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Auszug - Anfrage "Lösegrabenwehr" (Anfrage der AfD-Fraktion vom 05.03.2021, eingegangen am 05.03.2021, 14:24 Uhr)  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mo, 15.03.2021    
Zeit: 15:00 - 17:45 Anlass: Sitzung
Raum: PKL, Gesellschaftshaus (Haus 36)
Ort: Am Wienebütteler Weg 1, 21339 Lüneburg
VO/9454/21 Anfrage "Lösegrabenwehr" (Anfrage der AfD-Fraktion vom 05.03.2021, eingegangen am 05.03.2021, 14:24 Uhr)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage
Verfasser:Frau Kamionka
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:Bereich 31 - Umwelt
Bearbeiter/-in: Kamionka, Andrea   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beratungsinhalt:

 

Herr Schulz, Leiter des Bereiches Umwelt, beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Der Lösegraben ist ein Gewässer, das errichtet wurde, um die Innenstadt vor Hochwasser zu schützen. Sein Abflussquerschnitt darf aus dem Grund nicht verkleinert werden. Wasser soll nur dann im Lösegraben fließen, wenn die Ilmenau mehr als den mittleren Wasserabfluss nach Lüneburg bringt. Würde ihm auch bei mittlerem oder niedrigem Wasserabfluss Wasser zugeführt werden, um z.B. eine Turbine anzutreiben, würde die Ilmenau in der Innenstadt nicht mehr den vorhandenen Wasserstand halten können. Setzungsschäden an ufernahen Bauwerken wären unausweichlich.

 

Wer eine Wasserkraftanlage errichten will, muss gleichzeitig eine Anlage bauen, welche eine Fischdurchgängigkeit gewährleistet (§§ 34 und 35 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Das würde bedeuten, dass im Lösegraben eine Fischaufstiegsanlage errichtet werden müsste. Diese müsste in einer Art und Dimension sein, wie sie im Ausschuss für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten am 04.09.2019 vorgetragen wurde. Ein derart großes Bauwerk würde den Abflussquerschnitt in unzulässiger Weise einschränken.

 

Das Betreiben einer Wasserkraftanlage zur Erzeugung von Strom bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8 und 9 WHG. Sollte in einem Gewässer zusätzlich zu einer vorhandenen Wasserkraftanlage eine zweite Anlage zur Erzeugung von Strom beantragt werden, müsste die Wasserbehörde einen „Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen“ gem. § 22 WHG festlegen. In der innerstädtischen Ilmenau, an der Abts- und Lüner Mühle, wird aufgrund eines so genannten „Alten Rechts“ Strom erzeugt. Sollte die Hansestadt Lüneburg am Lösegrabenwehr Strom erzeugen wollen - das heißt, Wasser der Betreiberin der Abts- und Lüner Mühle vorenthalten - müsste sie eine Entschädigung zahlen.

 

In Folge der oben genannten drei Sachverhalte (Bauschäden, mangelhafter Hochwasserschutz, Entschädigungsleistung) hat man von der Planung einer Wasserkraftanlage am Lösegrabenwehr Abstand genommen.

 

Die Frage 1.) „Ist es geplant, das neue Wehr mit einem Wasserkraftwerk zu kombinieren?“ ist aus oben genannten Gründen zu verneinen. Die Beantwortung der anderen Fragen erübrigt sich auf Grund der vorherigen Ausführungen.

 


Beschluss:

 

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.