Bürgerinformationssystem
Frau Twesten, Fachbereichsleiterin 3a, präsentiert mittels einer PowerPoint-Präsentation (sh. Anlage) die aktuelle Situation in der Ausländerbehörde. Sie weist dabei auf die stetig ansteigenden Fallzahlen in der Ausländerbehörde und bei den Einbürgerungsanträgen hin. Aufgrund der erst unzureichend erfüllten Aufnahmequote ist in den Folgemonaten noch mit der Aufnahme von ca. 2.000 Asylbewerbern und Flüchtlingen für den Landkreis Lüneburg zu rechnen. Dabei werden vorrangig Asylbewerber aus Drittländern zugewiesen werden, da das Land Niedersachsen in Bezug auf die ukrainischen Flüchtlinge über eine Überquote verfügt. Sie betont, dass bundesweit derzeit ca. 54 % der Asylanträge positiv beschieden werden. Für Syrien und Afghanistan ist mit einer Anerkennungsquote von fast 100 % auszugehen. Insofern müssen sich die Hansestadt und der Landkreis auf einen längerfristigen Verbleib der Personen einstellen.
Frau Twesten berichtet über das seit dem 01.01.2023 geltende „Chancenaufenthaltsrecht, das langjährig geduldeten ausreisepflichtigen Personen mit sogenannten Kettenduldungen ermöglicht, sich innerhalb von 18 Monaten u.a. um ihre Identitätsklärung und die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes zu kümmern, um so zu einem dauernden Aufenthaltsrecht zu kommen. Sie weist darauf hin, dass weitere Gesetzesänderungen im Aufenthaltsgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz zu einer weiteren Verkomplizierung in der Bearbeitung führen werden, da immer neue Prozesse hinzukommen und die Anzahl der verschiedenen Aufenthaltstitel mittlerweile auf über 100 angestiegen sei. Nach wie vor gestaltet sich die Neubesetzung von Stellen mit geeigneten Bewerbern als sehr problematisch.
Ratsmitglied Goralczyk fragt, inwiefern Gaststudenten o.Ä. in den von Frau Twesten präsentierten Zahlen enthalten seien. Frau Twesten erklärt daraufhin, dass in diesen Zahlen alle Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zum jeweiligen Meldedatum enthalten seien. Auch dieser Personenkreis unterliegt den ausländerrechtlichen Bestimmungen und muss über entsprechend Aufenthaltserlaubnisse verfügen und diese ggf. beantragen.
Ratsmitglied Neumann fragt unter anderem, wie es sich auswirke, wenn jemand nicht anerkannt werde. Frau Twesten führt aus, dass dann in der Regel das Klageverfahren folge und die Entscheidung überprüft werde. Dort werde entschieden, ob ggf. entgegen der Entscheidung des BAMF ein Schutzstatus zuerkannt, ein inlandsbezogenes Abschiebeverbot festgestellt oder aber, ob die Person ausreisepflichtig sei. In der Folge seien dann Maßnahmen zur Rückführung einzuleiten. Die Ausländerbehörde lege dabei einen Schwerpunkt auf die Unterstützung zur freiwilligen Ausreise. Die Beratung erfolge im Zuständigkeitsbereich allein durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde.
Ratsmitglied Nehring fragt nach der Unterbringung der ausländischen Personen (insbesondere, ob gleiche Nationalitäten gemeinsam untergebracht werden etc.). Frau Twesten erklärt daraufhin, dass für die Unterbringung der Bereich 54 zuständig sei, der selbstverständlich versucht bei der gemeinsamen Unterbringung auf die Unterschiedlichkeiten der Nationen einzugehen und diese zu berücksichtigen.
Ratsmitglied Lühmann fragt nach dem Verfahren bei straffällig gewordenen Personen, die keinen Titel bekommen und wann eine mögliche Rückführung erfolge. Frau Twesten erläutert, dass die Rückführungsmaßnahmen zeitnah eingeleitet werden, eine Rückführung trotzdem nicht oder erst nach Monaten bzw. Jahren abgeschlossen werden könne, da es viele Ausreisehindernisse geben könne (inlandsbezogene Ausreisehindernisse, wie z.B. Krankheit des Ausländers, eine Weigerung der Länder, die Personen wieder aufzunehmen oder fehlende Identitätsdokumente).
Ratsmitglied Lühmann fragt zudem, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel haben, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Frau Twesten bejaht dies.
Ratsmitglied Grimm stellt die Frage, wie viele von den insgesamt ca. 16.000 Ausländern (Zahl sh. Folie 8 der PowerPoint-Präsentation in der Anlage) arbeiten dürfen. Frau Twesten führt aus, dass dies fast für alle erwachsenen Personen gelte, die nicht wegen Alters, wegen einer Betreuungssituation oder eines Arbeitsverbotes nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das Jobcenter sowie die Bundesagentur für Arbeit würden sich um Maßnahmen kümmern. Zudem erklärt sie, dass es für das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auch zwei Ansprechpartner hier in der Ausländerbehörde gebe.
Ratsmitglied Neumann fragt abschließend, ob, wenn eine Aufenthaltserlaubnis versagt werde, dann die Möglichkeit für den Arbeitsmarkt bestehe. Frau Twesten weist darauf hin, dass in diesen Fällen auch Duldungsinhaber eine Arbeitserlaubnis nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erhalten können, die in der Duldungsbescheinigung eingetragen sein müsse. Lediglich für die Angehörigen aus den sicheren Herkunftsstaaten besteht ein Arbeitsverbot.
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