Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt:
Bereichsleiter Eberhard erläutert anhand des in der Beschlussvorlage dargelegten Sachverhaltes die Gründe, warum hier die Neuaufstellung eines B-Plans vorgenommen werden soll. Letztendlich handelt es sich um die II. Änderung zum bestehenden B-Plan „Hanseviertel“. Einer Neuaufstellung bedarf es hier, weil die Grenzen des Geltungsbereiches des bestehenden B-Plans für die vorgesehenen Maßnahmen überschritten werden. Anhand einer Power-Point-Präsentation (Anlage I) wird aufgezeigt, wie sich die Bebauung allein in den letzten 2 ½ Jahren dort entwickelt habe. Mit der Aufstellung zum B-Plan „Lübecker Straße“ ist vorgesehen, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass an der im Lageplan aufgezeigten Stelle das geplante Gebietszentrum um einen Einzelhandel ergänzt werden kann. Eingegangen wird auf die Entwicklung der bisher durchgeführten Planung mit dem Hinweis, dass im aufgezeigten Mischgebiet für die Ansiedlung eines Einzelhandels max. 800 qm Verkaufsfläche (VK) festgeschrieben wurden. Diese VK reichen nach heutiger Kenntnis für die Ansiedlung eines Frischemarktes nicht mehr aus. Mit dem jetzt vorgesehenen B-Plan soll erreicht werden, dass im zentralen Bereich Einzelhandel in dem ausgewiesenen Baufeld für einen Vollsortimenter in der Größenordnung von 1.200 bis 1.300 qm ermöglicht wird. Vorgesehen ist die Ansiedlung eines Vollsortimenters, nicht jedoch eines Discounters. Ergänzend ist vorgesehen, 600 qm VK für weitere Geschäfte im Erdgeschossbereich mit darüber liegenden Wohnungen zuzulassen. Die Anordnung sowohl der Geschäfte als auch der Stellplätze und der Bereiche für Wohnen werden anhand von Plänen dargestellt. In der heutigen Beschlussfassung ist vorgesehen, für die Umsetzung der vorgesehen Nutzung die planerischen Voraussetzungen in Form eines Aufstellungsbeschlusses, verbunden mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, in einem beschleunigten Verfahren durchzuführen. Angestrebt wird, das B-Plan-Verfahren möglichst zügig durchzuziehen und bis zum Jahresende zum Satzungsbeschluss zu gelangen.
Bürgermeister Meihsies interessiert, ob für den Vollsortimenter schon ernsthafte Bewerber bekannt seien. Auch von Interesse ist für ihn, ob die Möglichkeiten vorgesehen sind, in diesem Bereich einen Stadtteilmarkt regelmäßig abzuhalten.
Stadtbaurätin Gundermann erklärt, dass ernsthafte Bewerber für die Betreibung des Vollsortimenters vorhanden seien.
Bereichsleiter Eberhard ergänzt, dass die Durchführung von Stadtteilwochenmärkten nicht über einen B-Plan zu regeln sei.
Ratsherr Petroll weist auf die aktuelle Ausgabe des von der IDB herausgegebenen Journals (Extra 2015) hin. Hierin ist nachzulesen, dass die Firma REWE als Betreiber des Vollsortimenters bereits feststeht. Er merkt an, dass das Nachziehen des B-Planverfahrens offensichtlich nur noch eine Formalie darstellt und insofern davon ausgegangen werden könnte, dass der Planung zugrundeliegende Gutachten als Gefälligkeit gegenüber der Sparkasse erstellt wurde. Die Versuche seinerseits mit der Sparkasse ins Gespräch zu kommen waren erfolglos, weil hinsichtlich des Begehrens keine Reaktion der Sparkasse zu verzeichnen war. Die ebenfalls angesprochene LüWoBau sowie die Firma Schulte haben sich hingegen im Gegensatz zur Sparkasse die Zeit genommen, entsprechende Gespräche zu führen.
Beigeordneter Dörbaum verdeutlicht, dass das Einzelhandelsgutachten bereits 4 – 5 mal im Ausschuss vorgestellt und diskutiert wurde.
Stadtbaurätin Gundermann ergänzt, dass die IDB und nicht die Sparkasse Eigentümer der Flächen sei. Die IDB war bemüht, eine Firma zu finden, die dazu bereit und in der Lage ist, das Zentrum mit zu entwickeln. Sie erinnert daran, dass die IDB seinerzeit den Flächenanteil des Landes direkt vom Land erworben habe und die IDB sich hinsichtlich der Flächen des Bundes in einem durchgeführten Verfahren durchgesetzt habe. Sie weist es auch zurück, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsgutachten für die IDB handeln könnte. Vielmehr wurde das Gutachten für die Menschen, die hier wohnen sollen, erstellt. Wie bereits mehrfach im Ausschuss vorgetragen ist eine Größenordnung von unter 1.000 qm für eine wirtschaftliche Betreibung eines Frischemarktes nicht mehr möglich. Die für die Betreibung erforderliche Größe beträgt 1.300 qm VK.
