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Auszug - Bebauungsplan Nr. 127 "Pilgerpfad-Süd" Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 21.02.2011    
Zeit: 15:00 - 17:20 Anlass: außerordentliche Sitzung
Raum: Traubensaal
Ort: Rathaus
VO/4000/11 Bebauungsplan Nr. 127 "Pilgerpfad-Süd"
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Neumann, Tobias
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Lindemann, Jan
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Die Ausschussmitglieder verständigen sich darauf, dass TOP 4 und 5 gemeinsam beraten werden.

 

Stadtbaurätin Gundermann geht einleitend anhand der in den Beschlussvorlagen zur Änderung des F-Planes sowie des B-Planes dargelegten Sachverhalte auf den derzeitigen Verfahrensstand ein.

Diverse Gutachten wurden seit Beginn des Verfahrens erstellt. Die Ergebnisse wurden abgearbeitet und in eine Planung eingebracht, die heute vorgestellt wird.

Heute ist durch Vorstellung der überarbeiten Planung vorgesehen, einen wesentlichen Schritt voranzukommen. Die heute vorgestellte Planung wird auch in der für morgen im OT Rettmer anberaumten Bürgerversammlung vorgestellt.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – zeigt anhand einer Power-Point-Präsentation die Geltungsbereiche für die F-Plan-Änderung sowie für das B-Plan-Verfahren auf. Dargestellt wird die derzeitige Nutzung, die auf Teilflächen die Montessori-Schule und das Stadtteilhaus beinhaltet. Eingegangen wird hierbei auch auf die Situation der Bahntrasse, die in ihrem Bestand gesichert bleibt. Aufgezeigt werden ebenso die Flächen für Sport als auch der bereits vorhandene Parkplatz.

Der B-Plan-Bereich gliedert sich in einen westlichen Teil I, in dem eine städtebauliche Entwicklung vorgesehen ist und einen östlichen Teil II, in dem ein Öko-Pool entwickelt werden soll.

Mit den Eigentümern der Öko-Pool-Flächen wurde zwischenzeitlich gesprochen. Leider wird es kurzfristig keinen Direktzugriff auf die Flächen geben.

Für den für eine städtebauliche Entwicklung vorgesehenen Teil, der eine Fläche von 3,58 ha umfassen wird, sind Ausgleichsflächen u. a. im südlichen Ilmenautal als auch in Böhmsholz vorgesehen. Aufgezeigt wird anhand eines Geländeschnittes die im B-Plan-Gebiet bestehende Höhendifferenz, die 4 bis 5 m beträgt.

 

Beigeordneter Körner interessiert, ob für die als Ausgleich vorgesehenen Flächen die Kosten seitens des Bauträgers zu tragen sein werden.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – führt aus, dass in früheren Jahren ein entsprechenden Ausgleich innerhalb des B-Plan-Gebietes vorzunehmen war. Bedingt durch zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen zeigt sich in der neuesten Entwicklung ab, dass Ausgleichs- und Ersatzflächen auch entfernt vom eigentlichen B-Plan-Gebiet liegen können. Ebenso ist auch die Schaffung eines Öko-Pools möglich. Dies Flächen gelten dann als gesichert, wenn die Stadt Lüneburg hier Eigentümer ist.

In der Regel sind die Kosten für die vorzunehmenden bzw. auszugleichen Maßnahmen seitens des Bauträgers zu erbringen. Ein im Vorfeld des Satzungsbeschlusses zum B-Plan abzuschließende Erschließungsvertrag ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Dort wird geregelt, dass die Kosten für den Ausgleich von den Investoren zu tragen sind.

 

Ratsherr Bruns interessiert, ob ein zeitnahes Einvernehmen mit den Eigentümern der Flächen absehbar ist.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – erklärt, dass es zunächst nur um die Planung gehe, die Umsetzung gehört zu einem 2. Schritt. Die Maßnahmen auf der Fläche werden erst dann umgesetzt, wenn über die Flächen verfügt werden kann. Der Ausgleich soll dann anderen Projekten zur Verfügung stehen.

Eine andere Nutzung wird an dieser Stelle schwerlich umsetzbar sein, da dieses Gebiet von 3 Hochspannungstrassen, einem Bachlauf und einer bestehenden und zu erhaltenden Kaltluftschneise durchzogen wird.

Das Netz der Verkehrswege wurde geändert und den Entwicklungen angepasst. So wurde aufgrund der vorliegenden Stellungnahme der GfA von der ursprünglichen Planung, Sackgassen mit Wendehammer anzulegen, abgewichen. Stattdessen ist es jetzt vorgesehen, Ringstraßen zu bauen. Dies erleichtert den Ver- und Entsorgungsfahrzeugen deren An- bzw. Abfahrt. Der Anteil der Verkehrsflächen wurde insgesamt dadurch leicht reduziert.

