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Beratungsinhalt:
Ratsherr Neubauer spricht sich dafür aus, dass auch Lüneburg die Beschaffungsrichtlinien dahingehend ändert, dass die Beschaffung von Produkten aus Kinderarbeit weitestgehend ausgeschlossen wird. Es geht darum, einen Beschluss der Uno von vor mehr als 20 Jahren und einen Beschluss der ILO nach 10 Jahren umzusetzen. Die umfassende Vorlage der Verwaltung sei sehr konstruktiv.
Frau Schubert kritisiert, dass im Entwurf keine Liste der Labels angehängt wurde. Bei Produkten mit Labels könne man davon ausgehen, dass Kinderarbeit ausgeschlossen wird, weil dies überprüft werde.
Herr Moßmann erklärt, dass dies schon bei der Beschlussfassung der Beschaffungsrichtlinien 2008 kritisiert worden war. Die ausschließliche Festlegung der Beschaffung auf Produkte mit Labels ist nach dem Vergaberecht nicht zulässig , da dies für andere Anbieter diskriminierend ist. Herr Moßmann nennt das Beispiel der Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs: Grundsätzlich müssten Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antrieben beschafft werden. Da es solche Feuerwehrfahrzeuge auf dem Markt nicht gäbe, müsse der Bereich Ordnung vorab eine Ausnahme beim Bereich Umwelt beantragen. In Ausnahmefällen stehe der Bereich Umwelt beratend zur Seite.
Herr Schulz ergänzt, dass in den Richtlinien mit aufgenommen wurde, dass in den Fällen, in denen ein begründeter Verdacht besteht, dass das Produkt mit Kinderarbeit hergestellt wurde, ein Nachweis verlangt werden kann. Es werde also in keinem Falle ein „Persilschein“ ausgegeben, auch nicht für Produkte aus den Unterzeichnerstaaten.
Herr Neubauer begrüßt es, dass durch die Beschaffungsrichtlinie die Verwaltung für Fragen des Umweltschutzes und der Vermeidung von Kinderarbeit sensibilisiert werde.
Ratsherr Meihsies fragt nach, ob durch die umweltfreundliche Beschaffung, die in den 1990 er Jahren eingeführt wurde, Mehrkosten entstanden seien. Daraufhin gibt Herr Neubauer zu bedenken, dass die Preise für nicht umweltfreundliche Produkte doch gar nicht mehr aktenkundig würden, weil doch die Vorgabe der umweltfreundlichen Beschaffung zu beachten sei. Ihm sei im übrigen kein Fall bekannt, in dem die Beschaffungsrichtlinien nicht beachtet worden wären.
Ratsherr Neubauer schlägt vor, dass der Bereich Umwelt berichten soll, wenn ein Beispiel für Mehrkosten durch ökologische Beschaffung in der Praxis auftaucht.
Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, erfolgt die Beschlussfassung. Beschluss:
§ 2 Abs. 3 der Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Lieferungen und Leistungen erhält folgende Fassung:
Jegliche Form von ausbeuterischer Kinderarbeit sowie Arbeitsbedingungen, die denjenigen der Sklaverei ähneln oder der Gesundheit der Kinder schaden, sind in Übereinstimmung mit den Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. C138 und C182 verboten. Daher sind besondere Regelungen bei der Beschaffung von Produkten aus den nachfolgenden Produktgruppen anzuwenden: · Landwirtschaftliche Produkte, die außerhalb der EU erzeugt werden (z.B. Kaffee, Kakao, Orangensaft, Pflanzen, Schnittblumen, Tomatensaft) · Bleistifte und Radiergummis (Gewinnung der Rohstoffe: Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk) · Lederprodukte · Natursteine · Spielwaren · Sportartikel (Bekleidung und Geräte) · Teppiche · Textilien
Der Bieter eines Produktes aus einer oben genannten Produktgruppe hat zu erklären, dass das Produkt aus einem Staat stammt, der beide Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. C138 und C182 unterzeichnet hat (Anlage). Sofern das Produkt aus einem Staat kommt, der nicht die oben genannten Übereinkommen unterzeichnet hat, ist vom Bieter ein unabhängiges Zertifikat vorzulegen, dass das Produkt ohne das Heranziehen von Kindern erzeugt worden ist. Sofern er wissentlich oder vorwerfbar falsche Angaben gemacht hat, kann der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden bzw. kann die Hansestadt Lüneburg nach Vertragsabschluss ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen.
Sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass trotz Unterzeichnung eines Staates in seinem Hoheitsgebiet oder auf See Kinder zur Erzeugung eines Produktes herangezogen werden, kann vom Bieter eine gesonderte Erklärung verlangt werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: - Enthaltungen: - |
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