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Herr Pomp –
ALA – hat festgestellt, dass das aus dem 19. Jahrhundert stammende Gebäude im
Mai 2002 abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden soll. Ihm ist
durchaus bewusst, dass das Gebäude als Einzelobjekt nicht unter Denkmalschutz
stand. Trotzdem verwundert es ihn, dass das Gebäude nicht erhalten wurde. Stadtbaurätin
Gundermann erklärt, dass, wenn es sich nicht um ein Baudenkmal
gehandelt habe, es für den Abbruch keiner Baugenehmigung bedurfte. Eine
detaillierte Beantwortung wird zu Protokoll gegeben. Zu Protokoll: Bei dem
Gebäude handelte es sich weder um ein Baudenkmal gemäß § 3 (2) noch um ein
Baudenkmal innerhalb einer Gruppe baulicher Anlagen nach § 3 (3) NDSchG. Das
Grundstück war neben einer Vielzahl anderer Grundstücke lediglich in eine Liste
von Grundstücken aufgenommen, die innerhalb der Wallanlagen als Bestandteil dieses
historischen Bereiches lagen. Da dieses ständig zu Missverständnissen führte,
wurde dieses Grundstück zusammen mit 450 weiteren Grundstücken im Jahre 1995
aus der Liste des Landesamtes wieder gestrichen. Das nicht
unter Denkmalschutz stehende Gebäude durfte insofern gemäß § 69 (3) NBauO ohne
Genehmigung abgebrochen werden. Der Abbruch wurde im Rahmen der Neubaumaßnahme
angezeigt. (63)
Ratsherr
Meihsies fragt nach, ob zwischenzeitlich eine Beantwortung aus der letzten Ausschusssitzung
möglich sei. Stadtbaurätin
Gundermann erklärt, dass die Beantwortung dieser
Grundstücksangelegenheit im nichtöffentlichen Teil vorgesehen sei. (23, 63)
Ratsherr
Meihsies erinnert daran, dass ein Grundstückseigentümer neben der geplanten
Sportanlage bereits im Jahre 1983 einen Antrag auf Bebauung gestellt habe.
Seinerzeit wurde festgestellt, dass die Fläche im Außenbereich liegen würde und
dass aufgrund der Tatsache, dass es sich um kein privilegiertes Bauvorhaben
handeln würde, eine Bebauung nicht möglich sei. Die Diskussion darüber zog sich
bis in die 90er Jahre hinein. Die Bezirksregierung hat im Jahre 2001
festgestellt, dass es sich um unbeplanten Außenbereich handelt. Nun habe er
gehört, dass ein Lüneburger Bauunternehmen einen Bauantrag/Bauvoranfrage für
diese Fläche gestellt habe und es innerhalb der Verwaltung Bestrebungen gäbe,
dort eine Bebauung zuzulassen. Er möchte
wissen, ob dem so ist. Wenn ja, interessiert ihn, was in der rechtlichen Beurteilung
der Aussage aus dem Jahre 2001 gegenüber der Beurteilung aus den 80er Jahren anders
ist. Es stellt sich die Frage, ob die Verwaltung von ihren Zielen, Innenentwicklung
vor Außenentwicklung zu betreiben, abweichen will. Auch erscheinen 60 m Abstand
zur Hochspannungsleitung nicht den bisher eingehaltenen Empfehlungen zu
entsprechen. Durch die Bebauung an dieser Stelle wird auch die Durchlüftung des
Stadtteils unterbrochen. Aus grüner Sicht widerspricht das Bauinteresse dem
öffentlichen Interesse in jeder Hinsicht, zumal es ein ausreichendes Angebot
von Baulandflächen gibt. Er bittet die
Verwaltung um Aufklärung des Sachverhaltes und um Stellungnahme, warum die
Verwaltung von ihrer im Vermerk vom 06.01.1995 dargelegten Ansicht abweichen
will. Stadtbaurätin
Gundermann empfindet die Fragestellung in der vorgetragenen Form
als polemisch. Auch die
Beantwortung dieser Anfrage wird im nichtöffentlichen Teil erfolgen. (61, 63) Weitere
Anfragen liegen nicht vor. Beschluss: |
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