Die im vergangenen Jahr eingeholten Gutachten bezüglich der Entwässerung und der Bodenverhältnisse wurden mit ihren Ergebnissen in die Planung übernommen und spiegeln sich darin wieder. Die genauen Größen der erforderlichen Regenrückhaltebecken wurden ermittelt und entsprechend in die Planung übernommen. An der zurzeit schon bestehenden hydraulischen Situation wird es keine Veränderung geben.

 

Dr. Plath – Ortsvorsteher Häcklingen möchte aufgezeigt wissen, inwieweit die Flächen der ehemaligen psychiatrischen Klinik Häcklingen im B-Plan-Bereich liegen.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – zeigt die angesprochenen Flächen auf, die ebenso wie die Bereiche der Montessori-Schule und die des Stadtteilhauses innerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans liegen.

Im Bereich der Einmündungen an den Straßenzug Pilgerpfad ist vorgesehen, eine etwas höhere Bebauung zuzulassen. Daran südlich anschließend ist vorgesehen, ein Bereich für Doppelhäuser oder Hausgruppen. Im übrigen Bereich sind Doppel- bzw. Einzelhäuser mit einer unterschiedlichen Dichte geplant.

 

Beigeordneter Körner interessiert, ob es den Bauherren möglich sein wird, Keller zu bauen. Ergänzend interessiert ihn, was unter der Begrifflichkeit „Hausgruppen“ zu verstehen sei.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – erklärt hierzu, dass der Bau von Hauskellern bautechnisch nicht ausgeschlossen sein wird. Hausgruppen ist der Fachbegriff für Reihenhäuser.

 

Stadtbaurätin Gundermann bringt in Erinnerung, dass die Beratungen zum Bauleitverfahren Pilgerpfad-Süd vorgezogen wurde. Sie bittet insofern um Verständnis, dass einige Unterlagen erst zur heutigen Beratung konkretisiert werden konnten. Eine terminliche Verschiebung der Beratung in eine der folgenden ABS-Sitzungen war nicht möglich, weil eine Beschlussfassung in der anstehenden VA-Sitzung erfolgen soll. Bedingt durch die Erkenntnisse aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten und dem erfolgten Eigentümerwechsel waren sehr viele Veränderungen in die Planung aufzunehmen. Erst in der vergangenen Woche konnte eine Einigung bezüglich des Ausgleiches und Ersatzes gefunden werden.

 

Beigeordnete Schellmann weist darauf hin, dass die Bereiche in denen die Anlegung der 3 angesprochenen Regenrückhaltebecken vorgesehen sei, einen sehr hohen Lehmanteil aufweisen. Wenn erreicht werden soll, dass nach Bebauung und Versiegelung  der Flächen nicht mehr abzuführendes Oberflächenwasser anfallen wird als derzeit, so hält sie dies, aufgrund der vorhandenen Bodenstruktur, für schwer einhaltbar. Zu befürchten ist, dass der tiefer liegenden vorhandene Eichenwald durch das zusätzlich anfallende abzuführende Oberflächenwasser vernässt und dauerhaft Schaden nehmen wird. Dies zu verhindern sollte auf jeden Fall in der Entwässerungsplanung berücksichtigt werden.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – bringt in Erinnerung, dass er die Aufgabenstellung bezüglich der Ableitung des Oberflächenwassers beschrieben habe. Sowohl der Bereich Umwelt als auch die Untere Naturschutzbehörde waren in die Planung eingebunden. Die angesprochenen Regenrückhaltebecken sind aufgrund der in den Gutachten festgestellten Bodenbeschaffenheit bewusst nicht als Versickerungsbecken angelegt. Vielmehr werden diese Becken nach unten abgedichtet und bewusst in der entsprechenden Größe ausgelegt. Ingenieurtechnisch ist diese Wasserableitung genau berechnet und nicht zu beanstanden. Auf den Erhalt des angesprochenen Waldstückes wurde bezüglich der Regenwasserableitung in besonderer Weise Rücksicht genommen. Generell gestalten sich die Bodenverhältnisse so, dass sie eine Versickerung von Oberflächenwasser gar nicht oder nur sehr bedingt möglich ist.

Der Anfall des zu erwartenden Regenwassers beruht auf heutigen Kenntnissen und berücksichtigt ein 100-jähriges Ereignis. Inwieweit ein anstehender Klimawandel für mehr oder weniger Regen beitragen wird, lässt sich aus der heutigen Sicht nicht abschließend einschätzen.

