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Auszug - Erhaltungssatzung "Rotes Feld"; Satzungsbeschluss  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 14.05.2007    
Zeit: 15:00 - 17:50 Anlass: Sitzung
Raum: Traubensaal
Ort: Rathaus
VO/2371/07 Erhaltungssatzung "Rotes Feld";
Satzungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 62 - Verwaltung, Wohnbauförderung Bearbeiter/-in: Klang, Anja
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Stadtbaurätin Gundermann führt einleitend aus, dass aufgrund eines Auftrages aus dem Ausschuss heraus, die Verwaltung den Entwurf einer Gestaltungssatzung erstellt habe, der heute vorgestellt und zur Beratung gestellt werde. Bewusst wird nicht der Weg beschritten, den bestehenden einfachen B-Plan mit vielen zusätzlichen auf die Grundstücke bezogenen Festsetzungen zu ergänzen. Gewählt wurde hier das Instrument der Erhaltungssatzung. Erhalten werden soll die städtebauliche Eigenart des Gebietes, d. h. villengeprägte Straßenzüge im Anschluss an den historisch geprägten Kern. Aufgezeigt wird noch einmal der Geltungsbereich der Satzung. Aufgeteilt ist der Geltungsbereich in mehrere Blockbereiche, die jeweils von Straßenzügen begrenzt werden. Eingegangen wird auf die Herangehens- und Vorgehensweise, die als Grundlage für die Inhalte der Festsetzungen der Erhaltungssatzung dienten. In den erstellten Kartierungen sind die jeweiligen Nutzungen, die Geschossigkeit, Dachgeschossformen sowie Blockinnenbereiche mit Grünfläche, die erhalten werden sollen, festgehalten. Die Voruntersuchungen dienten dazu, die jeweiligen Maße in den unterschiedlichen Blockbereichen festzulegen. Eingegangen wird auf die unterschiedlichen zulässigen Bautiefen. Auch eine bauordnungsrechtliche Rückkoppelung wurde durchgeführt.

Ermöglicht werden soll auch zukünftig, dass im Bestand gebaut werden kann und Erweiterungen möglich sein sollen. Nicht ermöglicht werden soll, dass ein zweites freistehendes Haus zum vorhandene Baukörper gebaut wird.

Das sind die wesentlichen Inhalte und Ziele der Erhaltungssatzung, die hiermit zur Beratung gestellt wird.

 

Ratsherr Kroll interessiert, dass, wenn man zukünftigen Erben die Möglichkeit nimmt, im Garten ein Haus zu bauen, ob man durch einen dadurch eintretenden Wertverlust nicht möglicherweise juristische Probleme bekommt.

 

Stadtbaurätin Gundermann erklärt, dass genau solche Fragen Auslöser der jetzt vorgeschlagenen Erhaltungssatzung sind. Ausgeschlossen wird der Bau eines weiteren freistehenden Wohnhauses im Gartenbereich. Möglich wird jedoch auch weiterhin ein Anbau an die vorhandene Bebauung sein. Dies auch in einer solche Größe, dass im vorhandenen Gebäude als auch im Anbau jeweils zumindest 1 Familie wohnen kann. Erweiterungen und Umnutzungen im Rahmen der vorgegebenen Baugrenzen sind auch weiterhin möglich.

 

Beigeordnete Schellmann  sieht die Vorgabe der Politik, zwar kein 2. Haus, jedoch Um- und Erweiterungsbauten des vorhandenen Bestands zuzulassen, berücksichtigt. Der Auftrag der Politik wird mit dem vorgestellten Erhaltungssatzungsentwurf umgesetzt.

 

Beigeordneter Dörbaum verdeutlicht noch einmal, dass eine B-Planänderung ein sehr langwieriges Verfahren bedeutet hätte. Durch die Erhaltungssatzung wird sichergestellt, dass der Charakter des Wohngebietes erhalten bleibt.

 

Ratsherr Dr. Rehbein hält die von der Verwaltung vorgestellte Planung für ausgewogen.

Ihn interessiert, welche Ausnahmen gemeint sind, die in § 26 (2) BauGB angeführt sind.

 

Stadtbaurätin Gundermann erklärt, dass die Frage zu Protokoll beantwortet wird.

 

Zu Protokoll:

 

§ 4 der Erhaltungssatzung beinhaltet die Ausnahmen, die keiner Genehmigung bedürfen bei Abbruch, Änderung, Nutzungsänderung oder Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung.

 

Gem. § 26 Nr. 2 BauGB handelt es sich bei den Ausnahmen um Grundstücke, die

a)      von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes,  der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder

b)      von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge gekauft werden.

 

Gem. § 26 Nr. 3 BauGB sind Grundstücke von der Genehmigungspflicht ausgenommen, auf denen Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 BauGB genanntes Verfahren (z.B. Planfeststellungsverfahren) eingeleitet oder durchgeführt worden ist.

 

 

Ratsherr Kroll erklärt, dass die jetzt aufgezeigte Vorgehensweise als gelungen angesehen werden kann. Sein Dank richtet sich an die Verwaltung, die diesen Entwurf der Erhaltungssatzung erarbeitet hat, über den im Vorfeld so sehr debattiert und auch gestritten wurde.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

Beschluss:

Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss.