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Beratungsinhalt: Herr
Stadtkämmerer Sauer nimmt Stellung zu einem Einwand des Herrn Rechtsanwaltes
Nell hinsichtlich einer notariellen Beurkundung von Verträgen zur
Neuorientierung der Wirtschaftsförderungs GmbH. Hier teilte er mit, dass die
Formulierungen in § 14 Nr. 2, letzter Absatz des Gesellschaftsvertrages, nicht
den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes entsprechen. Danach obliegt es
ausschließlich der Gesellschafterversammlung, Änderungen im Gesellschaftsvertrag
oder die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Insofern können
diesbezüglich der Kreistag und der Stadtrat nur über den Verwaltungsrat der
Sparkasse Einfluss auf die Entscheidungen nehmen. Dies gilt nicht für die
laufenden Geschäfte und die Ausrichtung der Gesellschaft. Hierauf kann der
Aufsichtsrat direkt einwirken. Eine weitere Beschlussfassung der politischen
Gremien ist nicht erforderlich, da die ehemaligen Gesellschafter Stadt und
Landkreis Lüneburg mit Beschluss vom 07.12.2001 ihre Gesellschafterbefugnisse
voll auf die Sparkasse Lüneburg übertragen haben. Dass einzelne Bestimmungen
des Vertrages unzulässig sind, führt entsprechend der salvatorischen Klausel (§
17 des Vertrages) nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. |
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