Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat am 21.07.1994 die Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten erlassen. Diese Ordnung wurde zuletzt durch Beschluss des Rates vom 29.09.2021 mit einer Geltungsdauer bis 31.10.2022 geändert. In den Grundzügen der Einkommensstaffelungen und Beitragshöchstgrenzen gab es seit 2016 keine Veränderungen.
Zum 01.08.2021 sind das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) sowie die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) in Kraft getreten und haben das bis dahin geltende Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) sowie die 1. Durchführungsverordnung KiTaG (1. DVO-KiTaG) abgelöst.
Die Neuregelungen des NKiTaG und der DVO-NKiTaG machen es erforderlich, die Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten zu überarbeiten und anzupassen.
Des Weiteren kam der Wunsch aus den politischen Fraktionen, dass die Verwaltung ein Konzept erarbeitet, das eine sozialgerechte Staffelung der Elternbeiträge für die Betreuung in den Kindertagesstätten ermöglicht. Ziel ist es, Familien mit niedrigeren Einkommen deutlich zu entlasten und Familien mit hohem Einkommen in einem verträglichen Maße stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen.
Um eine bessere Lesbarkeit und höherer Transparenz herzustellen, wird für die Betreuung in den Horten, nachschulischen und sonstigen Einrichtungen eine eigene Benutzungs- und Elternbeitragsordnung aufgestellt. Siehe hierzu die Vorlage VO/10653/23 - Erlass einer gesonderten Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für Horte, nachschulische Betreuung und sonstige Einrichtungen. In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 10.03.2022 wurde beschlossen, dass die Neufassung der Elternbeitrags- und Benutzungsordnung in einem gemeinsamen Prozess mit Vertreter:innen aller Fraktionen, dem KiTa-Stadtelternrat und der Verwaltung neu entwickelt wird, um damit Transparenz und einen gemeinsam getragenen Konsens herstellen zu können. Die Interfraktionelle Arbeitsgruppe Benutzungs- und Elternbeitragsordnung hat die Beratung zur Neugestaltung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung am 12.07.2022 aufgenommen. Weitere Sitzungen und Beratungen fanden am 20.09.2022, 16.11.2022, 20.02.2023 und letztmalig am 26.04.2023 statt. Vertreter:innen des KiTa-Stadtelternrates konnten leider erst in der letzten Sitzung am 26.04.2023 eingebunden werden, da der KiTa-Stadtelternrat pandemiebedingt zum Erliegen gekommen war. Es hat sich zunächst ein kommissarischer Vorstand gebildet, um kurzfristig noch in den Beteiligungsprozess mit einsteigen zu können. Die Neuwahlen des KiTa-Stadtelternrates sind für den 31.05.2023 vorgesehen.
Da sich aufgrund der Vielzahl an erforderlichen Änderungen bereits nach der 1. Interfraktionellen Arbeitsgruppensitzung abgezeichnet hat, dass eine Neufassung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung bis zum 01.11.2022 nicht realisierbar ist, wurde der Ratsbeschluss vom 29.09.2021 in der Ratssitzung am 12.10.2022 (VO/9708/21-1) aufgehoben, mit dem Auftrag an die Verwaltung, rechtzeitig eine neue Benutzungs- und Elternbeitragsordnung für die Kindertagesstätten zur Beschlussfassung vorzulegen, die ab dem 01.08.2023 in Kraft treten kann.
In der letzten Sitzung der Interfraktionellen Arbeitsgruppe am 26.04.2023 wurden die Neuerungen abschließend beraten und wie nachfolgend aufgeführt festgelegt.
Einkommens- und Beitragsstaffelung - § 6 Absatz 2: Die größte Veränderung wurde in der Einkommensstaffelung zu den Elternbeiträgen vorgenommen. Die Einkommensgrenze für die „Nullzahler“ liegt seit dem 01.01.2023 bei 18.851,00 €/Jahr. Dieser Wert ergibt sich aus der mit dem Landkreis Lüneburg abgeschlossenen Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung. Bislang besteht die Beitragspflicht für die Betreuung in den Kindertagesstätten, sobald das bereinigte Bruttoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich des jeweils aktuellen Kinderfreibetrages, Werbungskostenpauschalbetrages sowie Vorsorgeaufwendungsbetrages) die Einkommensgrenze der „Nullzahler“ übersteigt. Unterhalb dieser Nullzahlergrenze erfolgt eine Kostenerstattung durch den Landkreis Lüneburg. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Betreuung von Kindern bis zu acht Stunden am Tag ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung, sowie bei Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, unabhängig von der Höhe des bereinigten Bruttoeinkommens.
Die aktuelle Einkommensstaffelung sieht in den einzelnen Einkommensgrenzen starr festgesetzte Beiträge vor und endet bei einem bereinigten Bruttoeinkommen „ab“ 60.000,00 €. Ab einem bereinigten Bruttoeinkommen in Höhe von 60.000,00 € ist der Höchstbeitrag zu zahlen.
Beispiel: in der Einkommensgrenze 40.000,00 € bis 45.000,00 € beläuft sich der monatliche Elternbeitrag für eine Ganztagsbetreuung in der Krippe bislang auf 300,00 €. Eine Familie, die über ein monatlich bereinigtes Bruttoeinkommen in Höhe von 40.050,00 € verfügt zahlt somit den gleichen Elternbeitrag wie eine Familie, die über ein monatlich bereinigtes Bruttoeinkommen in Höhe von 44.998,00 € verfügt. Hier ist das Ziel, eine familienfreundliche, dem jeweiligen Einkommen angemessene Regelung zu treffen.
In der Interfraktionellen Arbeitsgruppe wurden zunächst verschiedene Modelle der Beitragsermittlung und –staffelung erarbeitet. Hier war es zunächst erforderlich, die Anzahl der Kinder zu ermitteln, für die tatsächlich Beiträge gezahlt werden und in welcher Einkommensgrenze mit dem entsprechenden Beitrag die Einstufung erfolgte. Dabei wurde ermittelt, dass zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme (Juli 2022) in den Einkommensstufen bis zu einem bereinigten Bruttoeinkommen von jährlich 30.000,00 € 84 Kinder in den städtischen Krippen betreut wurden, von denen für 13 Kinder tatsächlich Beiträge gezahlt werden mussten.
Es bestand Einigkeit darin, die Einkommensstaffel zu erweitern und künftig folgende Merkmale bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigt:
Es wurden zwei Berechnungen erstellt, eine mit einem steigenden Prozentsatz in den Einkommensstufen (geringer Prozentsatz in den unteren Einkommensstufen, höherer Prozentsatz in den höheren Einkommensstufen) und im Vergleich hierzu eine mit gleichbleibenden Prozentsatz in allen Einkommensstufen. Ziel hierbei war es, darstellen zu können, welche Beitragsstaffelung sich für die Familien am sozialverträglichsten gestaltet und wie diese sich auf den städtischen Haushalt auswirken könnte. Die erstellten Berechnungen wurden dem Ist gegenübergestellt, um die Ent- und Mehrbelastung der Familien sowie die (geschätzten) Auswirkungen auf den städtischen Haushalt zu ermitteln. Die Gegenüberstellungen sind der Vorlage als Anlage 1 – Gesamtberechnung steigender Prozentsatz und Anlage 2 – Gesamtberechnung fester Prozentsatz beigefügt. Die Entgelttabelle wurde grundlegend verändert, um eine besser nachzuvollziehende Darstellung der Beitragserhebung zu ermöglichen. Für viele Eltern wird dabei eine niedrigere Beitragseinstufung erzielt werden, allerdings werden von einkommensstärkeren Familien durch eine Einfügung weiterer Obergrenzen nun auch höhere Beiträge gefordert.
Die Ermittlung der Elternbeiträge mit steigendem Prozentsatz (je nach Betreuungsart von 0,24 % in 0,04 %-Schritten bzw. 0,05%-Schritten bis 0,45%) gestaltet sich wie folgt:
Bei Anwendung dieses Beitragsmodells werden die Familien mit geringerem Einkommen finanziell stärker entlastet. Die monatlichen Elternbeiträge mindern sich bis zu einem bereinigten Bruttoeinkommen von knapp unter 100.000,00 € zu den bisherigen monatlichen Elternbeiträgen, so dass hier künftig eine Ersparnis/Entlastung für die Familien gegeben ist. Ab einem bereinigten Bruttoeinkommen knapp über 100.000,01 € sind von den Personensorgeberechtigten höhere monatliche Elternbeiträge zu den bisherigen monatlichen Elternbeiträgen zu zahlen, die Erhöhung des zu zahlenden Elternbeitrages beläuft sich auf maximal 90,00 €/Monat bei einem bereinigten Bruttoeinkommen ab 120.000,01 € - 540,00 € statt wie bisher 450,00 €. Der Haushalt der Hansestadt Lüneburg wird hierdurch stärker belastet, weitere Ausführungen hierzu unter dem Punkt Folgenabschätzung.
Die Ermittlung der Elternbeiträge mit festem Prozentsatz (je nach Betreuungsart 0,4 % bzw. 0,5 %) gestaltet sich wie folgt:
Bei dieser neuen Einkommensstaffelung senken sich die monatlichen Elternbeiträge bis zu einem bereinigten Bruttoeinkommen von knapp unter 90.000,00 € zu den bisherigen monatlichen Elternbeiträgen, so dass hier künftig eine Ersparnis/Entlastung für die Familien gegeben ist. Ab einem bereinigten Bruttoeinkommen knapp über 90.000,01 € sind von den Personensorgeberechtigten höhere monatliche Elternbeiträge zu den bisherigen monatlichen Elternbeiträgen zu zahlen, die Erhöhung des zu zahlenden Elternbeitrages beläuft sich auf maximal 80,00 €/Monat bei einem bereinigten Bruttoeinkommen ab 120.000,01 € - 530,00 € statt wie bisher 450,00 €. Der Haushalt der Hansestadt Lüneburg wird hierdurch geringer belastet, weitere Ausführungen hierzu unter dem Punkt Folgenabschätzung. Um den Personensorgeberechtigten eine transparentere Übersicht bieten zu können, erfolgt die Darstellung weiterhin in tabellarischer Form als Anlage 1 der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung. In der Interfraktionellen Arbeitsgruppe wurde sich abschließend auf keines der beiden Berechnungsmodelle verständigt, so dass beide Berechnungsmodelle in den politischen Gremien zur Abstimmung gestellt werden. Die Verwaltung der Hansestadt Lüneburg spricht sich aus sozialen Gründen für die Ermittlung der Elternbeiträge mit aufsteigendem Prozentsatz aus, da für die unteren Einkommensgruppen ein niedrigerer Prozentsatz dazu führt, dass Eltern dieser Einkommensgruppe mehr entlastet werden als Eltern aus höheren Einkommensgruppen. Bei beiden Berechnungsmodellen weichen die ermittelten Beiträge minimal von den Beiträgen aus den zunächst erstellten Gesamtberechnungen (Anlagen 1 und 2) ab. Grund hierfür ist, dass für die technische Umsetzung ein Prozentsatz aus dem bereinigten Bruttoeinkommen abzubilden ist.
Mit der Firma Lämmerzahl, von der das Programm LämmKommLissa für die Beitragsberechnung bezogen wird, ist zu klären, wie die technische Umsetzung der neuen Beitragsberechnung erfolgen kann. Dies kann ggf. mit Kosten verbunden sein.
Das Entgelt für die Mittagsverpflegung wird daher ab dem 01.08.2023 auf monatlich 70,00 € (bisher 56,00 €) bzw. ermäßigt auf monatlich 52,50 € (bisher 42,00 €) angehoben. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Durchschnitt der Kosten, die die externen Caterer in Rechnung stellen. Die Höhe des Entgeltes für die Mittagsverpflegung wird wie folgt ermittelt: - Berechnung der durchschnittlichen Kosten der externen Caterer – dieser liegt aktuell bei 3,70 € je Essen - Ermittlung der Betreuungstage: jährliche Betreuungstage gesamt (251 Tage im KiTa-Jahr 2023/2024) abzüglich 15 Tage Schließzeit in den Sommerferien, abzüglich 3 Schließtage zwischen den Jahren, abzüglich 3 bzw. 4 Studientage im Jahr. - Bei 229 bzw. 230 Betreuungstagen im Jahr multipliziert mit 3,70 € je Essen errechnet sich ein monatliches Verpflegungsentgelt in Höhe von 70,61 € bzw. 70,92 €, das auf monatlich 70,00 € abgerundet wird. - Das ermäßigte Entgelt für die Mittagsverpflegung beläuft sich auf 75% des vollen Entgeltes, das neue ermäßigte Entgelt beläuft sich somit auf 52,50 €. Betreuung in den Randzeiten:
Mitteilungspflicht bei Abwesenheit und Erkrankung:
Entgelterstattung:
Öffnungszeiten / Ferienregelungen:
Bislang wurden als weitere Schließzeiten drei Studientage im Jahr je Kindertagesstätte festgelegt. Der Arbeitsalltag und die Ansprüche an die Mitarbeiter:innen in den Kindertagesstätten sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. Ausgangspunkt für die Inhaltsgestaltung der Studientage ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag nach den §§ 2 ff NKiTaG, sowie der Förder- und Schutzauftrag zum Wohl der Kinder und die stetige Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität in den Kindertagesstätten nach dem SGB VIII. Alle zwei Jahre sind die Mitarbeiter:innen in den Kindertagesstätten unter anderem verpflichtet, an einer Erste-Hilfe-am-Kind-Schulung teilzunehmen, für die ein Studientag zu verwenden ist, der dann für weitere weiterzuentwickelnde Themen nicht zur Verfügung steht. Ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 werden die Studientage auf vier Tage im Jahr je Einrichtung angehoben.
Weitere Neuerungen / Anpassungen: - Festschreibung der Regelungen für Lüneburger Kinder, die eine Kindertagesstätte außerhalb Lüneburgs besuchen und für die es keine speziellen Regelungen zwischen den Trägern gibt (§ 1 Absatz 3). - In § 2 – Aufnahme - wurden mit den Absätzen 5 bis 7 Regelungen zu Konzepten, gesundheitliche Einschränkungen von Kindern und Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten aufgenommen. - Anpassungen im Text (Bezeichnung, Stundenanzahl u.ä.) analog zu den neuen Regelungen im NKiTaG und in der DVO-NKiTaG.
Im Zuge dieser notwendigen Anpassungen ist der Satzungstext überprüft, sprachlich angeglichen und insgesamt aktualisiert worden. Zur besseren Lesbarkeit ist der neue Text in der Anlage 3 synoptisch dem bisherigen Text gegenübergestellt worden.
Die neu gefasste Benutzungs- und Elternbeitragsordnung Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten soll zum 01.08.2023 in Kraft treten und hebt die bisherige Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten vom 26.11.2015 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 29.09.2021 auf.
Alle im Vorwege Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Entwicklung der Kosten- und Einnahmesituation im Bereich der Kindertagesstätten regelmäßig beobachtet werden muss und die Elternbeitragsordnung daher spätestens alle drei Jahre zu überprüfen ist. Diese Regelung wurde in der Anlage 3 - Synoptische Gegenüberstellung der alten und neuen Benutzungs- und Elternbeitragsordnung angepasst. Folgenabschätzung: Die neue Benutzungs- und Elternbeitragsordnung Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten wird sich finanziell auf den Haushalt der Hansestadt Lüneburg auswirken. In den Kindertagesstätten in freier Trägerschaft werden die Elternbeiträge analog zur oben genannten Ordnung festgesetzt. Die Höhe der finanziellen Auswirkungen kann aktuell nur geschätzt werden.
Begründung:
- Die Verhältnisse in den Familien der Kinder unterliegen einer stetigen Veränderung: Einkommen, Trennung, Bezug von Sozialleistungen durch Gesetzesänderungen. - Ab einem Einkommen von 60.000,00 € werden aktuell von den Eltern in der Regel keine Einkommensnachweise mehr vorgelegt. Daher kann aktuell nicht beurteilt werden, wie viele Kinder künftig in welche Beitragsstaffel fallen. - Die Beitragsermittlung der Kinder, die in den Kindertagesstätten der Freien Träger betreut werden, erfolgt in eigener Zuständigkeit der Freien Träger, so dass keine konkreten Zahlen über die Einstufung in den jeweiligen Einkommensstufungen vorliegen. Um eine erste Abschätzung über die finanziellen Auswirkungen abgeben zu können, wurde folgendes veranlasst: - Bildung eines durchschnittlichen Elternbeitrages für die Einkommensstufen 60.000,01 € bis „ab“ 120.000,01 € und Multiplizierung mit der Anzahl der Kinder in den städtischen Kindertagesstätten, die sich – Stand Juli 2022 – in diesen Einkommensstufungen wiederfinden. - Bildung eines Pro-Kopf-Beitrages je Kind und Hochrechnung auf die Kinderzahl in den Kindertagesstätten in städtischer und freier Trägerschaft. Danach könnte sich der jährliche Minderertrag für den städtischen Haushalt wie folgt entwickeln: - Elternbeiträge mit steigendem Prozentsatz im Krippenbereich ca. 46.000,00 €. - Elternbeiträge mit festem Prozentsatz im Krippenbereich ca. 25.000,00 €. Hinzu können Kosten für die Neuprogrammierung des Programms LämmKommLissa entstehen, konkrete Beiträge können hier noch nicht benannt werden.
Die Mindererträge für die Horte, nachschulischen Betreuungen und sonstigen Einrichtungen werden in der Vorlage VO/10653/23 - Erlass einer gesonderten Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für Horte, nachschulische Betreuung und sonstige Einrichtungen dargestellt.
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 330,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: näher Ausführungen hierzu unter der Überschrift Folgenabschätzung. d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: 2023 und Folgejahre
e) mögliche Einnahmen:
Mehreinnahmen durch Erhöhung der Entgelt für die Mittagsverpflegung.
Anlagen: Anlage 1 - Gesamtberechnung steigender Prozentsatz Anlage 2 - Gesamtberechnung fester Prozentsatz Anlage 3 - Synoptische Gegenüberstellung der alten und neuen Benutzungs- und Elternbeitragsordnung
Beschlussvorschlag:
(angepasst entsprechend der Beschlussempfehlung des Verwaltungsausschusses)
Die Neufassung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten wird durch die dieser Vorlage als Anlage beigefügten Änderungsordnung nebst Anlagen zum 01.08.2023 geändert neu gefasst.
Daneben erfolgt die Beschlussfassung, dass die Beiträge künftig unter Anwendung steigender Prozentsätze vom bereinigten Bruttoeinkommen ermittelt werden und ab dem KiTa-Jahr 2023/2024 die Studientage auf vier Tage im Jahr je Einrichtung angehoben werden.
Die Beiträge zur Mittagsverpflegung werden ab dem KiTa-Jahr 2023/2024 von monatlich 56 EURO (42 EURO ermäßigt) auf monatlich 60 EURO (45 EURO ermäßigt) angehoben. Ab dem KiTa-Jahr 2024/2025 wird der Beitrag sukzessive in Schritten von 5 EURO erhöht, bis eine kostendeckende Pauschale erreicht wird. Die Beschlussergebnisse werden in der beigefügten Änderungsordnung entsprechend umgesetzt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||