR 1833/13 -).
Ein solches „Ehegatten-Privileg“ ist auch zulässig. Nach dem v.g. Beschluss des BVerfG vom 31.10.2016 steht es dem Satzungsgeber frei, verheiratete/verpartnerte und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber/-innen von Nebenwohnungen von diesen finanziellen Belastungen auszunehmen. Der Satzungsgeber darf in typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass diesem Personenkreis im Unterschied zu ungebundenen Personen nicht ohne Weiteres die Möglichkeit offensteht, durch schlichte Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Ort der Beschäftigung der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen. Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 228 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt mit Wirkung zum 01.07.2024 die beiliegende 2. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung.
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