 

Zu den städtebaulichen Werten wird ausgeführt, dass der für eine Bebauung vorgesehene Teilbereich I West eine Fläche von insgesamt 18 ha umfasst, welcher eine Flächengröße von 14 ha Bruttobaulandfläche beinhaltet. 10 ha stehen für eine Wohnbebauung zur Verfügung. Des Weiteren enthalten sind Gemeinbedarfsflächen sowie öffentliche Flächen und Flächen für die Ver- und Entsorgung. Hinzu kommen öffentliche und privaten Grünflächenanteile sowie Freiflächen.

Im Teilbereich II Ost, der die Flächen, die für einen Ökopool vorgesehen sind, beinhaltet, beträgt die Flächengröße 46 ha. In diesem Bereich liegt eine Sportplatzfläche sowie eine Fläche für die bereits vorhandene Kita.

Im nördlichen vorderen Bereich entlang des Pilgerpfades ist eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen und einer max. Höhe von 11,5 m vorgesehen. Hinsichtlich der Grundstücksgrößen ist eine Festlegung von 175 m² Grundstücksgröße pro Wohneinheit (WE) festgesetzt. Das entspricht bei einer Anordnung von 4 WE einer Grundstücksgröße von 700 m². Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Grundstücke in der Regel größer bemessen sein werden, da auch der erforderliche Stellplatzbedarf nachgewiesen werden muss.

In dem südlich angrenzenden Bereich sind keine Hausformen festgesetzt, so dass dort sowohl Einzel-, Doppel- als auch Reihenhäuser zulässig sein werden.

Im aufgezeigten übrigen Bereich ist eine Grundstücksmindestgröße von 300 m² /WE festgelegt. Zulässig sind auch in diesem Bereich 2 Vollgeschosse jedoch nur noch mit einer max. Höhe von 9 m. Weiter nach Süden nehmen die Grundstücksmindestgrößen von 500 m²/ WE bis zu 600 m²/WE zu. Aufgezeigt werden die Bereiche, in denen eine max. Höhe von 11,5 m, 10 m bzw. 9 m festgesetzt werden.

Die festzulegenden örtlichen Bauvorschriften sind hier gegenüber der bisherigen Vorgehensweise flexibler und offener gehandhabt worden. Auch Flachdächer sind zugelassen. Runddächer sind aber ausgeschlossen.

Vorgesehen ist, dass das vorhandene Ortsbild in diesem Baugebiet sich weiter entwickeln kann. Bei den Festsetzungen hat man sich überwiegend an den Festsetzungen anderer B-Plan-Gebiete in diesem Bereich orientiert.

Der Bereich der Möllering-Villa ist dem heutigen Stand entsprechend mit dem Status „Denkmal“ in den B-Plan aufgenommen.

 

Beigeordneter Körner interessiert, wie viel WE einzelne Häuser nach den Festsetzungen max. haben dürfen. Auch interessiert ihn, was unter der Begrifflichkeit „Hausgruppen“ zu verstehen ist.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – erläutert, dass unter dem BauGB aufgelisteten Fachterminus „Hausgruppen“ die landläufige Begrifflichkeit „Reihenhäuser“ zu verstehen sei. Zur Anzahl der zulässigen WE wird ausgeführt, dass in einem einzelnen Baufeld Hausgruppen zulässig sein werden. Entsprechend den Vorgaben der BauNVO kann ein einzelnes Gebäude eine Länge von bis zu 50 m aufweisen. Bei einer sehr geringe theoretischen Breite von 5m pro Reihenhaus würde dies bedeuten, dass eine einzelne Hausgruppe bis zu 10 Reihenhäuser umfassen könnte. Es ist aber eher von breiteren Grundrissen und einer geringeren Anzahl auszugehen.

 

Beigeordneter Körner weist darauf hin, dass nach seiner Ansicht Hausgruppen in der angesprochen Form an dieser Stelle nicht in das Ortsbild passen würden. Auch wenn es dem Wunsch eines Investors entspricht, möglichst viele Reihenhäuser zu bauen, so spricht er sich dagegen aus, dass an dieser Stelle vermehrt Hausgruppen zugelassen werden sollen. Es kann nicht sein, dass mehrere Reihen von Hausgruppen das Gebiet prägen, obwohl sie dem vorhandenen dörflichen Ortsbild nicht entsprechen.

 

Frau Hillmer – Ortsvorsteherin Rettmer – wendet ein, dass sie die entlang des Pilgerpfades zulässige Höhe von 11,5 m für zu hoch hält. Im weiteren Umfeld diese Baugebietes bestehen keine Gebäude, die eine derartige Höhe aufweisen. Nach ihrer Ansicht passen Häuser dieser Höhe nicht in das Ortsbild. Sie weist darauf hin, dass nach ihrer Erfahrung die Breite der im Baugebiet hergestellten Straßen oftmals zu eng ausgelegt wird, zumal diese von den Anliegern und deren Besuchern auch sehr oft zugeparkt werden, so dass Ver- und Entsorgungsfahrzeuge ihre Schwierigkeiten mit dem Befahren haben.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – erklärt hierzu, dass die Straßenbreiten im B-Plan-Gebiet mit dem Bereich 72 abgestimmt seien. In den aufgezeigten Straßenaufweitungen ist die Anlegung von öffentlichen Stellflächen vorgesehen. Zudem werden als Nachweis pro WE zwei Stellplätze eingefordert.

