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Auszug - Anfrage bzgl. Sicherung des Wohnraumes in der Stadt Lüneburg vor Zweckentfremdung (Anfrage des Ratsherrn Ulrich Löb für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.12.2016, eingegangen am 22.12.2016)  

 
 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 7.2
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 02.03.2017    
Zeit: 17:02 - 19:43 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/7029/16 Anfrage bzgl. Sicherung des Wohnraumes in der Stadt Lüneburg vor Zweckentfremdung (Anfrage des Ratsherrn Ulrich Löb für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.12.2016, eingegangen am 22.12.2016)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:DEZERNAT VI
Bearbeiter/-in: Klimmek, Annika   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Beratungsinhalt:

 

Stadtbautin GUNDERMANN kommt auf die erste Frage der Anfrage zu sprechen. Der genaue Umfang der Situation sei nicht bekannt. Seit einiger Zeit werde die Anzahl neu geschaffener Wohnungen erfasst. Dies gebe jedoch keinen Aufschluss darüber, ob eine Wohnung tatsächlich zum Wohnen oder als Ferienwohnung genutzt werde. Vielen Bürgern sei nicht bekannt, dass die Nutzungsänderung von Wohnraum zur Ferienwohnung ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben darstelle. Dementsprechend würden keine Bauanträge gestellt und es könne keine statistische Erhebung erfolgen. Im gesamten Stadtgebiet wären dazu seit 2015 lediglich drei Bauanträge gestellt worden. Für das Gebiet der westlichen Altstadt wären aufwändige Ermittlungen durchgeführt worden. Hierzu wären die gemeldeten Ferienwohnungen bei der Touristeninformation, die Angebote aus dem Internet sowie die von Bürgern selbst beworbenen Ferienwohnungen gezählt worden. In 23 der 322 gezählten Gebäude wären insgesamt 29 Ferienwohnungen ermittelt worden.

 

Die zweite Frage könne sie mangels Informationen nicht konkret beantworten. Der Umfang des Leerstandes sei nicht bekannt und ließe sich nicht ermitteln, da für eine faktische Nutzungsaufgabe weder eine Bauanzeige noch ein Bauauftrag oder eine Meldung erfolgen würden.

 

Zur dritten Frage teilt sie mit, dass der Verwaltung keine Mittel zur Verfügung stünden, um gegen die Zweckentfremdung als solche vorzugehen. Bei Beschwerden über störende Ereignisse werde geprüft, ob im jeweiligen Einzelfall ein bauordnungsrechtliches Einschreiten möglich sei. Häufig werde die betreffende Nutzung dann untersagt. Dies ziehe oft langwierige Widerspruchs- und Klageverfahren mit ungewissem Ausgang nach sich.

 

Bezüglich der vierten Frage hält sie ein gesetzliches Zweckentfremdungsverbot für das effektivste Mittel gegen Gewerbe- und Ferienwohnungsnutzungen.

 

 

Sie kommt auf die fünfte Frage zu sprechen.

Das niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erwäge bereits die Einführung eines Zweckentfremdungsverbotsgesetzes, falls die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände dies r notwendig erachte. Eine Umfrage habe keine einheitliche Meinung unter den Kommunen ergeben. Daher sei die Empfehlung ausgesprochen worden den Kommunen , in einem Zweckentfremdungsverbotsgesetz eine Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Zweckentfremdung aufzunehmen. Dies versetze die Kommunen in die Lage, selbst zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie die Zweckentfremdung von Wohnraum verhindern. Es sei ein zusätzlicher Regelungsbedarf aufgezeigt worden. In einigen Kommunen gebe es auch in attraktiven Innenstadtlagen Wohnungen, die über einen längeren Zeitraum leerstehen, obwohl der bauliche Zustand eine Vermietung nicht verhindere. Da es sich nicht um sogenannte verwahrloste Immobilien handele, griffen an dieser Stelle die Interventionsmöglichkeiten des klassischen Baurechts nicht. Vor diesem Hintergrund sollten im entsprechenden Gesetz auch unbegründete Leerstände, die mehr als 6 Monate andauerten, als Zweckentfremdung definiert werden.

 

Oberbürgermeister DGE ergänzt, dass ein entsprechender Gesetzentwurf vorliege, der sich in der Anhörung befinde. Die Stadt sei daran sehr interessiert.


Beschluss:

 

Der Rat nimmt Kenntnis.

 

(01R, VI)