Beigeordneter Dörbaum weist darauf hin, dass das an der Erbstorfer Landstraße gelegenen Loewe-Center an seine Belastungsgrenzen stößt. Durch die Schaffung der Möglichkeiten durch Ausweitung der VK hier im Hanseviertel einen Vollsortimenter mit erforderlicher VK-Größe zuzulassen, wird es den dort Wohnenden ermöglichen, im Wohnquartier ihre Einkäufe für den täglichen Bedarf zu tätigen. Bezüglich der Anmerkung, dass es sich um Gefälligkeitsgutachten handelt, macht er deutlich, dass man sich in der Diskussion im Ausschuss nicht auf so ein Niveau herablassen sollte.
Ratsherr Salewski bringt in Erinnerung, dass allen Beteiligten von vornherein klar war, dass zur Abdeckung der Nachfrage hier ein Vollsortimenter auch politisch gewollt sei. Insofern erklärt er, für seine Fraktion sprechend, sich für den Aufstellungsbeschluss aus.
Ratsfrau Puschmann möchte wissen, warum der Zuschnitt des Geltungsbereiches sich jetzt anders darstellt als der, der der bisherigen Planung zugrunde lag. Auch hat sie festgestellt, dass aus den bisherigen 2 Baufeldern jetzt eines geworden ist. Für gut empfindet sie, dass es in Richtung Zentrum gesehen bei der 4-Geschossigkeit der Gebäude verbleiben soll. Zur dahinter liegenden 1-geschossigen Bebauung regt sie an, dass für die Dächer eine Grünbedachung vorgesehen sein sollte. Auch habe sie vor Ort festgestellt, dass angrenzend zu den Baufelder sehr große Parkplatzflächen, die offensichtlich nicht ausgenutzt werden, vorhanden seien. Sie möchte wissen, inwieweit die vorhanden Parkplatzflächen als Nachweis für nachzuweisende Stellplätze der umliegenden Bebauung in Anspruch genommen werden können.
Stadtbaurätin Gundermann entgegnet hierauf, dass nach bauordnungsrechtlichen Kriterien nachzuweisende Stellplätze auf eigenen Flächen anzulegen seien. Die angesprochenen Parkplatzflächen befinden sich im Eigentum des Landes, das auch nicht bereit wäre, diese Flächen für eine derartige Nutzung abzugeben. Zusätzlich müssten diese Flächen dann auch noch durch Baulast abgesichert werden. Der angesprochene Zuschnitt mit dem Verspringen der Grenzen des Geltungsbereichs liegt ursächlich darin begründet, dass diese Fläche das Land im Eigentum behalten will und dass gegenüber dem vorhandenen Gebäude ohnehin Abstandsflächen einzuhalten wären.
Ratsherr Manzke versteht die Sinnhaftigkeit der Aussparung der aufgezeigten Grundstücksfläche auch nicht. Nach seinem Verständnis ist der Geltungsbereich eines B-Plans unabhängig von bestehenden Eigentumsverhältnissen zu sehen. Für ihn wäre deshalb von Interesse, ob zumindest die rechtliche Möglichkeit bestehen würde, die im Plan aufgezeigt Aussparung der Landesflächen in den Geltungsbereich des B-Plans einzubeziehen.
Stadtbaurätin Gundermann verdeutlicht, dass dadurch auch keine Änderungen eintreten werden, da auch weiterhin Abstandflächen für bestehende Baulichkeiten eingehalten werden müssen. Da diese Flächen auch als Aufstellfläche für Feuerwehreinsätze nutzbar bleiben müssen, wäre diese Fläche letztendlich auch nicht bebaubar. Ergänzend dargestellt wird, welche Möglichkeiten sich auftun könnten, wenn denn mal eine Änderung eintreten würde.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Beigeordneter Dörbaum fasst zusammen, dass mit dem B-Plan die Situation geschaffen wird, dass Wohnen und Einzelhandel im Kernbereich des Hanseviertel ermöglicht wird. Er verdeutlicht noch einmal, dass sowohl die Bauverwaltung als auch die IDB hinsichtlich der Umsetzung des Baugebietes bisher exzellente Arbeit geleistet haben.
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt:
1. Für einen Bereich südlich der Lübecker Straße, westlich der Horst-Nickel-Straße, nördlich der Parkplatzfläche des Behördenzentrums Ost wird gemäß § 2 BauGB das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 158 eingeleitet. Der Bebauungsplan Nr. 158 bekommt die Bezeichnung „Lübecker Straße“. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.
2. Ziel der Planung ist es, die Fläche als Kerngebiet vorzubereiten.
3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch Aushang durchzuführen.
Beschluss: Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss.
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