Die max. Firsthöhe entlang der Straße Pilgerpfad wird mit 11,5 m festgelegt. Das bedeutet, dass Häuser mit 2 Vollgeschossen und einem zusätzlichen Staffelgeschoss möglich wären.

 

Frau Hillmer – Ortsvorsteherin Rettmer - erklärt hierzu, dass ein solcher Haustyp nach ihrer Ansicht nicht in das Ortsbild passen würde.

 

Beigeordnete Schellmann teilt die Ansicht von Ortsvorsteherin Hillmer, dass die zulässige Bauweise von 2 Vollgeschossen mit einem zusätzlich aufgesetztem Staffelgeschoss nicht zu der im Umfeld stehenden dörflichen Bebauung passen würde. Auch die angesprochene Beliebigkeit hinsichtlich der Dachformen hält sie insofern für nicht gut, da beispielsweise ein Pultdach nicht in das Ortsbild passen würde. Ein Pultdach passt nach ihrer Ansicht nicht in diese Gegend und entspricht auch nicht dem hier vorherrschenden dörflichen Charakter des Umfeldes.

Der Begründung des B-Plans hat sie entnommen, dass das zulässige Überschreitungsmaß bis zu 80 % betragen darf. Dies bedeutet, die leidvolle Erfahrung aus anderen Baugebieten belegen dies, es dazu kommen wird, dass Einstellplätze für Kraftfahrzeuge vor dem Küchenfenster angelegt werden. Sie hält eine derartige Bebauung für nicht hinnehmbar. Sie verdeutlicht, dass städtebauliche Belange auch etwas mit gelebtem Raum zu tun haben, was durch die Zulassung solcherlei Parkplatzanordnung gänzlich verloren gehen würde.

Auch zu befürchten sein wird, dass Investoren das zulässige Maß dahingehend ausnutzen werden, dass für einzelne Gebäude mehr als nur 4 WE geschaffen werden. Nach ihrer Einschätzung wären auch 6 WE für ein einzelnes Gebäude denkbar, was nach Ihrer Ansicht zu dem an dieser Stelle auslaufenden Dorf nicht passen würde.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – führt aus, dass die Festsetzungen des B-Plans nur den Rahmen abstecken können. Was tatsächlich seitens des Investors im Rahmen des Zulässigen geplant und realisiert werden soll, kann derzeit noch nicht gesagt werden.

 

Beigeordnete Schellmann würde eine solche Ausnutzung für scheußlich ansehen und auch bezogen auf den dörflichen Charakter für eine Übermaßbebauung halten.

Den Ausführungen zum F-Plan hat sie entnommen, dass die angrenzende Waldfläche in einen Öko-Pool aufgehen soll. Für sie stellt sich die Frage, ob dem Waldbesitzer auch zukünftig noch eine Nutzung oder auch ein Verkauf der Flächen möglich sein wird.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – weist darauf hin, dass sowohl ein Verkauf als auch eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes für den derzeitigen Eigentümer der Waldflächen auch weiterhin möglich sein wird.

 

Beigeordnete Schellmann weist darauf hin, dass für die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen Beregnungsanlagen mit den hierfür erforderlichen Brunnen bestehen. Nach ihrer Ansicht geht von solcher Beregnungsanlage u. a. ein Gefahrenpotential für spielende Kinder aus dem hier geplanten Baugebiet aus. Sie interessiert, ob vorgesehen sei, zwischen landwirtschaftlich genutzten und beregneten Flächen sowie dem geplanten Baugebiet eine Art Schutzstreifen vorzusehen.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – erklärt, dass man bezüglich der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und der dort bestehenden Beregnungsanlage sich u. a. wegen der mit einer Beregnung einhergehenden Geräuschentwicklung im Lärmgutachten auseinandergesetzt habe. Die Untersuchungen haben ergeben, dass bezüglich der Lärmentwicklung einzuhaltende Grenzwerte nicht überschritten werden und insofern keine baulichen Maßnahmen erforderlich sind. Der Bestand und die Nutzung der Beregnungsanlage ist im B-Plan als Hinweis aufgenommen. Alle rechtlich notwendigen Erfordernisse sind insofern erfüllt.

Bezüglich des von einer Beregnungsanlage ausgehenden Gefährdungspotentials für spielende Kinder wird angemerkt, dass hier vorrangig die Aufsichtspflicht der Eltern gefordert sei.

