Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Im Bereich zwischen Bleckeder Landstraße, Am Schützenplatz und Wedekindstraße befinden sich mehrere Einzelhandelsflächen (Aldi, Hol’ab, Lorenz), eine Spielhalle sowie ein Bekleidungshersteller mit Werksverkauf (Roy Robson). Der Aldi-Markt wird demnächst in den Bereich des ehemaligen Lucia-Geländes (BP 163 „Am Schützenplatz“) umziehen. Die weiteren Einzelhändler werden voraussichtlich ebenfalls den Standort verlassen. Die Verlagerung des bisherigen Nahversorgungsstandortes wurde im Zuge der Planungen für das ehemalige Lucia-Gelände im Einzelhandelskonzept der Hansestadt Lüneburg berücksichtigt und war Voraussetzung für die Ermöglichung des neuen Nahversorgungszentrums am Lucia-Gelände. Im Bereich der Kreuzung Bleckeder Landstraße / Am Schützenplatz wird der Neubau eines Bürogebäudes geprüft. Der Bekleidungshersteller verlagert große Teile der Werkstatt- und Lagerflächen an andere Standorte und hat eine weitere Erhöhung der Verkaufsflächen beantragt. Am Standort wurden begrenzt Flächen für standortgebundenen Werksverkauf genehmigt, die daher Bestandsschutz genießen. Bekleidung gilt als innenstadtrelevantes Sortiment. Zum Schutz des Einkaufszentrums der Lüneburger Innenstadt mit oberzentralen Funktionen soll eine weitere Erhöhung der Verkaufsflächen reglementiert werden. Zugleich werden in Lüneburg dringend Wohnungen benötigt. Der von großen Stellplatzflächen mitgeprägte und nahe des Bahnhofs und der Innenstadt liegende Bereich soll daher einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Ziel der Planung ist die Entwicklung verdichteter Wohnbebauung und die verträgliche Entwicklung von Gewerbe- und Verkaufsflächen am Standort. Es soll ein urbanes Gebiet entstehen, das neben dem dringend benötigten Wohnraum durchaus auch gemischte Strukturen oder Nahversorgung beherbergen kann, aber die Innenstadt Lüneburgs als Einkaufszentrum mit oberzentraler Bedeutung und die weiteren zentralen Standorte bzw. Nahversorgungszentren nicht beeinträchtigt.
Um den Bereich einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Bereich ist derzeit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Ein Bebauungsplan besteht nur im Bereich der Straßenverkehrsfläche der Bleckeder Landstraße. Dieser wird vom neu aufzustellenden Bebauungsplan teilweise überdeckt, um ggf. erforderliche Änderungen an den Straßenverkehrsflächen mitplanen zu können.
Der Bebauungsplan mit der Nr. 172 erhält den Namen „Bleckeder Landstraße / Schützenplatz“.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 35/486, 35/487, 5/3, 5/113, 7/80, 7/86, 7/87, 7/105, 5/114, 5/41, 7/85, 7/88, 7/105, 7/94, 6/19, 5/117 der Flur 24. Der Planbereich liegt zwischen den beiden teilweise in den Geltungsbereich einbezogenen Straßen Am Schützenplatz im Osten und Bleckeder Landstraße im Norden und grenzt an die nördlich der Wedekindstraße befindliche Bebauung an. In der Anlage ist der Geltungsbereich dargestellt. Insgesamt umfasst der Geltungsbereich eine Fläche von ca. 3,2 ha.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes (Darstellung: Gewerbegebiet (GE) am westlichen Gebietsrand, ansonsten Mischgebiet (MI) sowie Spielplatz im MI) ist nicht erforderlich.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dafür sind erfüllt: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter und keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Zur Sicherung einer breiten Beteiligung, werden die Beteiligungsschritte wie in normalerweise üblichen Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Es wird eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung, der Erstellung eines Umweltberichtes, der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung und dem Monitoring abgesehen.
Anfallende Kosten für die Planung und ggf. erforderliche Gutachten etc. sind durch die Hansestadt Lüneburg zu tragen, sofern mit dem Eigentümer keine Einigung zur Kostenübernahme für die Planungs- und Gutachtenkosten erzielt werden kann.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder X Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 130,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Anlage 1 – Geltungsbereich
Beschlussvorschlag:
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