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Sachverhalt: Ausweitung der Steuerpflicht auf alle Beherbergungen im Stadtgebiet der Hansestadt Lüneburg Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 22.12.2022 beschlossen, dass im Rahmen der Haushaltskonsolidierung für 2023 ab dem 01.07.2023 alle Beherbergungen der Beherbergungssteuer unterfallen sollen. Damit unterfallen dann zukünftig vor allem auch beruflich veranlasste Beherbergungen (u.a. Geschäftsreisende) der Steuerpflicht. Hiernach ist mit Mehrerträgen von 250.000 € p.a. zu rechnen. Bei der damaligen Neufassung der Satzung am 23.07.2015 (in Kraft seit dem 01.10.2015) gestattete die Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 07.11.2012) lediglich die Besteuerung privater Beherbergungen. Erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. März 2022 stellte klar, dass alle Beherbergungen steuerpflichtig sind, und zwar unabhängig davon, welchem Zweck eine Beherbergung dient. Nach Auffassung des BVerfG lässt sich aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz nicht die Pflicht ableiten, von der Aufwandbesteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen. Eine Befreiung kann sich allenfalls unter Wahrung der Grundrechte ergeben. Die vorliegende Satzungsänderung vollzieht mit der Ausweitung der Steuerpflicht auf alle Beherbergungen somit geltendes Recht nach. Durch die Ausweitung auf alle Beherbergungen entfällt die Abgrenzung zwischen privaten und beruflich veranlassten Beherbergungen. Damit unterliegen dann zukünftig auch Übernachtungen im Zusammenhang mit beruflicher Ausbildung der Besteuerung. Im Zuge der vorbreitenden Arbeiten für die Satzungsänderung wurde von Seiten der einbezogenen Interessenvertretungen, der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer, der Wunsch an die Hansestadt Lüneburg herangetragen, diese, mit der Satzungsänderung einhergehende, Belastung von Auszubildenden möglichst zu vermeiden. Die Hansestadt Lüneburg hat dieses nachvollziehbare Anliegen aufgegriffen und eingehend geprüft. geprüft. Ein zu einer Befreiung führender Sachgrund ist jedoch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich der in Frage stehende Ausbildungszweck nicht klar von anderen Aus-, Weiter- und Fortbildungen abgrenzen lässt. Auch insofern hätte eine Befreiung zu einer rechtlich angreifbaren Ungleichbehandlung zwischen diesem Ausbildungszweck und anderen Aus-, Weiter- und Fortbildungen geführt. Aus der Erfahrung anderer Kommunen lässt sich, neben den dort ebenfalls massiv vorhandenen rechtlichen Bedenken, zudem ableiten, dass eine unklare Abgrenzung zu einem hohen Abstimmungs-, und damit Verwaltungsaufwand für die Kommune und für die Beherbergungsbetriebe führt. Hinzu kommt, dass die betroffenen Auszubildenden die Kosten der Beherbergung nicht selbst zu tragen haben. Die Kosten werden vielmehr durch die Ausbildungsbetriebe getragen, von den die meisten nicht im Gebiet der Hansestadt Lüneburg ansässig sind. Aus rechtlicher Sicht dürfte eine Ausnahmeregelung einer Klage nicht standhalten. Insbesondere wegen der unklaren Abgrenzung bestünde zudem das Risiko, dass die Änderungssatzung wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz insgesamt für nichtig erklärt werden könnte, was dann den vollständigen Verlust der angestrebten Mehreinnahmen von jährlich rund 250.000 € zur Folge hätte. Dies stünde in keinem Verhältnis zu der eher marginalen Steuerbefreiung für ausbildende Betriebe (überwiegend) außerhalb der Hansestadt Lüneburg. Um dieses Risiko zu vermeiden und den Aufwand für die Verwaltung sowie für die Beherbergungsbetriebe gering zu halten, wird von einer Ausnahmeregelung abgesehen. Die vorliegende Satzungsänderung hat, neben der Erzielung von Mehrerträgen, gerade den zusätzlichen Vorteil, dass mit der Umsetzung der Änderungssatzung der bisher zu treibende Verwaltungsaufwand für die Feststellung der Art der Beherbergung (privat oder beruflich) gänzlich entfällt, und zwar sowohl für die Beherbergungsbetriebe, als auch für die Hansestadt Lüneburg. Außerdem wird gegenwärtig geprüft, ob den Beherbergungsbetrieben für die Abgabe der Steuererklärung ein digitaler Zugang eröffnet werden kann, um den Aufwand für die Beherbergungsbetriebe auch in dieser Hinsicht zu reduzieren und das Verfahren weiter zu vereinfachen. Darüber hinaus enthält der vorliegende Satzungsentwurf redaktionelle Anpassungen. Die vorliegende Satzungsänderung soll zum 01.01.2024 umgesetzt werden. Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 941 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.
b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Teilhaushalt / Kostenstelle: 21000 Steuern / 21020 BereichsStandard B 21 Produkt / Kostenträger: 611001 Gemeindesteuern / 61100107 Beherbergungsteuer Haushaltsjahr: 2024 ff.
e) mögliche Einnahmen: 250.000 € je Jahr
Anlagen:
Anlage 1, 2. Satzung zur Änderung der Beherbergungssteuersatzung Anlage 2, Synopse Anlage 3, Beherbergungssteuersatzung i.d.F. der 2. Änderungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt mit Wirkung zum 01.01.2024 die beiliegende 2. Satzung zur Änderung der Beherbergungssteuersatzung
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