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Protokollinformationen sind noch vorläufig! - Vorstellung der Kommunalen Wärmeplanung nach § 20 NKlimaG und Beschlussfassung  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten (Dez. III)
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten
Datum: Mi, 23.04.2025    
Zeit: 16:00 - 20:00 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/11828/25 Vorstellung der Kommunalen Wärmeplanung nach § 20 NKlimaG und Beschlussfassung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Wiebe, Pia
Federführend:Bereich 34 - Klimaschutz und Nachhaltigkeit Bearbeiter/-in: Wiebe, Pia
 
Beschluss

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Beschluss:

 

Der Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten empfiehlt dem Rat der Hansestadt Lünebug einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1. Der Wärmeplan wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Wesentliche Elemente des rmeplans sind die Eignungsgebiete für leitungsgebundene und individuelle Wärmeversorgung sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der Wärmewende. Die Kommunale Wärmeplanung ist die strategische Grundlage für die Transformation der Wärmeversorgung Lüneburgs mit dem Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung aller Gebäude im Stadtgebiet bis 2040.

 

2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, sich dafür einzusetzen, dass die Wärmeversorgungsinfrastrukturen im Stadtgebiet auf der Grundlage der Kommunalen Wärmeplanunggig weiterentwickelt werden und die im Wärmeplan genannten Maßnahmen zur Beschlussreife zu bringen. Für Maßnahmen, bei denen keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich sind, wird die Stadtverwaltung beauftragt, diese Maßnahmen umzusetzen. Dabei sind die bestehenden Fördermittelpotenziale im Rahmen ihrer Möglichkeiten auszuschöpfen. Abweichungen aufgrund der weiteren technisch-wirtschaftlichen Prüfungen und geänderter rechtlicher und energiewirtschaftlicher finanzieller Rahmenbedingungen sind zu begründen und abzustimmen.

 

Dieser Beschluss führt nicht zu einer Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 WPG und folglich auch nicht zu einer vorzeitigen zwingenden Anwendung der §§ 71 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG).