Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt: Stadtbaurätin
Gundermann geht
einleitend auf die bisherige Chronologie des Bauleitverfahrens für das Gelände
der ehemaligen Keulahütte ein. Festgelegt wurde im Bauleitverfahren, dass auf
dem hinteren Teil des Geländes eine Festlegung für gewerbliche Nutzung erfolgt
und dass im vorderen Bereich großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von zunächst 14.000
m² vorgesehen wurde. Die Verträglichkeit bezogen auf den Schutz des Kaufhauses
Innenstadt wurde durch das erstellte Lademann-Gutachten bestätigt. Der Satzungsbeschluss
über den B-Plan wurde im Jahre 2006 gefasst. Im Jahre 2007 wurde die
Verkaufsfläche auf Antrag des Investors bauleitplanmäßig auf 15.000 m²
Verkaufsfläche angehoben und abgesichert. Zwischenzeitlich hat ein
Eigentümerwechsel des Areals stattgefunden. Gegenstand
der heutigen Beratung und Beschlussfassung ist die seinerzeit als Gewerbegebiet
festgeschriebene Fläche. Bei der damaligen Festsetzung als Gewerbegebiet stand
das Bemühen im Vordergrund, für den dort ansässigen Betrieb nicht nur den Bestand,
sondern ergänzend auch Erweiterungsmöglichkeiten als Option vorzusehen. Bei
der Einschätzung, ob sich die künftig anstehenden Verkehre abwickeln lassen,
ist von einer größeren Anzahl als den derzeit tatsächlich ablaufenden
Fahrzeugbewegungen ausgegangen worden. Der größere Teil der Fahrzeugbewegungen
würde auf den Geltungsbereich des B-Planes und ein geringerer Teil auf die
angrenzende Gewerbefläche entfallen. Bei
der vorzunehmenden Prüfung, inwieweit die Umwandlung der jetzt noch als
Gewerbeflächen festgelegten Flächen in Einzelhandelsflächen abwickelbar ist,
ist insofern von den tatsächlichen Fahrzeugbewegungen auszugehen. Anlass
der heutigen Beratung ist, dass zwischenzeitlich der bisher dort angesiedelte
Betrieb Keulahütte-Behältertechnik den Betrieb eingestellt hat und der Investor
Adank bisher vergeblich versucht hat, an dieser Stelle eine gewerbliche Nachnutzung
anzusiedeln. Aus diesem Grunde plant er das als Gewerbefläche festgelegte Areal
ebenfalls für eine Einzelhandelsnutzung umzuwandeln. Die Fragen, die daraus
resultieren, beziehen sich u. a. darauf, ob ein solches Vorhaben durch das
bestehende Lademann-Gutachten 2008 noch abgedeckt ist. Dies kann man insofern
bejahen, als dass aus den Aussagen zu entnehmen ist, dass ein
Einzelhandelszentrum umso besser angenommen wird, je größer die Anzahl an Fachgeschäften
und Größe bezüglich der Verkaufsflächen ist. Weiter abzuklären wäre bei einer
Umwandlung, inwieweit die Verkehre, die durch diese Umwandlung zusätzlich
entstehen würden, noch über die vorhandenen Kreuzungspunkte abwickelbar wären.