 

Beigeordneter Dörbaum macht deutlich, dass eine Lösung möglich sein muss, dass Landwirtschaft neben einem Wohngebiet auch weiterhin möglich ist. Die Situation vor Ort stellt sich hier nicht anders als anderen Orts dar.

 

Beigeordnete Schellmann merkt in Bezug auf die morgen anberaumte Bürgerversammlung im OT Rettmer an, dass sie jetzt als unglücklich empfindet, dass sie heute über eine Planung befinden soll, von der sie nicht weiß, ob die seitens der Bürger auch so gewollt sei.

 

Stadtbaurätin Gundermann verdeutlicht, dass schon die Reihenfolge dergestalt gewahrt werden sollte, dass zunächst der Ausschuss sich eine Meinung bildet und eine Planung beschließend auf den Weg bringt, bevor man Bürger befragt. Nicht richtig wäre es nach Ihrer Ansicht, wenn man das Verfahren umdrehen würde und ohne ein Beratungsergebnis des Ausschusses eine Bürgerinformation und Befragung abhalten würde.

 

Beigeordneter Dörbaum bringt zum Ausdruck, dass es zwar richtig sei, sich die Frage zu stellen, ob das bestehende Ortsbild von Rettmer bei der vorgenommenen Planung ausreichend Berücksichtigung gefunden habe und ob das Maß der Gestaltungsfreiheit vielleicht zu weitreichend sei. Festzustellen ist, dass hier heute ein Plan vorgestellt wird, der ökologisch ausgewogen ist und der auch durchaus Gestaltungskriterien beinhaltet, die auch in anderen Bauleitplanverfahren so vorgegeben sind.

Er vertritt die Ansicht, dass man sich auf einem guten Weg befindet.

 

Beigeordnete Schellmann möchte wissen, was es damit auf sich hat, dass im Text nachzulesen sei, dass die Drainage zu öffnen sei.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – zeigt auf, dass sich diese Aussagen nur auf den östlichen Teil, in dem der Ökopool umgesetzt werden soll, Anwendung finden soll. Hierbei handelt es sich um eine der Maßnahmen der Kompensationsfläche. Erreicht werden kann damit, dass in den aufgezeigten Bereichen eine verstärkte Vernässung stattfinden kann, in denen eine Grünlandnutzung stattfindet. Durch die Vernässung würde eine Aufwertung erreicht. Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn zum Tragen kommt, dass die Stadt auf diese Flächen einen Zugriff hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dies nicht der Fall.

Auch die Nutzung der Waldflächen ist, wie bereits ausgeführt, auch weiterhin uneingeschränkt möglich. Das Nds. Waldgesetz findet auch hier Anwendung. Die Stadt hätte aber bei Zugriffsmöglichkeit auf diese Flächen kein Interessen daran, die Flächen brach liegen und unbewirtschaftet zu lassen. Vielmehr besteht ein Interesse daran, dass eine ökologische Entwicklung stattfindet. Ein grundsätzlicher Ausschluss einer Nutzung würde damit nicht einhergehen.

Vorstellbar ist, dass auch zukünftig in diesem Bereich sowohl eine Land- als auch eine Waldbewirtschaftung weiterhin möglich ist, wenn auch mehr ökologisch ausgerichtet.

 

Beigeordnete Schellmann merkt ergänzend an, dass die Grünlandflächen als Streuobstwiese derzeit als Pferdekoppel genutzt werden. Von Interesse ist, in welchem Bereich eine Ausweitung der Streuobstwiese angedacht sei.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – weist nochmals darauf hin, dass eine solche Nutzung auch zukünftig möglich sein wird. Ein Zeitpunkt für die Umsetzung der Ziele lässt sich derzeit auch noch nicht festlegen.

Zur Verdeutlichung wird auf die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes eingegangen, in dem auch jetzt schon Flächen als Waldflächen ausgewiesen sind, die in der Örtlichkeit aber noch nicht als solche umgesetzt sind.

Aufgezeigt wird das Areal, um dass die bestehende Streuobstwiese erweitert werden soll. Die Erweiterung soll in gleicher Tiefe bis zum Waldrand vorgenommen werden.

 

Ratsherr Bruns hat dem überarbeiteten Plan entnommen, dass die bisher geplante, die bestehende Baumallee durchschneidende, Wegeverbindung entfallen soll. Diese Umplanung ist für ihn als positiven Aspekt zu bewerten.

