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Auszug - Mitteilungen der Verwaltung im öffentlichen Teil  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 13.12.2010    
Zeit: 15:00 - 16:50 Anlass: außerordentliche Sitzung
Raum: Traubensaal
Ort: Rathaus
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Bürgerverein / Erteilung von Abbruchgenehmigungen

 

Stadtbaurätin Gundermann weist darauf hin, das anlässlich der Verleihung der Urkunde für die Bürgerin des Jahres der Vorsitzende des Bürgervereins die Politik angemahnt habe, verstärkt ein Auge auf die Verwaltung zu haben, weil nach Ansicht des Bürgervereins die Stadt zu großzügig mit Abbruchgenehmigungen verfahren würde.

Hingewiesen wird darauf, dass durch eine Vereinfachung der Nds. Bauordnung ein Abbruch von Gebäuden größtenteils genehmigungsfrei sei. Weiterhin genehmigungspflichtig sind nur noch Abbrüche von Gebäuden, die als Hochhäuser deklariert sind. Das sind solche Gebäude, denen letzter Fußboden mindestens 22 m über dem Gelände liegt. Weiterhin genehmigungspflichtig ist auch der Abriss von denkmalgeschützter Bausubstanz. Des Weiteren sind Genehmigungen für Abbrüche auch erforderlich für Maßnahmen

-          im Geltungsbereich von Veränderungssperren

-          in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten

-          in städtebaulichen Entwicklungsbereichen

und

-    im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen.

 

Abweichungen hiervon, d. h. wenn eine Befreiung erteilt werden soll, bedürfen einer Genehmigung.

 

Abzielen wird die Äußerung des Vorsitzenden des Bürgervereins jedoch eher auf den Bereich der denkmalgeschützten Bausubstanz in der Stadt. Bezogen hierauf weist sie darauf hin, dass im Stadtgebiet 1.400 Denkmale bestehen. Im Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010 wurde seitens der Verwaltung keine einzige Genehmigung für den Abbruch eines denkmalgeschützten Hauses erteilt. Im Grundsatz ist auch zukünftig nicht vorgesehen, für denkmalgeschützte Bausubstanz Abbruchgenehmigungen zu erteilen. Sollte diesbezüglich ein Antrag gestellt werden, setzt dies voraus, dass zunächst eine Prüfung bezüglich der Entlassung des Gebäudes aus dem Denkmalschutz vorausgehen würde. Dies setzt im Verfahren voraus, dass eine Unrentierlichkeitsberechnung erstellt werden müsste.

Wenn ein solches Verfahren mit der Zielrichtung des Abbruches denkmalgeschützter Bausubstanz anstehen würde und die Verwaltung gehalten wäre, eine Genehmigung zu erteilen, wird dieses vorab im Ausschuss vorgetragen.

 

Beigeordnete Schellmann  erinnert an die an der B 4 im Bereich „Rote Schleuse“ abgerissene alte Fachwerkscheune, die zwar unter Denkmalschutz stand, letztendlich dann jedoch abgerissen wurde. Sie möchte wissen, ob es zutreffend sei, dass ein Abriss dann nicht verhindert werden kann, wenn das Gebäude aufgrund der heruntergekommenen Bausubstanz scheinbar nicht mehr zu retten sei.

 

Stadtbaurätin Gundermann weist darauf hin, dass vom Verfahren her zunächst über den beschriebenen Weg eine Herausnahme der Gebäudesubstanz aus der Denkmalpflege erforderlich sei. Wenn dieses Verfahren abgeschlossen sei, würde das Gebäude nicht mehr unter Denkmalschutz stehen und könnte demzufolge ohne Abbruchgenehmigung abgebrochen werden.

Um zu verhindern, dass die Bausubstanz wegen mangelnder Unterhaltung so sehr in Mitleidenschaft gezogen wird, dass letztendlich eine Unrentierlichkeitsbescheinigung ausgestellt werden würde, werden Eigentümer in der Regel im Vorfeld aufgefordert, werterhaltende Maßnahmen an der Bausubstanz vorzunehmen. Aktuell wird der Eigentümer der Möllering-Villa aufgefordert, die zurzeit leerstehende denkmalpflegerisch geschützte Bausubstanz vor dem Verfall zu sichern.

Der Eigentümer der Möllering-Villa hat aktuell die Entlassung des Gebäudes aus dem Denkmalschutz beantragt. Dies wird zurzeit im Hause geprüft. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch derzeit nicht möglich, da für eine Entscheidung noch nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden. Sollte letztendlich das zuständige Landesamt für Denkmalpflege eine Entlassung des Gebäude aus dem Denkmalschutz zustimmen, wird man wahrscheinlich nicht umhinkommen, sich mit der Tatsache abfinden zu müssen, dass das dann nicht mehr denkmalgeschützte Gebäude abgebrochen werden kann.

Der Ausschuss wird über den weiteren Verfahrensgang informiert.

 

Weitere Mitteilungen liegen nicht vor.