Aus der derzeitigen Vermietungssituation lässt sich aufgrund der durchgeführten
Verkehrszählungen ableiten, dass die Prognosen hinsichtlich der
Fahrzeugbewegungen noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft sind. Dies bedeutet,
dass hier verkehrlich noch Potentiale bestehen, wenngleich auch festzustellen
ist, dass in Spitzenzeiten an bestimmten Tagen sich die derzeitige Auslastung
anders darstellt. Die vorhandenen verkehrlichen Potentiale wären aber auch erweiterbar,
wenn man den bestehenden Knotenpunkt Auf der Hude ertüchtigen und entsprechend aufweiten
würde. Seitens
der Verwaltung hat man im Vorfeld versucht, mögliche Verkaufsflächengrößen und
Sortimente abzustimmen. Mit dieser Vorabstimmung wurde die IHK bezüglich der Zentrumsrelevanz
eines möglichen Sortimentes beteiligt. Parallel
zu der Abstimmung mit der IHK bezüglich der Zentrumsrelevanz angebotener Sortimente
hat sich bundesweit eine Rechtsprechung
dahingehend entwickelt, dass die bisher praktizierte Regelung, Obergrenzen für
einzelne Sortimente vorzugeben, in dieser Form nicht mehr haltbar sein werden. Dies
bedeutet, dass ein Einzelhandelsgutachten nicht mehr allein darauf abzustimmen
ist, einzelne Sortimentsgruppen zu betrachten, sondern vielmehr generelle
Aussagen bezogen auf das ganze Stadtgebiet beinhalten muss. Bevor
aufgrund der sich entwickelnden Rechtsprechung ein neues Einzelhandelsgutachten
beauftragt wird, was durchaus vorgesehen ist, wurden Überlegungen dahingehend
vorgenommen, wie man bezüglich der Entwicklung dieser Flächen auch ohne Vorlage
eines neuen Einzelhandelsgutachtens vorankommt. Als Lösung bietet sich hierzu
ein vorhabenbezogener B-Plan an. Beigeordneter
Dörbaum weist
darauf hin, dass die Bemühungen des Investors, für den aufgegebenen Betrieb
eine gewerbliche Nachnutzung zu finden, ergebnislos geblieben sind. Insofern
wird man sich für die Nachnutzung dieser Fläche überlegen müssen, was und in
welchem Umfang dort möglich erscheint, um eine sonst auf die Jahre drohende
Industriebrache zu vermeiden. Herr
Brammer – Büro Schild – führt aus, dass für die derzeit noch als Gewerbefläche festgeschriebene
Fläche vorgesehen sei, im vorderen Bereich eine auch 2-geschossige Bebauung
vorzunehmen. Explizit jetzt schon eine Sortimentsauswahl und
Verkaufsflächengröße festzulegen ist ihm beim derzeitigen Stand der Planung
jedoch noch nicht möglich. Durchaus denkbar ist, dass neben einem Restaurant
beispielsweise auch eine Diskothek angesiedelt wird. Die Lärmentwicklung wird
sich gegenüber dem bisher festgelegten Grenzen nicht verändern. Die
Festsetzungen können insofern unverändert
bestehen bleiben. Gleiches gilt auch für den flächenbezogenen Schallleistungspegel.
Wie
bereits von Stadtbaurätin Gundermann ausgeführt, bietet sich für die Umwandlung
und die Festlegung der auf dieser Fläche zu ermöglichenden Nutzung und
Auslastung ein vorhabenbezogener B-Plan an. Frau
Hobro – Juristin – geht darauf ein, warum für die Weiterentwicklung der Fläche
für das durchzuführende Bauleitverfahren ein vorhabenbezogener B-Plan entwickelt
werden soll. Ursächlich hierfür ist die neueste Entwicklung und Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes. Hintergrund der Rechtsprechung ist, dass gebietsbezogene
Festsetzungen insbesondere dann nicht getroffen werden dürfen. Nicht zulässig sind
Flächen- und Sortimentsbegrenzungen, da dies quasi zu einem Windhundverfahren
führen und dadurch einzelne Eigentümer benachteiligt würden. Wenn man an der
bisherigen Regelung der Festlegungen oder Obergrenzen festhalten würde läuft
