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Beratungsinhalt:
Oberbürgermeister Mädge beantwortet die an den Wirtschaftsausschuss gerichteten Fragen 3, 6 und 7 des Antrages wie folgt:
3. Einbeziehung der Flächenerwerber des Gewerbegebietes sowohl als Nutzer wie als Einspeiser eigenen PV-Stroms aus dem /in das Quartierstromnetz.
Zu 3. Es ist nach dem Planungsrecht nicht möglich, Nutzungs- oder Einspeiseverpflichtungen für bestimmte Stromarten oder Lieferanten zu regeln. Auch die Regelung zum städtebaulichen Vertrag eröffnet keine Möglichkeit hierzu.
6. Die Option Solarthermie bleibt unbeschadet des Anschlusszwangs an das Fernwärmenetz gewahrt.
Zu 6. Der B-Plan setzt keinen Anschluss- und Benutzungszwang fest. Im städtebaulichen Vertrag wird der Erschließungsträger zur Eintragung einer Dienstbarkeit für alle Grundstücke zugunsten des BHKW-Betreibers verpflichtet. Die AVBFernwärmeV1 regelt in § 3, dass einem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, insbesondere wenn dieser seinen Wärmebedarf durch Nutzung regenerativer Energien decken will. Daher ist es bereits gesetzlich geregelt, dass jeder private Eigentümer im gesamten Plangebiet eine Solarthermieanlage errichten und betreiben kann.
7. Die Stadt fördert die Ansiedlung von Betrieben im Gewerbegebiet, die sich durch hohe Wärmeabnahme die optimale Auslastung des HV-BHKWs sicherstellen (z.B. Kühlhaus mit Absorber-Kühlaggregat).
Zu 7. Die Verkaufsentscheidung obliegt dem Grundstückseigentümer. Jedwede Regelung im städtebaulichen Vertrag dahingehend gefährdet die Angemessenheit des Vertrags. Grundsätzlich müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein und Voraussetzung oder Folge des Vorhabens des Dritten sein (Kausalzusammenhang). Die Angemessenheitsprüfung hat für jede Vertragsklausel sowie für den gesamten Vertrag zu erfolgen. Entscheidend ist, dass weder dem Vertragspartner eine unzumutbare Belastung aufgebürdet wird, noch denen, die von ihm Grundstücke erwerben.
Im Anschluss an die Erläuterungen stellt Beigeordneter Pauly fest, dass momentan kein Modell zur Stromeinspeisung interessant sei und zunächst gesetzliche Änderungen umgesetzt werden müssten. Oberbürgermeister Mädge führt weiter aus, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, die Eigentümer der Grundstücke zur Verlegung notwendiger Leitungen oder Leerrohre zu verpflichten. Die Verlegung von entsprechenden Leitungen müsste von Eigentümer zu Eigentümer erfolgen, damit beispielsweise zwei Objekte den erzeugten Strom einer einzelnen Solaranlage nutzen könnten. Bei den Objekten der LüWoBau ist die Verbindung leichter möglich, weil es sich um denselben Eigentümer handelt. Ratsfrau Dr. von Haaren sagt, dass ihr die aktuelle Gesetzeslage sehr kompliziert erscheint und sie es begrüßt, dass die Verwaltung eine mögliche Verpflichtung zur Verlegung von Leitungen und Leerrohren für das Quartiersstromnetz geprüft hat. Weiterhin erfragt sie den Sachstand zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Gebiet. Oberbürgermeister Mädge antwortet, dass das Grundstück zunächst erworben werden muss und der Preis noch nicht abschließend verhandelt wurde. Herr Enkelmann, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis Lüneburg, erklärt, dass die Gewerbeflächen in Lüneburg grundsätzlich knapp sind und vorwiegend verarbeitendes Gewerbe ansässig ist. Neue Projekte werden, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, im Wirtschaftsausschuss vorgestellt. Nach Beratung des Tagesordnungspunktes 14, um 18:41 Uhr verlässt Ratsherr Gaberle die Sitzung.
Beschluss:
Der Fachausschuss nimmt den Antrag und die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
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