Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Mehrfach wurde bereits im Ausschuss für Mobilität über die rechtlichen Gegebenheiten zur Einrichtung von Tempo 30 berichtet. Auch wenn die Möglichkeiten, Tempo 30 anzuordnen, in den letzten Jahren ausgeweitet wurden, stößt man in der kommunalen Praxis immer noch schnell auf den sehr engen rechtlichen Rahmen.
I. Städteinitiative „Lebenswerte Städte und Gemeinden durch angepasste Geschwindigkeiten“ Aus diesem Grunde wurde im Juli 2021 die Städteinitiative „Lebenswerte Städte und Gemeinden durch angepasste Geschwindigkeiten“ von den Städten Leipzig, Aachen, Freiburg im Breisgau, Augsburg, Hannover, Münster und Ulm gegründet. Die Hansestadt Lüneburg ist dieser Initiative bereits im Jahr 2021 beigetreten; in unmittelbarer Nähe der Hansestadt zuletzt die Stadt Bleckede und die Samtgemeinde Salzhausen. Die Initiative erfreut sich steten Zulaufes. Bis dato haben sich ihr mehr als 440 Städte, Gemeinden und Landkreise angeschlossen.
II. Ziele der Initiative Die Hauptforderung der Initiative an den Bund ist die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, damit die Kommunen Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit innerorts mit größtmöglichem Spielraum anordnen können – „zielgerichtet, flexibel und ortsbezogen“. Derzeit legt § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) fest, dass Tempo 30-Streckengebote nur bei konkreten Gefährdungen bzw. vor sensiblen Einrichtungen wie beispielsweise Kitas und Schulen angeordnet werden kann. Inhaltlich bekennt sich die Initiative zur Notwendigkeit der Mobilitäts- und Verkehrswende mit dem Ziel, die Lebensqualität in Städten und Gemeinden zu erhöhen. Tempo 30 auch auf Hauptverkehrsstraßen wird als integrierter Bestandteil eines nachhaltigen gesamtstädtischen Mobilitätskonzepts und einer Strategie zur Aufwertung der öffentlichen Räume verstanden.
III. Meilensteine
IV. Fazit Die Städteinitiative hat dafür gesorgt, dass die Forderung nach mehr Gestaltungsspielraum für Kommunen in Sachen Geschwindigkeitsanordnungen bundesweit immer mehr Sichtbarkeit und Gehör findet. Sie zeigt aber auch auf, dass die kommunalen Straßenverkehrsbehörden in ihrem Handlungsspielraum durch den übergeordneten Rechtsrahmen eingeschränkt sind und es daher dringend einer Anpassung dieses Rahmens durch den Bund als Gesetz- und Verordnungsgeber bedarf. Eine Anpassung der angemahnten erforderlichen Änderungen in der StVO bleibt abzuwarten. Die Hansestadt Lüneburg wird diesen Prozess weiterhin aktiv begleiten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 75 Euro aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: keine c) an Folgekosten: keine d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
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