man Gefahr, dass der B-Plan rechtswidrig und damit insgesamt angreifbar wird. Umgangen
werden kann dieses indem man im Verfahren einen vorhabenbezogenen B-Plan
entwickelt, in dem wiederum konkrete Festlegungen möglich wären. Diesen Weg
zeigt auch das Bundesverwaltungsgericht mit den ergangenen Urteilen auf. Vorteil
des vorhabenbezogenen B-Plans ist auch, dass man es konkret mit einem Investor
zu tun hat, dessen Nutzungsvorschläge in die Planung einfließen können. Zu
unterscheiden ist bei einem vorhabenbezogenen B-Plan gegenüber einem
herkömmlichen Verfahren, dass von vornherein feststeht, dass der Investor die
Planungskosten zu tragen hat, andererseits aber die Planungshoheit weiterhin
bei der Stadt verbleibt. Insofern werden auch im Verfahren die notwendigen
Entscheidungen durch die Stadt zu treffen sein. Parallel wird mit dem Investor
ein Vertragswerk ähnlich eines Erschließungsvertrages dergestalt abgeschlossen,
dass darin u. a. geregelt ist, wie sich die Fläche entwickelt und wer die
anfallenden Kosten zu tragen hat. Zusammenfassend
wird noch einmal klargestellt, dass unabhängig davon, dass der Investor die
Kosten des Planverfahrens zu tragen hat, es dabei verbleibt, dass während des
gesamten Verfahrens die Stadt die Planungshoheit und damit die
Entscheidungsgewalt behält. Beigeordnete
Schellmann hinterfragt,
ob es in einem vorhabenbezogenen B-Plan weiterhin möglich sein wird,
Sortimentsbeschränkungen auf eine Höchstgrenze bezüglich der Verkaufsfläche mit
dem Investor festzulegen. Frau
Hobro – Juristin – geht ein auf die bereits von Stadtbaurätin Gundermann
getätigten Aussagen, dass, wenn man in einem normalen B-Plan-Verfahren eine
solche Festlegung treffen wolle, dass gesamte Stadtgebiet auf der Grundlage
eines neu zu erstellenden Einzelhandelskonzepts betrachten müsste. Bei einem
vorhabenbezogenen B-Plan ist dies, wie bereits ausgeführt, so möglich. Ein
neu zu erstellendes Einzelhandelskonzept für den gesamten Bereich des
Stadtgebietes müsste Aussagen dahingehend enthalten, in dem die politischen
Ziele der Stadt, was für die Stadt vorstellbar ist, abgeklärt sind. Auch müsste
ein solches Gutachten Aussagen darüber enthalten, wie sich eine Entwicklung des
Innenstadt- und Außenstadtbereiches der Stadt einschl. der Peripherieflächen
vorgesehen sei. Auf der Grundlage solcher Aussagen wäre es dann möglich, für
einzelne Gebiete konkrete Aussagen und Festlegungen zu treffen. Beigeordneter
Dörbaum stellt in
diesem Zusammenhang klar, dass es auch weiterhin bei einer Sortimentsbeschränkung
wie bereits festgelegt, verbleiben soll und auch weiterhin der Schutz des
Kaufhauses Innenstadt Priorität habe. Beigeordnete
Schellmann geht davon aus, dass man nicht umhin kommen
wird, dass entweder das bestehende Lademann-Gutachten ergänzt oder ein völlig
neues Einzelhandelsgutachten bezogen auf das gesamte Stadtgebiet zu erstellen
sein wird. Stadtbaurätin
Gundermann macht
deutlich, dass, wenn man weiterhin zu allem was bisher festgeschrieben und
gesagt wurde, stehen will, man dann nicht umhin kommen wird, ein neues
Gutachten für das Gesamtgebiet der Stadt Lüneburg zu beauftragen, in dem alles
festgeschrieben wird, was auch bisher schon war und darauf eingegangen wird,
welche Flächen und welche Entwicklung wo zukünftig gewollt sind. Hierbei ist
auch eine Prüfung der Geeignetheit der Flächen vorzunehmen. Für eine solche
Beauftragung eines neuen Gutachtens sind auch die Verbände mit einzubeziehen. Ein
solches Gutachten muss mit seinen Aussagen auch zurückblickend in die
