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Auszug - Antrag"vierteljährliche Baumfällliste" (Antrag des BUND vom 13.06.2019, eingegangen am 13.06.2019 22:06 Uhr)  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 04.09.2019    
Zeit: 16:00 - 18:30 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/8465/19 Antrag"vierteljährliche Baumfällliste" (Antrag des BUND vom 13.06.2019, eingegangen am 13.06.2019 22:06 Uhr)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Nicklaus, Stefanie
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beratungsinhalt:

 

Die Ausschussvorsitzende, Beigeordnete Lotze, verweist auf den Vortrag der AGL in der Sitzung am 28.06.2019, in der die Entscheidung über den Antrag des BUND zurückgestellt wurde.

 

Herr Wurm, Vertreter des BUND, erklärt, dass es dem BUND im Wesentlichen um den Erhalt von Bäumen und nicht um ein Misstrauen gegenüber der Stadt ginge. Er wolle sichergestellt wissen, dass die Baumfälllisten rechtzeitig bekannt gegeben werden. Nur so könne man sich selbst ein Bild machen und ggf. in Ortsterminen mit der AGL auf Veränderungen hinwirken.

 

Stadtrat Moßmann stellt klar, dass die rechtliche Frage zur Übertragbarkeit von Verkehrssicherungspflichten auf Gutachter verneint werden müsse. Hier gäbe es individuelle Haftungsverpflichtungen, so dass letztlich die Entscheidungen über Baumfällungen bei der AGL verbleiben müssen.

 

Herr Strehse, Geschäftsführer AGL, ergänzt, dass über die neue Informationsplattform ab Mitte 2020 ständig aktualisierte Informationen über zu fällende Bäume abrufbar seien. Für 2019 wolle man die Fällliste bereits im Oktober vorlegen.

 

Unter der Prämisse, dass die Fällliste 2019 frühzeitig vorgelegt wird und die AGL bereit ist, sich mit dem BUND über die Notwendigkeit des Fällens einzelner Bäume vor Ort zu verständigen, ist der BUND einverstanden, dass über den Antrag nicht abgestimmt wird. Der BUND behält sich bei konträren Meinungen über die Fällnotwendigkeit eine Klageoption vor.