Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gem. § 96 Absatz 1 Satz 1 NKomVG bestimmt der Rat die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher einer Ortschaft für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, die in der Ortschaft bei der Wahl der Mitglieder des Rates die meisten Stimmen erhalten hat. Zusätzlich besteht gem. § 96 Absatz 1 Satz 7 NKomVG die Möglichkeit, eine Stellvertretung zu bestimmen.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 23.03.2023 Frau Anna Kapelke zur stellvertretenden Ortsvorsteherin bestimmt. Frau Kapelke hat am 16.08.2023 aus gesundheitlichen Gründen ihren Rücktritt vom Amt als stellvertretende Ortsvorsteherin erklärt.
Gem. § 11 Absatz 3 der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg schlägt die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher seine Stellvertretung vor. Vorgeschlagen wird _________________.
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Ortsvorstandes der Ortschaft Häcklingen wird ________________ zur stellvertretenden Ortsvorsteherin / zum stellvertretenden Ortsvorsteher bestimmt.
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