Vergangenheit ausgerichtet sein, um sicherzustellen, dass die bisherigen
Festlegungen auch weiterhin Bestand haben. Andererseits muss das Gutachten auch
ausgerichtet sein auf die Zukunft, um eine Weichenstellung aufzuzeigen, wie es
in der Zukunft mit der Entwicklung einzelner Bereiche weitergehen soll. Zur
Entwicklung des B-Plan-Gebietes „Keulahütte II“ besteht,
vorausgesetzt die politischen Gremien fassen dementsprechende Beschlüsse, die
Möglichkeit, dass zeitlich hier nicht die Fertigstellung eines noch zu
beauftragenden Gutachtens abgewartet werden muss, sondern dass über das
Instrument eines vorhabenbezogenen B-Plans die Möglichkeiten genutzt werden,
hier auch flächen- und sortimentsbezogen eine Begrenzung vorzusehen. Ratsherr
Bruns hält es für
richtig, dass auch weiterhin auf den Schutz des Kaufhauses Innenstadt geachtet und
gesetzt wird. Es kann nicht sein, dass wir uns einerseits gegen eine
FOC-Ansiedlung aussprechen und andererseits selbst den Schutz des Kaufhauses
Innenstadt aus den Augen verlieren. Die
getätigten rechtlichen Aussagen hat er so verstanden, dass für den
beschlossenen Bebauungsplan „Keulahütte“ auch weiterhin Rechtssicherheit
besteht. Ergänzend
interessiert ihn, ob und in welchem Zeitrahmen vorgesehen sei, ein neues Einzelhandelsgutachten
zu beauftragen. Für
gut empfindet er, dass bei der Entwicklung des B-Plans „Keulahütte
II“ auch aus verkehrlicher Sicht die Aufweitung des Verkehrsknotenpunktes
mit einbezogen werden soll. Stadtbaurätin
Gundermann erklärt
hierzu, dass über die Inhalte und die Aufgabenstellung eines noch zu
beauftragenden Gutachtens derzeit nachgedacht werde. Sobald eine Aufgabenstellung
seitens der Verwaltung ausgearbeitet wurde, wird diese in den politischen Gremien
zur Beratung gestellt. Soweit Konsens mit der Politik hergestellt werden kann,
wird es erforderlich sein, entsprechende Haushaltsmittel für die Erstellung
eines entsprechenden Gutachtens in den Haushalt einzustellen. Zum
Ablauf ist daran gedacht, mehrere Angebote für ein solches Gutachten
einzuholen. Für das bestehende B-Plan Gebiet Keulahütte kann ausgesagt werden, dass derzeit alle Flächen auf der Grundlage der Festsetzungen des B-Plans vermietet sind. Insofern besteht derzeit kein Handlungsbedarf
Frau
Hobro – Juristin – ergänzt, dass, wenn durch Freiwerden einer genutzten Fläche
es zu einer Neuvermietung kommen sollte, es bei der bestehenden Rechtsprechung
schwierig sein wird, auch bei einer Neuvermietung die im B-Plan festgesetzten
Sortimentsbeschränkungen durchzusetzen. In
einer gerichtlichen Nachprüfung kann es passieren, dass die Festlegungen des
B-Plans als nicht rechtens erkannt werden und damit der Bestand des gesamten
B-Plans ggf. gefährdet ist. Ratsherr
Kuhn erinnert an
die unsägliche Diskussion der sich mehrmals geänderten Festsetzungen bezüglich
Verkaufsflächenzahl und Sortimentsbeschränkungen. Ihn interessiert, was auf dem
Gelände des Bereiches „Keulahütte II“ konkret angesiedelt werden
kann und ob es denkbar sei, dass ein gewisser Austausch der Sortimentsangebote
zwischen den Bereichen „Keulahütte I“ und „Keulahütte
II“ stattfinden könnte. Stadtbaurätin
Gundermann weist
darauf hin, dass dererlei Aussagen noch nicht getroffen werden können, da in diesem
relativ frühen Stand des Verfahrens hierzu noch keine Festlegungen getroffen
werden können. Bei der heutigen Fragestellung geht es nur darum, ob seitens der
Politik dem Wunsch des Investors Rechnung getragen werden soll, hier ein
weiteres Einzelhandelszentrum in Ergänzung des bestehenden zuzulassen.