Positiv aufgenommen werden kann auch, dass bei der Häuserausrichtung auch ein Augenmerk auf die Nutzungsmöglichkeiten regenerativer Energieformen geachtet wird. Von Interesse wäre, ob für die Herausnahme der Geschwindigkeit daran gedacht sei, auf dem Pilgerpfad einen Kreisverkehr einzurichten.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – bestätigt, das anstelle der entfallenden Wegebeziehung jetzt kurze Stichwege vorgesehen sind. Diese Wege sollen nicht von den Anliegern mit Kfz befahren werden. Der Ausbaustandard wurde noch nicht abschließend festgelegt. Auf dem Pilgerpfad soll ein Kreisverkehr in Höhe der Osterwiese gebaut werden.

 

Ratsherr Kroll hinterfragt, ob es zutreffend sei, dass seitens des Investors die Möglichkeit eingeräumt wird, die Grundstücke variabel zuzuschneiden. Er geht davon aus, dass Investoren dazu neigen, die Grundstücke möglichst klein zuzuschneiden, was im Ergebnis dazu führen würde, dass die Gebäude viel zu eng stehen werden. Bezüglich der Boden- und Grundwasserverhältnisse ist für ihn von Interesse, ob es möglich erscheint, sowohl die Schmutzwasser- als auch die Regenwasserkanalisation in einer Mindesttiefe von 3 m – 5 m zu verlegen. Erreicht werden könnte damit, dass Bauherrn ohne eine aufwändige Betonwanne bauen zu müssen, einen Keller bauen könnten und diesen mit einer Drainage direkt in den Regenwasserkanal anschließen könnten. Ein in dieser Tiefe verlegter Schmutzwasserkanal könnte dazu beitragen, dass aus den Kellergeschossen ohne eine aufwändige Hebeanlage Schmutzwasser abgeleitet werden könnte.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – führt aus, dass aufgrund der Erkenntnis der bestehenden schwierigen Bodenverhältnisse, entgegen der sonstigen Praxis, bereits ingenieurtechnische Kanalplanung ausgearbeitet sei. Die Abwasserführung wird aufgezeigt. Eine Regenwasserentwässerung in 5 m Tiefe lässt sich nicht realisieren, weil das abgeleitete Oberflächenwasser in die aufgezeigten Regenrückhaltebecken geleitet werden soll. Das anfallende Schmutzwasser wird mittels einer Pumpanlage in den vorhandenen Schmutzwasserkanal im Pilgerpfad abgeleitet. Hierfür wird eine Druckrohrleitung erforderlich sein. Vom Grundsatz her ist festzustellen, dass je tiefer die Leitungen verlegt werden, je aufwändiger und teuerer wird es.

 

Ratsherr Kroll merkt an, dass es für ihn kein Unterschied macht, ob die erforderliche Pumpstation Schmutzwasser aus 3 m Tiefe oder aus 5 m Tiefe in einer Druckrohrleitung Richtung Pilgerpfad leitet. Er bittet, seine Anregung dahingehend noch einmal zu überdenken.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – merkt zur Flächenaufteilung an, dass der aufgezeigte Hausplan nur Grundlage der Berechnung sei und keineswegs für den Investor bezüglich der Aufteilung und Anordnung der Gebäude verbindlichen Charakter habe. Diese Aufteilung dient insofern nur als Berechnungsgröße.

 

Stadtbaurätin Gundermann weist ergänzend darauf hin, dass die dargestellte Hausanordnung in dem Plan nur eine von zahlreichen Möglichkeiten darstellt. Es wird davon auszugehen sein, dass der vorliegende Plan so konkret nicht umgesetzt wird. Auf diesem Plan ist nur der Mindestrahmen aufgegriffen und dargestellt. Aus der Erfahrung heraus ist davon auszugehen, dass die Grundstücke eher größer zugeschnitten sein werden.

 

Herr Dr. Plath – Ortsvorsteher Häcklingen merkt an, dass der Geltungsbereich des B-Plans sowohl die Flächen des OT Rettmer als auch des OT Häcklingen beinhaltet. Er hat entnommen, dass am morgigen Tag im OT Rettmer eine Bürgerversammlung abgehalten wird in dem die BürgerInnen über das B-Plan-Gebiet informiert werden sollen. Für ihn stellt sich die Frage, ob eine gleichartige Informationsveranstaltung in Form einer Bürgerversammlung auch für den OT Häcklingen vorgesehen sei.

 

Beigeordneter Dörbaum merkt an, dass es sich vorrangig um Flächen im OT Rettmer handeln würde und dass die Bürgerversammlung öffentlich sei und insofern jeder Interessierte an dieser Informationsveranstaltung auch aus dem OT Häcklingen teilnehmen kann.

 

Stadtbaurätin Gundermann führt aus, dass seitens der Verwaltung es immer so gehandhabt wurde, dass eine möglichst breite Bürgerinformation stattfindet. Sie merkt an, dass sie es für zumutbar hält, dass BürgerInnen auch aus dem OT Häcklingen bei Interesse an der Bürgerversammlung in Rettmer teilnehmen können. Sie verweist darauf, dass seitens der Verwaltung nur die Verpflichtung besteht, die Pläne entsprechend im Baudezernat für jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen. Auch zu der heutigen Beratung zum B-Plan-Gebiet, die im öffentlichen Teil der Sitzung stattfindet, haben interessierte BürgerInnen die Gelegenheit, als Zuhörer teilzunehmen.

 

Herr Dr. Plath – Ortsvorsteher Häcklingen - wiederholt seine Auffassung, dass die teilweise heiklen Fragen vor Ort dargestellt und beantwortet werden sollten.

 

Herr Burgdorff – ALA – merkt zu Seite 13 Punkt 6.1 – Art der baulichen Nutzung –, letzter Absatz an, dass für den Bereich auf dem die Möllering-Villa steht, zukünftig eine kirchliche, kulturelle und sportliche Nutzung ausgeschlossen sei. Begründet wird dies mit einem möglicherweise erhöhten Verkehrsaufkommen.

Eine derartige Festsetzung würde eine zukünftige Nutzung der Möllering-Villa als Gedenkstätte nach seiner Ansicht ausschließen. Die Frage ist, ob dies so gewollt sei.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – sagt eine Überprüfung dieser Festsetzung zu, da dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden soll.

 

Stadtbaurätin Gundermann merkt ergänzend an, dass diese Festsetzung weder so gemeint noch beabsichtigt gewesen sei. Der bestehende Denkmalschutzstatus der Möllering-Villa wurde nachrichtlich in den B-Plan übernommen. Das Baufeld wurde entsprechend dem jetzigen Stand des Gebäudes festgelegt. Dies ist insofern geltende Rechtslage und so in das Verfahren aufgenommen worden. Wenn die momentan laufende Prüfung des Antragstellers auf Entlassung des Gebäudes aus dem Denkmalschutz für den Antragsteller positiv beschieden wird, dann besteht ein Dissenz mit den Festsetzungen des B-Plans insofern, als dass dann bei einem möglichen Abbruch der Möllering-Villa über die jetzigen Baugrenzen neu befunden werden müsste.

Da eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Feststellung der Unwirtschaftlichkeit nicht vorhergesehen werden kann, muss in der Bauleitplanung von dem derzeitigen Status ausgegangen werden. Sollte eine Unwirtschaftlichkeitsbescheinigung erteilt und das Gebäude aus dem Denkmalschutzcharakter entlassen werden, besteht rein theoretisch die Möglichkeit, dass das Gebäude dann abgerissen wird. Die jetzt auf den heutigen Status festgelegten Baugrenzen würden dann keinen Sinn mehr machen. Für eine Neubebauung der Flächen müsste über eine Abänderung der festgelegten Baugrenzen befunden werden. Die jetzt festzulegenden Baugrenzen tragen dazu bei, dass bei einer Bebauung im Gebiet andere Häuser nicht zu dicht an das derzeit noch unter Denkmalschutz stehende Gebäude heranrücken können. Diese vorsorgliche Festlegung der Baugrenze würde bei einer Entlassung aus dem Denkmalschutz und Abriss der Gebäudes ihren Sinn verlieren.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – ergänzt, dass die auf dem Grundstück der Möllering-Villa bestehende Grünanlage insofern geschützt sei, als dass auf dieser keine Bebauung zugelassen sein wird.

 

Beigeordneter Körner hält den Verfahrensablauf, zunächst die Beratung im Bauausschuss und erst anschließend damit in eine Bürgerversammlung zu gehen, für richtig.

Zu den Flächen unterhalb der im Baugebiet verlaufenden Hochspannungsleitungen merkt er an, dass dort entgegen mancher Befürchtung ohnehin niemand bauen wird. Bezüglich der Sicherstellung der auch weiterhin möglichen landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen außerhalb des Baugebietes hält er es für erforderlich, dass sichergestellt wird, dass die Landwirte diese Flächen mit ihren Großgeräten auch erreichen können. Die Dimensionierung geplanter Verkehrskreisel muss auf diese Besonderheit Rücksicht nehmen.

Bezüglich der Beregnung hält er den Hinweis, dass diese Beregnung dort vorhanden ist und auch weiterhin genutzt wird, für ausreichend. Bauwillige können damit nicht behaupten, davon nichts gewusst zu haben.

Er geht davon aus, dass die zusätzlich anfallenden Verkehre auch abgewickelt werden können und dass das Verkehrsgutachten dementsprechende Aussagen enthält.

Grundsätzlich spricht er sich dafür aus, dass an geeigneten Stellen auch zukünftig Baulandflächen ausgewiesen und auch vorgehalten werden sollten. Auch wenn davon auszugehen sein wird, dass die Ausweitungen in die freie Landschaft hinein irgendwann einmal auf Grenzen stoßen wird.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – weist auf eine bestehende, gesamtstädtische Verkehrsprognose hin, die auch die Entwicklung dieses Baugebietes bereits beinhaltet. In der Aussage beinhaltet die Verkehrsprognose, dass die durch das Baugebiet zusätzlich hervorgerufenen Verkehre zu keiner nicht abwickelbaren zusätzlichen Verkehrsbelastung führen werden. Die verkehrlichen Belange sind insofern gewürdigt und bei der Planung berücksichtigt worden.

 

Ratsherr Meihsies findet die Abfolge der Beratung richtig. Er begrüßt, dass den BürgerInnen in einer Versammlung die Gelegenheit eingeräumt wird, ihre Anregungen und Bedenken vorzutragen. Die Planung der Bebauung, verbunden mit der aufgezeigten Grünordnungsplanung, findet seine Zustimmung: Er begrüßt es, dass an dieser Stelle kein Durchgangsverkehr vorgesehen sei. Positiv hervorgehoben wird auch, dass man sich bezüglich der Durchlüftung des Gebietes, der Entwässerung sowie dem Bestandschutz der Landwirtschaft angenommen habe. Bewusst sein muss man sich mit der Ausweisung diese Baugebietes, dass man an dieser Stelle in die freie Landschaft hineingeht. Er geht davon aus, dass für diesen OT an dieser Stelle die Grenze des Wachstums erreicht sei.

Für ca. 700 Neubürger wird dieses Baugebiet zu einer neuen Heimat werden können. Gut findet er, dass weiterhin darauf geachtet wird, dass die OT Rettmer und Häcklingen nicht in der Weise zusammenwachsen, dass dort ein Siedlungsbrei entstehen würde. Wie sich die zusätzlichen Verkehre über die Lüneburger Straße abwickeln lassen werden, wird sich nach seiner Ansicht in der Praxis zeigen.

 

Herr Neumann – Bereich 61 – zeigt anhand des Lageplans noch einmal die Abwicklung der Verkehre sowie die Führung des ÖPNV auf. Die Straßenausbauplanung gehört nicht zu den Festsetzungen des B-Plan-Bereiches. Gleichwohl werden die Veränderungen, die sich durch die Anschlüsse des neuen Baugebietes für den Straßenzug Pilgerpfad ergeben, dargestellt.

 

Stadtbaurätin Gundermann erinnert daran, dass die öffentliche Auslegung und die Beteiligung Träger öffentlicher Belange als nächster Verfahrensschritt vorgesehen sei. Während der 1-monatigen Auslegungszeit hat ein jeder die Möglichkeit, die Planunterlagen im Baudezernat einzusehen.

 

Beigeordnete Schellmann merkt an, dass sich die Verkehre nicht so unproblematisch handhaben lassen, wie es hier dargestellt wurde. Im Bereich der Häcklinger Schule kommt es in der Zeit zwischen 7.15 Uhr und 8.00 Uhr durch parkende Autos zu einer Situation  die einem Nadelöhr entspricht. Dies liegt u. a. an der sehr engen Einfahrt und der Kurvenführung der Straße.

 

Frau Hillmer – Ortsvorsteherin Rettmer - merkt an, dass auf den angesprochenen Straßenzügen zwar eine 30 km/h –Zone besteht, aber trotzdem der Straßenverlauf, wenn man aus Richtung Rettmer kommend Richtung Häcklingen fährt, sehr schlecht einsehbar sei. Insbesondere für den ÖPNV sollte an dieser Stelle eine andere Lösung angedacht und gefunden werden.

Zur Führung des ÖPNV auf dem Pilgerpfad merkt sie an, dass seitens der Stadt angedacht sei die Bushaltestelle in Höhe des Dietrich-Bonhoeffer-Hauses direkt an die Straße zu legen. Aus ihrer Sicht wäre es zu begrüßen, den Bus in einer Haltebucht halten zu lassen.

Sie bittet, die Versetzung des Buswartehäuschens aus der Bucht heraus direkt an die Straße seitens der Verwaltung nochmals zu überdenken.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

Beigeordneter Dörbaum fasst als Beratungsergebnis zusammen, dass seitens der Verwaltung ein konstruktiver B-Plan erarbeitet wurde, der dazu beiträgt, den Bedarf an Bauland einer auch weiterhin auf Wachstum ausgerichteten Stadt sukzessive zu decken.

Für die anstehenden Abstimmungen verliest er jeweils die Beschlussvorschläge der Verwaltung und stellt diese zur Abstimmung.

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden mehrheitlichen Beschluss bei 1 Enthaltung (Beigeordnete Schellmann).