Begrenzungen hinsichtlich Flächengröße und Sortiment werden erst im weiteren
Verfahren festzulegen sein. Nur wenn ein entsprechender Beschluss der
politischen Gremien vorliegt, werden seitens der Verwaltung weitergehende
Prüfungen insbesondere zur Verkehrs- und Lärmentwicklung beauftragt. Denkbar
wäre es jedoch auch, dass die politischen Gremien einen Beschluss dahingehend
fassen, dass es bei den bestehenden Festsetzungen „Gewerbegebiet“
für den Bereich „Keulahütte II“ verbleiben soll und der Investor
aufgefordert ist, eine adäquat verträgliche gewerbliche Nachnutzung zu suchen. Beigeordneter
Löb geht davon aus,
dass zur Umsetzung des B-Planverfahrens verkehrliche Maßnahmen zu ergreifen
sein werden. Keinesfalls sollte die Umwandlung von Gewebegebiet zu
Einzelhandelsflächen zu einer weiteren verkehrlichen Belastung der Straße
Arenskuhle führen. Beigeordneter
Dörbaum entgegnet
hierzu, dass es bei dem bestehenden B-Plan „Keulahütte I“ um eine
generelle Zufahrt über den Straßenzug Arenskuhle ging. Dies ist für den Bereich
„Keulahütte II“ bereits jetzt schon erkennbar anders dargestellt.
Bevor man Aussagen über notwendige verkehrliche Maßnahmen durch eine
angenommene höhere verkehrliche Belastung des Straßenzuges Arenskuhle kommt,
sollte zunächst einmal gezählt werden, inwieweit der Straßenzug Arenskuhle
derzeit verkehrlich überhaupt belastet ist. Beigeordnete
Schellmann hält es
vom Grundsatz her für gut, wenn Gewerbe und Wohnen nicht zu weit voneinander
getrennt werden. Die Aussage, dass an dieser Stelle eine Gewerbebrache droht,
hinterfragt sie dahingehend, ob die generelle Aussage getroffen werden kann,
dass auch an anderen Stellen im Stadtgebiet durch Aufgabe von Betrieben Brachen
zu befürchten seien. Sie
möchte wissen, ob seitens des Investors Bestrebungen angestellt wurden, hier
eine Nachnutzung durch einen Gewerbebetrieb zu erreichen. Herr
Brammer – Büro Schild – führt hierzu aus, dass ihm hinsichtlich der vorgenommenen
Bemühungen durch den Investor hier einen geeigneten Gewerbebetrieb als
Nachfolge zu finden, nichts bekannt sei. Er verweist in diesem Zusammenhang jedoch
auf die Aussagen des Lademann-Gutachtens, wonach einerseits im Stadtgebiet noch
Bedarf an Einzelhandelsflächen besteht und andererseits die Aussage getroffen
wurde, dass, je größer ein Einkaufszentrum sei, desto attraktiver ist es damit
auch. Beigeordneter
Dörbaum ergänzt,
dass für gewerbliche Ansiedlungen noch ausreichend Flächen u. a. in dem zur
Erschließung anstehenden Gewerbegebiet „Bilmer Berg II“ bestehen
würde. An der angesprochenen Stelle bietet sich alternativ eine Wohnbebauung
nicht an, weil, wie bereits mehrfach ausgeführt, die Lärmproblematik aufgrund
der in der Nähe verlaufenden Bahnlinie ein Wohnen nur eingeschränkt möglich
sein würde. Insofern ist die Entscheidung, aus stadtentwicklungspolitischen
Gründen hier eine Ausweitung der Einzelhandelsflächen vorzunehmen, richtig. Unstrittig
ist in diesem Zusammenhang, dass man erneut in die Prüfung der verkehrlichen
Belange wird einsteigen müssen. Bereits aufgezeigt wurde, dass hinsichtlich der
Fahrzeugbewegungen noch eine gewisse Kapazität denkbar wäre. Über den darüber
hinausgehenden Bedarf wird man noch eine Lösung erarbeiten müssen. Beigeordnete
Schellmann hinterfragt, ob eine Ertüchtigung des
angesprochenen Verkehrsknotenpunktes überhaupt denkbar sei. Hinsichtlich
der Aussage, dass die derzeit abwickelbare verkehrliche Belastung noch nicht
ausgeschöpft sei, stellt sich für sie die Frage, ob dieses Zentrum überhaupt
über eine solche Attraktivität fügt, dass man dieses zusätzlich erweitern
sollte. Stadtbaurätin
Gundermann weist darauf
hin, dass alle bisher benannten Verkehrsbewegungszahlen für das anstehende
Verfahren nicht maßgebend seien. Vielmehr müssen die Zahlen für die aus dem
bestehenden B-Plan-Gebiet kommenden
Verkehre mit den Zahlen addiert werden, die aus dem in Rede stehenden
Gebiet erwartet werden. Hierzu wird es ergänzend erforderlich sein, dass man
sich nicht nur Gedanken über die verkehrlichen Abwicklung in der inneren
Erschließung, sondern auch Gedanken über die äußere Anbindung über die Spange Bockelmannstraße
macht. Wissen muss man in diesem Zusammenhang, dass die Spange Bockelmannstraße
bereits jetzt freitags staubelastet sei. Insofern wird man darüber nachdenken
müssen, alternativ den Verkehrsknotenpunkt dergestalt aufzuweiten, dass man in
die Fläche Lindemann oder auf der anderen Seite in die Baumarktfläche
hineingeht und den für die Aufweitung des Knotenpunktes erforderlichen
Flächenerwerb tätigt. Die Ertüchtigung des Knotenpunktes wird aufwändig und
teuer sein. Wie bereits dargestellt, bedarf es hierzu auch eines Grunderwerbs.
Diese Maßnahmen müssen vor Erlangung der Rechtskraft des B-Plans „Keulahütte
II“ durchgeführt sein. Vorprüfungen haben ergeben, dass eine Ertüchtigung
des Knotenpunktes möglich erscheint. Beigeordnete
Schellmann fragt, ob es denkbar wäre, dass bis zur
Klärung der Fragen hinsichtlich der Aufweitung des Verkehrsknotenpunktes, das
Bauleitplanverfahren für den Bereich Keulahütte II zurückgestellt werden kann. Stadtbaurätin
Gundermann erklärt
hierzu, dass es hierzu Überlegungen gab. Wie im durchgeführten Verfahren B-Plan
„Keulahütte I“ ist man mit dem Investor jedoch übereingekommen,
dass die anstehenden Probleme im laufenden Verfahren gelöst werden sollen. Ratsherr
Kuhn erinnert an
die Aktivitäten der Bürgerinitiative, die sich im Jahre 2006 auf Bürgerversammlungen
gegen eine vermeintliche Lärmentwicklung aus dem B-Plangebiet gewandt haben.
Die Umwandlung der Gewerbefläche „Keulahütte II“ zur Erweiterung
des Einzelhandelszentrums macht aus seiner Sicht Sinn, zumal davon auszugehen
ist, dass die Lärmentwicklung gegenüber der bisherigen gewerblichen Nutzung
zurückgehen wird. Insofern wird hier der richtige Weg beschritten. Weitere
Wortmeldungen liegen nicht vor. Beigeordneter
Dörbaum weist
darauf hin, dass es heute darum geht, einen Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Nach seiner Ansicht passt stadtentwicklungspolitisch gesehen eine solche
Umwandlung dort hin. Eingefordert werden muss jedoch eine gewisse Konstanz in
der Planung. Dass Fragen hinsichtlich Lärm, Verkehr und anderer Themenkreise im
Laufe des Verfahrens abschließend zu klären sein werden, steht außer Frage und
ist insofern unstrittig. Als
Konsens der Beratung hat er als Ergebnis aufgefasst, dass Einigkeit unter den
Ausschussmitgliedern dahingehend besteht, dass diese Fläche entsprechend den in
der Beschlussvorlage dargelegten Gründen transparent mit einer wie auch im 1.
Verfahren durchgeführten möglichst breiten Bürgerbeteiligung entwickelt werden
soll. Beschluss: Der
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst mehrheitlich einen der
Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden Beschluss bei 1 Enthaltung
(Beigeordneter Löb). |
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